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Wie kommt der Bundesrat vor der Abstimmung über die Agrar-Initiativen zum Schluss, dass die Massnahme zur Reduktion der Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer eingeführt ist?

21.3885 · Interpellation · 2021-06-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Auf welche Grundlagen stützt sich die Einordnung im Umsetzungsbericht, dass diese Massnahme zur Reduktion der Abschwemmung von PSM in Oberflächengewässer insgesamt erfolgreich eingeführt worden ist?

2. Auf meine Frage 21.7608 antwortet der Bundesrat, die Kantone seien für die Überwachung der Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel zuständig. Zukünftig würden auch die Anforderungen an die Abdrift- und Abflussreduzierung im Rahmen der ökologischen Erfolgskontrolle überwacht. Auf Grund welcher Datenlage kann er denn heute belegen, dass sich die Einträge von Pestiziden via Abschwemmung durch die genannten Massnahmen um bis zu 80 Prozent reduziert haben?

3. Um wie viel Prozent muss sich die Abschwemmung reduziert haben, damit die Zielgrösse "bis zu 80 Prozent" als erreicht gilt?

4. Um wie viel Prozent hat sich die Abschwemmung von Pestiziden bisher erwiesenermassen reduzieren lassen?

5. Erachtet der Bundesrat die Formulierung "bis zu 80 Prozent" als eine sinnvolle Zielgrösse, wenn darunter genaugenommen auch eine Reduktion von 5 Prozent, 15 Prozent oder 25 Prozent fällt?

Begründung

Im "Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmittel" vom 6. September 2017 ist festgelegt, dass eine Reduktion der Abschwemmung von PSM in Oberflächengewässer durch strengere Anwendungsvorschriften erreicht werden soll (K. 6.2.1.2, S. 34). Das Umsetzungsziel dieser Massnahme wird darin wie folgt formuliert:

- Neue Massnahmen gegen die Abschwemmung sollen ab 2018 in die Anwendungsvorschriften der betroffenen Produkte eingeführt werden.

- Durch das zu erarbeitende Massnahmenset müssen Einträge via Abschwemmung um bis zu 80 Prozent reduziert werden.

- PSM werden zugelassen, wenn - soweit erforderlich - mit bei der Bewilligung verfügten risikomindernden Massnahmen die prognostizierte Abschwemmung nicht dazu führt, dass die regulatorisch akzeptablen Konzentrationen (RAC) überschritten werden.

Im Jahresbericht zur Umsetzung des Aktionsplan Pflanzenschutzmittel (Stand Sep. 2020) wurde diese Massnahme als "eingeführt" gekennzeichnet (S.7).

Beim Chrümlisbach (BE) haben sich nach vier Jahren der Anwendung von Reduktionsmassnahmen offenbar keine signifikanten Verbesserungen bei betroffenen Gewässerlebewesen eingestellt

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Einführung der Massnahme 6.2.1.2 des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel wird als erfolgreich umgesetzt beurteilt, weil die drei im Aktionsplan genannten Umsetzungsziele erfüllt wurden. Die Weisungen des BLW betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden 2018 mit dem neuen Massnahmenset zur Reduktion der Abschwemmung erweitert. Eine Reduktion der Abschwemmung bis zu 80 Prozent ist mit dem Massnahmenset möglich. Bei der Zulassung neuer Pflanzenschutzmittel und der gezielten Überprüfung bereits zugelassener Pflanzenschutzmittel werden die Risiken der Abschwemmung beurteilt. Abhängig vom Resultat dieser Beurteilung wird die erforderliche Reduktion der Abschwemmung in den Anwendungsvorschriften verfügt, womit sichergestellt wird, dass die regulatorisch akzeptablen Konzentrationen (RAC) nicht überschritten werden.

2., 3. und 5. Ziel des Aktionsplans ist es, die Risiken bei der Anwendung der Pflanzenschutzmittel bis 2027 um 50 Prozent zu reduzieren. Bezüglich der Abschwemmung wurde kein terminiertes Risikoziel formuliert. Das Parlament hat sich im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.475 ausserdem das Ziel gesetzt, das Risiko für Oberflächengewässer um 50 Prozent zu reduzieren. Im Verordnungspaket zur Umsetzung dieser Initiative ist ein Vorschlag für einen Indikator in die Vernehmlassung gegeben worden. Dieser Indikator basiert auf der Toxizität und der Menge der verschiedenen Substanzen sowie auf den insgesamt zur Risikominderung getroffenen Massnahmen.

4. Wie stark das Risiko via Abschwemmung insgesamt reduziert werden konnte, lässt sich nicht allein beziffern. Die Wirkung der Massnahme ist noch nicht vollumfänglich erreicht, da die gezielte Überprüfung der Wirkstoffe mit Abschwemmungsrisiko gemäss Aktionsplan noch nicht abgeschlossen ist. Das Risiko für Oberflächengewässer hängt mit einer Reihe von Faktoren zusammen und kann durch verschiedene Massnahmen reduziert werden, z. B. durch die in der Zulassung der Produkte festgelegten Anwendungsvorschriften. Das Verordnungspaket zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 sieht in der Direktzahlungsverordnung Massnahmen zur Verringerung von Abschwemmung und Abdrift sowie Einschränkungen bei der Verwendung von Produkten mit erhöhtem Risiko für Wasserorganismen vor. Mit der Einführung dieser Massnahmen soll auch die Einhaltung der Abschwemmungsauflagen im Rahmen der Direktzahlung kontrolliert werden. Der in Antwort 2 genannte Indikator wird es ermöglichen, die durch diese verschiedenen Massnahmen erreichte Gesamtreduktion des Risikos zu ermitteln.

Antwort des Bundesrates.

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