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21.3909 · Motion · 2021-06-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die systemrelevanten Banken so anzupassen, dass an das oberste Organ und an für die Geschäftsführung (operativ/und oder strategisch) verantwortliche Personen - u.a. CEO, VR-Präsidium, aber auch Risk-Management etc. - keine Bonuszahlungen erfolgen dürfen.

Begründung

Die jüngsten Vorfälle bei der Credit Suisse - Milliardenverluste wegen Archegos und Greensill - zeigen, wie bonusgetriebene Anreizsysteme eine aggressive Risikokultur fördern und Risk- und Compliancesysteme komplett vernachlässigt werden. Die Jagd auf Renditen und Boni führt dazu, dass Kunden und Aktionäre massiv geschädigt werden können - bei systemrelevanten Banken ist auch der Staat bzw. die Steuerzahler und -zahlerinnen betroffen. Letztendlich tragen so die Bürgerinnen und Bürger das finanzielle Risiko. Für Banken, die eine direkte oder indirekte Staatsgarantie für sich beanspruchen können, muss daher die Vergütungspolitik massiv eingeschränkt werden. Die Finma hat grosse Schwierigkeiten, in diesem Bereich der Anreizstrukturen aktiv zu werden. Dabei wird das aktuelle Marktumfeld als besonders überhitzt und volatil eingestuft, aufgrund des Tiefzinsumfeldes werden überproportional grosse Risiken eingegangen.

Es geht auch ohne Boni, wie die jüngsten Entwicklungen bei einzelnen Banken zeigen. Gemäss Berichten bezahlen sowohl die Migros Bank als auch die Raiffeisen Schweiz neu keine variablen Vergütungen mehr. Laut Prof. Mathias Binswanger (Sonntagsblick vom 23. Mai 2021) erfolgten die grossen Skandale der Banken erst nach Einführung der Bonuskultur. Es sei richtig, diese Fehlentwicklung rückgängig zu machen.

Aus diesen Gründen ist es dringend angezeigt, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass bei Banken mit direkten oder indirekter Staatsgarantie Bonuszahlungen untersagt sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In den Jahren seit der Finanzkrise haben Parlament und Bundesrat Massnahmen ergriffen, um die Widerstandskraft der systemrelevanten Banken zu stärken und somit die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Intervention mit möglichen Kostenfolgen für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler zu minimieren. Zusätzlich wurden verschiedene Regeln im Bereich der Vergütungssysteme von Finanzinstituten erlassen.

So hat das Parlament für den Fall, dass sich eine staatliche Intervention trotz der ergriffenen Massnahmen nicht vermeiden lässt, mit dem Erlass von Art. 10a BankG den Bundesrat ermächtigt, beim unterstützten Finanzinstitut Anpassungen im Vergütungssystem anzuordnen oder beispielsweise die Auszahlung von variablen Vergütungen zu verbieten.

Zusätzlich hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit dem Rundschreiben 2010/1 vom 21. Oktober 2009 Mindeststandards für Vergütungen bei grösseren Finanzinstituten festgelegt. Diese ergänzen die obligationenrechtlichen Bestimmungen und börsenrechtlichen Offenlegungsvorschriften zu Vergütungen und zielen darauf ab, mit den variablen Vergütungssystemen zweckmässige Anreize hinsichtlich der eingegangenen Risiken zu setzen. Darüber hinausgehend hat die FINMA im Falle von festgestellten oder vermuteten Verletzungen des Aufsichtsrechts die Möglichkeit, Sofort- bzw. Enforcementmassnahmen insbesondere auch im Bereich der variablen Vergütungen zu ergreifen. Ersteres ist beispielsweise im Zusammenhang mit den Enforcementverfahren gegen die Credit Suisse in den Fällen Archegos und Greensill erfolgt (vgl. Medienmitteilung der FINMA vom 22. April 2021); letzteres beispielsweise im FX-Fall gegen die UBS (Medienmitteilung der FINMA vom 12. November 2014).

Zudem hat der Bundesrat zur Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung infolge der Annahme der Volksinitiative "Gegen die Abzockerei" die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften erlassen. Diese Bestimmungen wurden in die Vorlage zur Änderung des Obligationenrechts übernommen, die das Parlament am 19. Juni 2020 verabschiedete. Die Inkraftsetzung steht noch aus.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein absolutes Verbot von Bonuszahlungen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung von systemrelevanten Banken angesichts der bereits ergriffenen Massnahmen nicht angemessen erscheint und einen einschneidenden Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit darstellen würde. Ob darüber hinaus Handlungsbedarf in Bezug auf Anreize zur stärkeren individuellen Verantwortungsübernahme der höchsten Kader der Finanzinstitute besteht, soll im Rahmen des Postulats Andrey (21.3893) geprüft werden, dessen Annahme der Bundesrat beantragt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.