Die Pandemie wird nicht vorüber sein, sobald die Schweiz geimpft ist. Gesetzliche Grundlagen, Massnahmen und Instrumente zur Steuerung der Ein- und Ausreise von Personen
21.3799 · Interpellation · 2021-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Infektionszahlen und das Fortschreiten der Impfkampagne deuten darauf hin, dass die Schweiz bereit ist, schon im Herbst zu einer "Vor-Corona-Normalität" zurückzukehren. Davon ist man hingegen in vielen anderen Regionen der Welt im Kampf gegen die Pandemie noch weit entfernt. Bekanntlich ist die Schweiz ein Land mit grossem Ein-, Durch- und Ausreiseverkehr in ganz unterschiedlichen Bereichen: persönliche und familiäre Beziehungen, Arbeit, Studium, Tourismus, Wirtschaftsmigration/Migration aus politischen Gründen (Asyl). Es ist daher klar, dass es spezifische gesetzliche Grundlagen braucht für die Bewältigung einer nicht planbaren und mindestens in den nächsten 2-3 Jahren unbeständigen Lage.
1. Hat der Bundesrat ein Konzept dafür entworfen? Wird ein globaler und bereichsübergreifender Ansatz verfolgt werden oder wird jeder der betroffenen Bereiche autonom vorgehen?
2. Gibt es im geltenden Rechtsrahmen genügend rechtliche Grundlagen, um in den oben erwähnten Bereichen Massnahmen zur Steuerung der Bewegungen von Personen aus, in und durch die Schweiz zu ergreifen?
3. Wird es möglich sein, die Einreise in die Schweiz aus persönlichen Gründen oder für Arbeit oder Studium für Personen zu beschränken, die aus einem Staat oder einer Region zu einem Zeitpunkt einreisen wollen, in dem dort die Ansteckungszahlen gefährlich hoch sind?
4. Die erneute Zunahme der Mobilität auf internationaler Ebene und das Fortschreiten der Pandemie in unterentwickelten Ländern werden einen Einfluss auf die Migrationsbewegungen haben. Ist unser Asylsystem in der Lage, in den Jahren 2022 und 2023 eine wachsende Zahl von Asylsuchenden zu bewältigen, die zum grössten Teil aus Ländern kommen, die im Vergleich zur Schweiz höhere Infektionszahlen verzeichnen? Braucht es spezifische gesetzliche Grundlagen? Werden systematische Kontrollen festgelegt? Sind höhere Kosten und kompliziertere Verfahren absehbar? Gibt es dazu einen Plan?
5. Im Tourismus ist es wichtig, dass die Hürden für Personen, die die Schweiz entdecken und erleben möchten, auf ein Minimum begrenzt sind. Gleichzeitig besteht im Bereich des Tourismus aber auch die reelle Gefahr, dass sich neue Infektionsherde entwickeln, die sich leicht auch auf die Schweizer Wohnbevölkerung ausdehnen könnten, vor allem auf die weniger impfwilligen Jungen. Gibt es einen Aktionsplan, der Massnahmen zur Verhinderung und nötigenfalls zur Eindämmung von besorgniserregenden Infektionsherden enthält? Sind die Kantone oder ist der Bund zuständig? Gibt es gesetzliche Grundlagen, um allenfalls vorübergehend die Einreisen aus bestimmten Ländern oder Regionen einzuschränken?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Für den Bundesrat hat eine international koordinierte Lösung Priorität. Deshalb verfolgt er das Ziel, Massnahmen zu ergreifen, die aus epidemiologischer Sicht wirksam sind und gleichzeitig den internationalen Reiseverkehr nicht zu stark beeinträchtigen. Dabei steht der Bundesrat in einem engen internationalen Kontakt insbesondere auch mit den Nachbarländern.
2. Die Massahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie im Ausländerbereich stützen sich auf Artikel 5 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102), auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie auf Artikel 41 Absatz 1 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101). Stellt der Bundesrat einen Handlungsbedarf fest, so wird er auch zukünftig die notwendigen rechtlichen Anpassungen vornehmen und falls erforderlich der Bundesversammlung unterbreiten.
4. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beobachtet die Entwicklung der internationalen Migrationslage laufend. Es ist dadurch in der Lage, einen allfälligen Anstieg von Asylgesuchen in der Schweiz frühzeitig zu erkennen. In den einzelnen Asylregionen sind zusätzliche Unterbringungsplätze vorbereitet, die bei Bedarf zur Verfügung stehen. Sollte sich ein erheblicher Anstieg der Asylgesuche abzeichnen, wird die Schweiz umgehend Vorbereitungen für die Umsetzung der bestehenden Aufwuchs- oder Notfallkonzepte einleiten. Das SEM setzt die personellen Ressourcen so ein, dass die Durchführung der Asylverfahren in den Bundesasylzentren (BAZ) auch bei einem Anstieg der Gesuche sichergestellt ist. Die Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie im Asylbereich stützen sich auf Artikel 5 Buchstabe c des Covid-19-Gesetzes sowie auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31). Die notwendigen rechtlichen Grundlagen sind auch bei einem allfälligen Anstieg der Asylgesuche vorhanden.
3. / 5. Der Bundesrat erachtet Einreisebeschränkungen gegenüber EU-/EFTA-Staaten bzw. Schengen-Staaten derzeit nicht als ein verlässliches Mittel, um die Covid-19-Pandemie zu stoppen. Er ist bestrebt, die Verbreitung mit grenzsanitarischen Massnahmen und im Rahmen der Covid-Strategie einzudämmen.
Personen aus anderen Staaten und Gebieten, die zu den Risikoländern zählen, sind für vorübergehende Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht zur Einreise in den Schengen-Raum berechtigt (v. a. Tourismus- und Besuchsaufenthalte). Ausgenommen davon sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR. 0.142.112.681) geltend machen können oder die geimpft sind. Eine Einreise ist zudem aus familiären, gesundheitlichen, beruflichen sowie aus gewichtigen persönlichen Gründen möglich.
Sollte sich die epidemiologische Situation in einem Staat rasch verschlechtern, insbesondere weil immunevasive Virusvarianten nachgewiesen worden sind, können die Schengen-Staaten eine vorübergehende Einreisebeschränkung auch für geimpfte Personen erlassen. Kann die Einschleppung solcher Virusvarianten trotz den angeordneten Massnahmen nicht ausreichend verhindert werden, ist zusätzlich eine vorübergehende Einschränkung des Luftpersonenverkehrs zwischen bestimmten Staaten und der Schweiz möglich.
Die rechtlichen Grundlagen für die Einreisebeschränkungen (Covid-19-Gesetz, AIG) sowie für mögliche Einschränkungen beim Luftpersonenverkehr (EpG) sind vorhanden. Der Vollzug des Ausländerrechts erfolgt grundsätzlich durch die Kantone. Die Kantone sowie die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) sind berechtigt, gestützt auf die kantonalen Polizeigesetze bzw. das Zollgesetz (ZG, SR 631.0) und die Vereinbarungen der EZV mit den Kantonen risikobasierte Kontrollen durchzuführen.
Antwort des Bundesrates.