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21.3771 · Interpellation · 2021-06-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Nach Artikel 41 Absatz 1 Luftfahrtgesetz (LFG) ist für die Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen eine Bewilligung des BAZL erforderlich. "Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden." In der Bewilligung für den Windpark Grenchenberg (in 5 km Abstand zu den Flugsicherheitsanlagen des Flughafens Grenchen) schreibt das BAZL:

"Diese Windenergieanlage wurde genehmigt, obwohl sie sich im Einflussbereich von zwei standortgebundenen luftfahrtrelevanten elektronischen Systemen befindet. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Schweiz können die in anderen Ländern üblichen Sicherheitsdistanzen zu solchen Systemen hier nicht eingehalten werden, da sonst die Entwicklung der Windenergie in der Schweiz quasi verunmöglicht würde."

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu diesem Fall zu beantworten:

1. Trifft es zu, dass die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), der auch die Schweiz angehört, in der Richtlinie EUR Doc 15 einen minimalen Sicherheitsabstand von 15 km von Windturbinen zu Flugsicherungsanlagen verlangt?

2. Gehören die Vorgaben in dieser Richtlinie zu den "erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für Luftfahrthindernisse" im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 LFG?

3. Sind die minimalen Sicherheitsdistanzen der ICAO übertrieben?

4. Ist es namentlich in der von Bergen und Hügeln durchzogenen Schweiz sachgerecht, die Sicherheitsdistanzen herabzusetzen (Windpark Grenchenberg von 15 auf 5 km)?

5. Hat das BAZL zur Frage der Herabsetzung der Sicherheitsdistanzen für Windenergieanlagen wissenschaftliche, auf die Verhältnisse in der Schweiz bezogene Sicherheitsabklärungen durchgeführt?

6. Falls ja: Können diese Berichte eingesehen werden?

7. Wie oft hat das BAZL solche Bewilligungen mit verminderten Sicherheitsdistanzen in den letzten 10 Jahren erteilt?

8. Sieht das schweizerische Luftfahrtrecht Ausnahmen für die Herabsetzung der erforderlichen Sicherheitsdistanzen vor?

9. Falls nein, wie konnte das BAZL dies trotzdem tun?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1 und 2:

Die Richtlinie "ICAO EUR DOC 015 - European Guidance Material on Managing building Restricted Areas" gibt Empfehlungen für das Vorgehen bei der Analyse von potenziellen Störwirkungen von Bauwerken wie beispielsweise Windenergieanlagen auf Flugsicherungsanlagen. Darin wird für jede mögliche Flugsicherungsanlage eine Prüffläche definiert, wobei die Grösse dieser Prüffläche bzw. die Prüfdistanz je nach Art der zu schützenden Flugsicherungsanlage unterschiedlich ist und damit für Windenergieanlagen oder andere Bauwerke nicht in jedem Fall 15 km beträgt. Durchstösst ein geplantes Bauwerk die Prüffläche, wird die Störwirkung des Bauwerks auf die Flugsicherungsanlage abgeklärt. Zeigt diese Prüfung eine Störwirkung, welche zu einer Verschlechterung der Signalqualität und damit der Flugsicherheit führen würde, empfiehlt Skyguide, das VBS oder das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, die Errichtung des Bauwerks abzulehnen. Unter den "Sicherheitsmassnahmen" gemäss Art. 41 Abs. 1 LFG sind Auflagen gemeint, unter welchen ein Objekt dennoch errichtet werden könnte. Die Richtlinie der ICAO ist aber nicht eine solche Auflage, sondern Prüfungsgrundlage für die Beurteilung.

Zu 3 und 4:

Aus Sicht des BAZL sind diese Prüfdistanzen bzw. Prüfflächen angemessen. Diese Prüfdistanzen allerdings generell als verbindliche Sicherheitsdistanzen für Windenergie anzuwenden, wäre unverhältnismässig und nicht im Sinn der Richtlinie, da die technische Beeinflussung von Flugsicherungsanlagen oder der Schutz durch die Topographie dies nicht erfordert.

Auch beim Windpark Grenchenberg kamen die Prüfdistanzen gemäss ICAO EUR DOC 015 zur Anwendung. Die Flugsicherung Skyguide hat das Windparkprojekt auf dem Grenchenberg ausserdem in Bezug auf Instrumentenflugverfahren und Flugsicherungsanlagen beurteilt. Zusätzlich haben Abklärungen mit der Military Aviation Authority (MAA) ergeben, dass keine Systeme der Luftwaffe betroffen sind. Der künftige Windpark auf dem Grenchenberg führt damit zu keiner Verschlechterung der Signalqualität der Flugsicherungsanlagen.

Zu 5 und 6:

Für die Beurteilung von Sicherheitsdistanzen für Windenergieanlagen werden für jeden Einzelfall wissenschaftliche, auf die konkreten topografischen Verhältnisse bezogene Sicherheitsabklärungen durchgeführt. Skyguide hat seit 2016 ein Kompetenzzentrum für Windenergie aufgebaut, das die Modellierung der Einflüsse von Windparks auf Flugsicherungsanlagen verbessert hat. Im internationalen Vergleich ist die Methodik von Skyguide zweckmässig und aussagekräftig. Somit können Störwirkungen von Windenergieanlagen bereits in der Planungsphase zuverlässig beurteilt werden.

Unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (BGÖ; SR 152.3) können solche Sicherheitsabklärungen eingesehen werden.

Zu 7:

Seit 2016 konnte in vier Fällen gestützt auf die exakten Modelle von Skyguide von den Prüfdistanzen gemäss ICAO EUR DOC 015 abgewichen werden. Von den Anlagen, die vor 2016 bewilligt wurden, sind die meisten schon in Betrieb und es sind keine Störungen bekannt.

Zu 8 und 9:

Das schweizerische Luftfahrtrecht sieht nicht konkrete Ausnahmen vor, da gemäss Richtlinie ICAO EUR DOC 015 diese Distanzen als Prüfdistanzen bzw. Prüfflächen anzusehen sind und nicht als verbindliche Sicherheitsdistanzen.

Antwort des Bundesrates.