21.3923 · Motion · 2021-06-18
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf für die Einführung der Flat-Rate-Tax bei der direkten Bundessteuer zu unterbreiten.
Begründung
Die Steuerprogression ist ein wesentlicher Grund dafür, dass Steuervermeidung betrieben wird. Hierfür werden grosse Aufwände betrieben, um den Grenzsteuersatz möglichst tief zu halten. In jedem Fall setzt das aktuelle Steuermodell falsche Anreize und führt nicht zuletzt bei Doppelverdiener-Eheleuten zu Frustration, da der Zweitverdienst zum grossen Teil an den Staat abgeliefert werden muss. Diese falschen Anreize liessen sich mit einer gleichbleibenden Besteuerungsrate in Form einer Flat-Rate-Tax sehr einfach beheben.
Die Kantone Obwalden und Uh haben kantonal die Flat-Rate-Tax eingeführt, die politisch breit mitgetragen wird. Bei der Flat-Rate-Tax kann überdies eine Steuerfreigrenze berücksichtigt werden, mit der die Belastung namentlich für Geringverdiener abgefedert wird. Mit der vorliegenden Motion wird der Bundesrat beauftragt, der Bundesversammlung einen Gesetzentwurf für ein Flat-Rate-Tax-Modell bei der direkten Bundessteuer zu unterbreiten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Eine "Flat-Rate-Tax" ist eine Einkommenssteuer mit einem einheitlichen Steuersatz unabhängig von der Höhe des steuerbaren Einkommens. Ein als Sozialabzug ausgestalteter Freibetrag sorgt dafür, dass der Teil des Einkommens, welcher diesen Freibetrag nicht übersteigt, steuerfrei bleibt. Daraus resultiert eine indirekte Progression, in deren Rahmen die effektive Durchschnittssteuerbelastung oberhalb des Freibetrags mit steigendem Einkommen zunimmt und höchstens den gesetzlichen Steuersatz erreicht. Das gleiche Ergebnis kann erreicht werden, wenn der Freibetrag nicht als Sozialabzug ausgestaltet, sondern als Eingangsstufe (Nullzone) direkt in den Tarif integriert wird.
Gemäss einer Simulation der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Daten der Bundessteuerstatistik 2017 würde der Einheitssteuersatz bei der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen rund 4,5 Prozent betragen, wenn die Freizonen unverändert blieben und die Reform aufkommensneutral umgesetzt würde. Im geltenden Recht variieren diese Grenzsteuersätze demgegenüber je nach steuerbarem Einkommen und Zivilstand zwischen 0,77 und 13,2 Prozent. Die Simulation zeigt, dass in diesem Reformszenario gegenüber dem geltenden Recht rund 7 Prozent der steuerpflichtigen Personen mit höheren Einkommen entlastet würden, während rund 73 Prozent der steuerpflichtigen Personen mit mittlerem Einkommen eine Mehrbelastung erfahren würden. Bei den übrigen rund 20 Prozent mit niedrigeren Einkommen würde sich nichts ändern, da sie im geltenden Recht und im Reformszenario steuerfrei bleiben.
Diesen ungünstigen Verteilungseffekten stehen kaum Wachstumsimpulse gegenüber. Zwar werden die Spar- und Arbeitsanreize im Bereich der oberen Einkommen gestärkt, dem steht jedoch gegenüber, dass infolge des höheren Grenzsteuersatzes der Mittelschicht deren Arbeitsangebot teilweise verdrängt wird. Professor Christian Keuschnigg kam in seinem 2006 im Auftrag der ESTV verfassten Gutachten unter dem Titel "Ein zukunfts- und wachstumsorientiertes Steuersystem für die Schweiz" (http://www.estv.admin.ch > Steuerpolitik Steuerstatistiken Publikationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Gutachten und Berichte) auf einen leicht negativen BIP-Impuls von -0,1 Prozent.
Vorteile hat eine Flat-Rate-Tax dagegen bei der Paarbesteuerung, weil die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren tarifbedingt weitgehend wegfällt. Ausserdem schafft im geltenden System das Zusammenspiel eines direkt progressiven Tarifs und der Jährlichkeit der Besteuerung Anreize für die Steuerplanung. Mit dem konstanten Grenzsteuersatz im indirekt progressiven Tarif wird diese intertemporale Steuerplanung ausgemerzt, und das Periodizitätsprinzip verliert erheblich an Gewicht. Es spielt in der Regel keine Rolle mehr, ob eine steuerpflichtige Person beispielsweise einen Einkauf in die Pensionskasse in einer einzigen Steuerperiode vornimmt oder auf mehrere Perioden verteilt. Auch bei der Besteuerung ausbezahlter Kapitalleistungen ergeben sich Vorteile, weil auf eine Milderung der Progressionswirkung verzichtet werden kann.
Während für gewisse Kantone eine Flat-Rate-Tax durchaus ein adäquates Modell darstellt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass auf Bundesebene diese Lösung nicht umgesetzt werden soll: Ungünstigen Verteilungswirkungen stehen kaum zusätzliche Wachstumsimpulse gegenüber. Vorteile in Bezug auf eine Vereinfachung vermögen diesen Nachteil nicht aufzuwiegen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.