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21.3875 · Interpellation · 2021-06-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Junge Schweizerbürger, die aufgrund eines Invaliditätsgrades von mehr als 40 Prozent als militär- und zivilschutzdienstuntauglich erklärt worden sind, müssen keine Wehrpflichtersatzabgabe leisten; das ist logisch. Hingegen müssen diejenigen, deren körperliche Beeinträchtigung bei 40 Prozent oder darunter liegt und die für untauglich erklärt worden sind, die Ersatzabgabe zahlen; das ist vollkommen ungerecht. Trotz einiger Verbesserungen bleibt die Situation unbefriedigend. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Praxis der Schweiz als diskriminierend beurteilt, da sie zu einer unterschiedlichen Behandlung zweier Personen führt, die aufgrund einer als geringfügig eingestuften Behinderung für untauglich befunden werden. Ich ersuche den Bundesrat, die Gleichbehandlung wiederherzustellen, indem er die Personen, die die Armee nicht will, von der Ersatzabgabe befreit.

Die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 20.4152 ist sowohl zynisch ("Es besteht kein Anspruch auf eine Dienstleistung [...]. Konsequenterweise gibt es auch keinen Anspruch darauf, dass Militärdienstuntaugliche [...] keine Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen müssen [...]") als auch unbefriedigend. Überdies hat der EGMR diesen Januar in einem Entscheid festgestellt (Fall-Nr. 23040/13), dass die Praxis der Schweiz Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt.

Gewiss ist der Betrag der Wehrpflichtersatzabgabe nicht sehr hoch; dies gilt umso mehr, wenn die Ersatzabgabe aufgrund einer als nicht erheblich eingestuften Behinderung halbiert wird. Diese Abgaben stellen daher im Armeebudget einen winzig kleinen Posten dar. Im schmalen Portemonnaie eines Lehrlings oder Studenten machen sie sich aber schmerzlich bemerkbar.

Wann wird der Bundesrat tätig, um dieser Ungerechtigkeit ein Ende zu setzen?

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Interpellation 20.4152 vom 24. September 2020 wurde im Wesentlichen die gleiche Frage gestellt wie mit der vorliegenden Interpellation. Für den Bundesrat hat seine damalige Antwort vom 18. November 2020 nach wie vor Gültigkeit. So ist er auch heute der Auffassung, dass mit der geltenden Ausgestaltung des Systems dem Rechtsgleichheitsgebot zur Genüge Rechnung getragen wird und die seitens EGMR festgestellte diskriminatorische Behandlung seit 2013 behoben wurde. Daran ändert auch der von der Interpellantin erwähnte, in der Zwischenzeit ergangene Entscheid des EGMR nichts. Im Urteil Ryser gegen Schweiz (Nr. 23040/13) vom 12. Januar 2021 wies der EGMR ausdrücklich darauf hin, dass die per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nach dem relevanten Sachverhalt erfolgten und deshalb nicht auf den Fall anwendbar waren.

Antwort des Bundesrates.