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Ausländerinnen und Ausländer, deren wirtschaftliche Situation und Verschuldung "abenteuerlich" ist. Festlegung klarer Begrenzungskriterien

21.3845 · Motion · 2021-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, klare Kriterien festzulegen, welche es erlauben, die Verschuldung und/oder die wirtschaftliche Situation einer Ausländerin oder eines Ausländers als "abenteuerlich" einzustufen, beispielsweise durch eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) oder eines anderen relevanten Erlasses. Damit sollen die Bedingungen verschärft werden für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen oder keine Bereitschaft zeigen, ihre Schulden abzubauen.

Begründung

Wirtschaftliche Unabhängigkeit muss ein Kriterium sein, das Ausländerinnen und Ausländer erfüllen müssen, wenn sie in der Schweiz wohnen wollen. Dies abgesehen davon, dass es sich um ein grundlegendes Integrationskriterium handelt.

Es gibt aber Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und die darüber hinaus auf verantwortungslose und unzulässige Art weitere Schulden anhäufen. Solche besonders verwerflichen Verhaltensweisen zeigen deutlich, dass keinerlei Bereitschaft besteht, etwas gegen die eigene Verschuldung zu unternehmen. Dies muss bei der Beurteilung, ob eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz wohnen darf oder nicht, ein ausschlaggebender Faktor sein.

In diesem Sinn ermöglichen es klare, in der VZAE oder einem anderen relevanten Erlass festgelegte Kriterien den zuständigen Behörden, diesbezüglich sachlich fundierte Entscheide zu treffen, ohne zu riskieren, bei einer späteren Beschwerde zu unterliegen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die wirtschaftliche Eigenständigkeit ist ein wichtiges Kriterium bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz. Bei der erstmaligen Zulassung ist grundsätzlich der Nachweis einer Arbeitsstelle oder genügender finanzieller Mittel erforderlich. Für den Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige wird unter anderem vorausgesetzt, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Ein Nachzug durch Schweizerinnen und Schweizer setzt voraus, dass keine Gefahr einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht.

Bei ausländerrechtlichen Entscheiden wird die Integration der betroffenen Personen berücksichtigt. Diese wird anhand der Integrationskriterien beurteilt, zu welchen auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehören (Art. 58a Ausländergesetz (AIG); SR 142.20).

Die Aufenthaltsbewilligung kann nicht verlängert oder widerrufen werden, wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 33 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG). Für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss ein solcher Verstoss in schwerwiegender Weise erfolgt sein (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Eine Verletzung der öffentlichen Ordnung liegt unter anderem vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (sogenannte "Schuldenwirtschaft", Art. 77a Abs. 1 Bst. b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); SR 142.201).

Der Tatbestand der mutwilligen Schuldenwirtschaft setzt sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus einer objektiven und subjektiven Komponente zusammen (siehe z.B. BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1). Die objektive Komponente ist die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen, die zu einer erheblichen Schuldenlast führt. Subjektiv wird die Mutwilligkeit einer Verschuldung vorausgesetzt, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Eine Mutwilligkeit liegt immer dann vor, wenn eine ausländische Person trotz ausländerrechtlicher Verwarnung weiter Schulden anhäuft oder sie trotz weiterwachsender Schulden keine Anzeichen dafür erkennen lässt, an der Schuldentilgung bzw. Verhinderung weiterer Schulden aktiv mitzuwirken. Keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn sich die betroffene Person ernsthaft darum bemüht, weitere Schulden zu vermeiden bzw. solche zu tilgen.

Die auf Grund des FZA bestehenden Aufenthaltsrechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Unfähigkeit, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, stellt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich alleine grundsätzlich keine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Eine solche kann nur im Falle einer schwerwiegenden Gefährdung eines Grundinteresses der Gemeinschaft geltend gemacht werden (2C_479/2018 vom 5. Februar 2019). Der Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EU/EFTA in einer solchen Situation aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit ausgeschlossen.

Bei ausländerrechtlichen Massnahmen wie dem Widerruf von Bewilligungen muss in jedem Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von behördlichen Massnahmen beachtet werden (Art. 96 AIG). Wird eine ausländerrechtliche Bewilligung widerrufen, sieht die Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV zudem immer eine Überprüfung durch eine unabhängige richterliche Instanz vor.

Nach der Auffassung des Bundesrats besteht daher kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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