21.3856 · Interpellation · 2021-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie wird in einem Bundesasylzentrum (BAZ) die Zusammenarbeit zwischen den Bundesbehörden (Staatsekretariat für Migration, SEM) und den kantonalen Behörden sowie den internen und externen Beteiligten gewährleistet?
2. Ist bei jeder ärztlichen Untersuchung gewährleistet, dass fremdsprachigen Asylsuchenden eine interkulturelle Übersetzerin oder ein interkultureller Übersetzer zur Seite steht? Wie wird die Kommunikation während der Untersuchungen sonst gewährleistet?
3. Ist das Betreuungspersonal der ORS geschult in transkultureller Kompetenz in klinischen Arbeitsfeldern?
4. Wer ist für die Supervision des Pflegepersonals in den BAZ zuständig? Und wie ist diese Supervision organisiert?
5. Wie wird die Nachbetreuung und die Fortsetzung der Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner von BAZ gewährleistet, insbesondere nach dem Transfer in ein anderes BAZ oder nach der Verteilung auf die Kantone? Welche Massnahmen werden ergriffen, um die Nachbetreuung zu gewährleisten, insbesondere für Asylsuchende, die an schweren oder chronischen Krankheiten leiden?
6. Wie werden kritische Ereignisse dokumentiert? Kennt das SEM entsprechende Verfahren (Moralkodex, Verhaltenskodex, Melde- und Beschwerdeverfahren etc.)? Wie wird die Transparenz gewährleistet, wenn im Zusammenhang mit der Gesundheit von Bewohnerinnen und Bewohnern von BAZ oder deren Pflege Probleme auftreten?
7. Der Kanton Waadt koordiniert die Pflege von Asylsuchenden im Rahmen der Unités de Soins aux migrants (USMi) und des Réseau de Santé et Migration (RESAMI). Wie steht der Bundesrat zu solchen Strukturen? Wäre eine vergleichbare Koordination für die BAZ wünschenswert?
Begründung
Jüngst wurde in den Medien berichtet, dass es in BAZ zu zahlreichen Selbstmordversuchen und zu Gewalt gegen Asylsuchende gekommen sei, und Fragen zur angemessenen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner von BAZ wurden laut. Diese Vorfälle wurden von Organisationen zur Unterstützung von Asylsuchenden verurteilt.
Für die BAZ ist das SEM zuständig, das ein Privatunternehmen, die ORS, mit der Organisation der Betreuung der Asylsuchenden beauftragt hat. Deshalb untersteht die Pflege in den BAZ nicht dem Kanton, auf dessen Gebiet ein BAZ liegt, und er hat hier auch keine Aufsichtsfunktion. Das Pflegepersonal in BAZ ist folglich gegenüber den kantonalen Behörden nicht rechenschaftspflichtig - dies im Unterschied zum medizinischen Personal, das ausserhalb des BAZ tätig wird (Ärztinnen und Ärzte in Spitälern oder Allgemeinpraktikerinnen und -praktiker, die zu einer Behandlung gerufen werden) und das den Regeln und den Kontrollmechanismen unterworfen ist, die auf Kantonsebene gelten.
Stellungnahme des Bundesrates
1. In den Bundesasylzentren (BAZ) wird die Zusammenarbeit zwischen den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden sowie den internen und externen Beteiligten durch die Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration (SEM) gewährleistet. Die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten des SEM organisieren regelmässig Koordinationssitzungen mit den betreffenden Akteuren. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in dem vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), dem SEM und den Kantonen erarbeiteten Konzept "Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Asylzentren des Bundes und in den Kollektivunterkünften der Kantone" sowie im Handbuch "Zugang zur Gesundheitsversorgung der AS und Abläufe im BAZ" des SEM festgelegt. Der Bundesrat stellt sicher, dass die im BAZ untergebrachten Personen eine angemessene Gesundheitsversorgung erhalten. Das Pflegepersonal in den BAZ ist den gleichen Regeln und Kontrollmechanismen der kantonalen Behörden unterworfen wie die medizinischen Fachpersonen, die ausserhalb der BAZ tätig sind.
2. Bei ärztlichen Untersuchungen wird die Kommunikation mit fremdsprachigen Asylsuchenden durch einen Telefondolmetschdienst oder bei Bedarf durch interkulturelle Dolmetscherinnen und Dolmetscher vor Ort gewährleistet. Die Kosten dafür trägt das SEM.
3. Das Betreuungspersonal der Firma ORS Service AG hat Zugang zu Schulungen in transkultureller Kompetenz.
4. Die Supervision des Pflegepersonals in den BAZ (Medic-Help) erfolgt durch die Partnerärztinnen und Partnerärzte. Sie wird durch das SEM und die jeweiligen Partner im Gesundheitsbereich organisiert.
5. Die Nachbetreuung und die Fortsetzung der Pflege werden bei allen aus dem BAZ austretenden Asylsuchenden in gleicher Weise gewährleistet, namentlich durch folgende Massnahmen: Übermittlung der medizinischen Unterlagen an den Betreuungsdienst in der neuen Unterkunft, Koordination zwischen Medic-Help und dem Betreuungsdienst, Mitgabe von Medikamenten für mindestens drei Tage.
6. Kritische Ereignisse werden noch nicht systematisch dokumentiert. Das SEM arbeitet an einem Beschwerdemanagementsystem, das die Transparenz gewährleistet - auch bei Problemen im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden in den BAZ.
7. Das Modell der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden im Kanton Waadt ist ein Best-Practice-Modell für die Kantone. Dieses kann nicht eins zu eins auf den Bund übertragen werden, da die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen für die Bevölkerung eine Aufgabe der Kantone ist. Unter Federführung des BAG und des SEM koordiniert die "Begleitgruppe Gesundheit Asyl" zwischen Bund, Kantonen und Gesundheitsfachpersonen die Rahmenbedingungen und Standards der Gesundheitsversorgung im Asylbereich. Über das "Netzwerk Gesundheit in den BAZ" koordiniert das SEM mit Medic-Help die praktische Gesundheitsversorgung in allen Asylregionen.
Antwort des Bundesrates.