Erläuterungen des Bundesrates zur Abstimmung über die Volksinitiative "für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung". Information oder Desinformation?
21.3864 · Interpellation · 2021-06-17
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Am 13. Juni 2021 war die Schweizer Bevölkerung aufgerufen, über die Volksinitiative "für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung" abzustimmen. Der Bundesrat empfahl, die Initiative abzulehnen. In den Abstimmungserläuterungen, die den Wählerinnen und Wählern nach Hause geschickt wurden, standen zwei Aussagen, die einer Desinformation gleichkamen oder zumindest eine sehr freie und lückenhafte Auslegung des Initiativtextes durch den Bundesrat waren. 1. In der Erläuterungen der Informationsplattform easyvote, die sich an junge Wählerinnen und Wähler richtet, stand, dass bei einer Annahme der Initiative die Landwirtschaftsbetriebe künftig auf künstlich hergestellte und natürliche Pestizide verzichten müssen, um weiterhin Direktzahlungen zu erhalten. Der Initiativtext sprach jedoch nur von "Pestiziden". Die Initiantinnen und Initianten meinten die synthetischen Pestizide, denn die natürlichen Pestizide sind in der biologischen Landwirtschaft erlaubt. Dieser Zusatz veränderte den Sinn des Textes; man könnte sogar von Desinformation sprechen. Dadurch wurde die Verwirrung in der Bevölkerung zusätzlich verstärkt.2. In den Abstimmungserläuterungen, die den Stimmzetteln beilagen, stand auf Seite 4 (deutscher Text), dass Direktzahlungen künftig nur noch an Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, die in der Lage sind, ihre Tiere ausschliesslich mit Futter zu ernähren, das sie selber produzieren. Der Initiativtext lautete folgendermassen: "... einen Tierbestand, der mit dem auf dem Betrieb produzierten Futter ernährt werden kann, umfasst". Ein Rechtsgutachten, das 2019 erstellt wurde, kam zum Schluss, dass der Wortlaut so verstanden werden kann, dass es weiterhin möglich ist, Tierfutter zu kaufen. Mit dem Wort "ausschliesslich" wird in den Erläuterungen absichtlich eine Formulierung verwendet, die das Ziel dieses Teils des Initiativtextes nicht widerspiegelt. Angesichts dieser Ausführungen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: - Wie rechtfertigt der Bundesrat diese beiden "Auslegungen" des Initiativtextes? - Denkt er nicht auch, dass es sich hier um eine Desinformation handelt? - Ist er nicht auch der Ansicht, dass es sich dabei um SEINE Auslegung des Textes handelt und nicht um eine objektive Darlegung?
Stellungnahme des Bundesrates
Die redaktionelle Verantwortung für die easyvote-Abstimmungsbroschüre liegt bei easyvote. Easyvote ist ein Programm des Dachverbandes Schweizer Jugendparlamente DSJ, der sich selber als "das politisch neutrale Kompetenzzentrum für die politische Bildung und die politische Partizipation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen" bezeichnet. Der DSJ - und somit easyvote - werden vom Bund zwar finanziell unterstützt (gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG; SR 446.1)), doch ist der DSJ redaktionell unabhängig vom Bund.Der Bundesrat muss sich bei der Auslegung einer Initiative eng am Initiativtext orientieren. In den Abstimmungserläuterungen zur Trinkwasserinitiative übernimmt er die Auslegung aus der Botschaft (Botschaft vom 14. Dezember 2018 zur Volksinitiative "Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung - Keine Subventionen für den Pestizid- und den prophylaktischen Antibiotika-Einsatz" (vgl. BBl 2019 1109). Der Initiativtext verlangt als eine Voraussetzung für Direktzahlungen "einen Tierbestand, der mit dem auf dem Betrieb produzierten Futter ernährt werden kann". Somit hätten bei Annahme der Initiative Rau- und Ergänzungsfuttermittel auf dem Betrieb produziert werden müssen. Eine Ausnahme wäre nur für Betriebsgemeinschaften möglich gewesen, die auch für andere agrarpolitische Massnahmen als eine Betriebseinheit behandelt werden. Diese Ausnahme hätte nur rund 1,5 Prozent der Betriebe betroffen. Der Bundesrat hält die Erläuterungen zur Trinkwasserinitiative deshalb für konform mit seinem gesetzlichen Informationsauftrag (Artikel 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1)). Es wurde keine Desinformation betrieben.