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21.3806 · Postulat · 2021-06-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt in einem Bericht darzulegen, wie die Ungleichbehandlung des THC-Konsums gegenüber dem Alkoholkonsum im Strassenverkehrsrecht gemildert werden könnte.

Begründung

Der THC-Konsum wird im Strassenverkehrsrecht deutlich strenger behandelt als der Alkoholkonsum, was für die Betroffenen harte Sanktionen bedeutet.

Die jüngste Studie der Universität Basel zuhanden des BAG ("Bericht THC-Grenzwerte im Strassenverkehr", 2020) zeigt jedoch auf, dass der Konsum von THC anders als heute nicht mit Kokain, Heroin, Crack etc. gleichgestellt werden darf, sondern eher mit Alkohol zu vergleichen ist.

In seinem Bericht soll der Bundesrat aufzeigen, wie die heutige Behandlung des THC-Konsums im Strassenverkehr verhältnismässiger ausgestaltet werden könnte. Dabei soll sich der Bundesrat soweit angemessen am Sanktionensystem für Alkoholkonsum orientieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Bei illegalen Betäubungsmitteln gilt für Fahrzeugführende eine Nulltoleranz. Wer Cannabis konsumiert, darf grundsätzlich kein Fahrzeug lenken. Eine Ausnahme gibt es für die medizinische Anwendung von Cannabis unter ärztlicher Begleitung. Diese Regel ist klar und dient der Verkehrssicherheit.

Ein Sanktionensystem mit Wirkungsgrenzwerten wie bei Alkohol ist für Cannabis derzeit insbesondere aus folgenden Gründen nicht umsetzbar:

1. Die Wirkung der in Cannabis enthaltenen Substanz THC (Tetrahydrocannabinol) auf die Fahrfähigkeit ist noch zu wenig erforscht. Zudem kann für die Wirkung auch die Art des Konsums eine Rolle spielen (Rauchen von Joints, Essen von Cannabis-Keksen etc.). Damit für THC wie bei Alkohol ein Grenzwert festgelegt werden könnte, der für eine grosse Anzahl an Fahrzeuglenkenden gleichermassen anwendbar ist, müssten diese Interaktionen besser erforscht werden. Heute fehlt eine hinreichende wissenschaftliche Validierung eines solchen Grenzwertes.

2. Ebenso müsste erforscht werden, wie von einer Blutprobe (die oftmals einige Stunden, nachdem eine Person ein Fahrzeug geführt hat, abgenommen wird) rückwirkend berechnet werden kann, wie hoch die THC-Konzentration im Blut zum Zeitpunkt der Fahrt war. Diese Rückrechnung ist heute bei THC, anders als bei Alkohol, nicht möglich.

3. Eine Regelung von Cannabis im Strassenverkehr analog wie bei Alkohol ist bereits wegen des betäubungsmittelrechtlichen Verbots von Cannabis nicht umsetzbar. Im Gegensatz zu Alkohol fehlt bei Cannabis aufgrund der Illegalität des Stoffs eine Deklaration des THC-Gehalts. Die Konsumenten könnten somit nicht wissen, wie viel Cannabis sie konsumieren dürften, um einen bestimmten Grenzwert nicht zu überschreiten. Dazu wäre eine Legalisierung von Cannabis mit entsprechenden Deklarationsvorschriften eine Voraussetzung. Zudem hängt beim Cannabis-Rauchen die THC-Konzentration im Blut auch von der Anzahl, der Tiefe und der Länge der Lungenzüge ab. Auch deshalb können die Konsumenten nicht abschätzen, ob sie den Grenzwert noch einhalten.

Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 15. Mai 2021 hat das Parlament im Übrigen die gesetzlichen Grundlagen für wissenschaftliche Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis ermöglicht. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass evidenzbasierte Grundlagen für die Weiterentwicklung der schweizerischen Cannabispolitik in diesem Rahmen geschaffen werden sollen. Dabei sind auch Studien zu Cannabis im Strassenverkehr denkbar.

Der vom Postulanten geforderte Bericht würde keine neuen Erkenntnisse bringen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.