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Zur Antwort des Bundesrates auf die Frage 21.7571 bezüglich der Differenzierung zwischen Siedlungspolitik und rechtlichen Verfahren

21.3933 · Interpellation · 2021-06-18

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Auf die Antwort des Bundesrats zur Fragestunde 21.7571 ergeben sich folgende klärende Fragen:

- Weshalb ignoriert der Bundesrat in seiner Antwort zu Frage 21.7571, dass es einzig um die Respektierung von, seit 1875, bestehendem jüdischen Grundeigentum geht?

- Warum ignoriert der Bundesrat, dass die betroffenen palästinensischen Bewohner in Sheikh Jarrah mit ihrem Rechtsweg via israelische Gerichte die Zuständigkeit dieser Gerichte anerkannt haben?

- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass es sich mit seiner juristisch inkorrekten Antwort diejenigen unterstützt, die keinen Moment versäumen, Israel anzuprangern? Es geht hier weder um sogenannte Siedlungen noch um eine Zwangsaussiedlung. Israel konfisziert hier kein Privateigentum, niemand wird vom eigenen Grundeigentum vertrieben.

Begründung

Es ist Tatsache, dass israelische Gerichte aufgrund gültiger Beweise wiederholt Privatland von Palästinensern anerkannt haben. An diesen Entscheiden störte sich die Schweiz offenbar nie. Bei Sheikh Jarrah geht es um nachweislich seit 1875 in jüdischem Besitz stehendes Grundeigentum. Die dortigen Bewohner konnten trotz endloser Gerichtsverfahren nicht beweisen, dass sie die rechtmässigen Grundeigentümer sind. Da waren Beschwerdeführer, deren Vorfahren bereits vor 1982 die jüdische Eigentümerschaft anerkannt hatten. Einige gaben vor, sie hätten das Grundeigentum 1991 (18 Jahre nach dessen Registrierung 1973 als jüdischen Besitz) von einem Unbekannten namens "Ismail" gekauft, Beweise für einen Kauf gab es aber nicht. Unbewiesen ist auch die Behauptung, ihnen seien die Liegenschaften von den jordanischen Behörden während der (illegalen) jordanischen Besetzung versprochen worden. Es wurden gefälschte Dokumente vorgelegt. Mit ihrem definitiven Scheitern vor Gericht konfrontiert beanspruchten die palästinensischen Appellanten für sich den Status von Mietern, die als solche nicht aus den Häusern verwiesen werden konnten. Gemäss Oberstem Gericht (1989) waren die Bewohner nun wie für Mieter üblich, Miete an den Grundeigentümer zu zahlen. Sie verweigerten dies. Die Folge war ein Gerichtsverfahren gegen sie, das zu einem gerichtlichen Räumungsentscheid führte. Gerade in diesem Fall sollten nicht Vorurteile dominieren, sondern Fakten.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt zu einzelnen Fällen im Zusammenhang mit Eigentumstiteln in Sheikh Jarrah nicht Stellung.

Das Völkerrecht bildet den Rechtsrahmen für die Analyse der gestellten Frage. Die Analyse lautet wie folgt:

Sheikh Jarrah befindet sich in Ost-Jerusalem. Ost-Jerusalem wurde während des Sechstagekriegs 1967 von Israel annektiert. Gemäss Resolution 242 (1967) des UNO-Sicherheitsrates wird die Hoheit des Staats Israel jenseits der Grenzen, die vor dem Sechstagekrieg bestanden (Grenzen von 1967), nicht anerkannt. Da die UNO-Charta Annexionen verbietet, sind die Auswirkungen der Annexion Ost-Jerusalems nichtig. Dies gilt auch für die Wirkung israelischer Gesetze auf Ost-Jerusalem.

Nach dem humanitären Völkerrecht gelten die von Israel kontrollierten Gebiete ausserhalb der Grenzen von 1967 als besetzte Gebiete. Die Besetzung verleiht der Besatzungsmacht keine Souveränität. Israel ist deshalb verpflichtet, die Situation aufrechtzuerhalten, die vor Beginn der Besetzung im Jahr 1967 herrschte. Israel ist es daher untersagt, dauerhafte Veränderungen im besetzten Gebiet vorzunehmen. Dazu zählen auch Veränderungen der demografischen Zusammensetzung der Gebiete.

Das humanitäre Völkerrecht verbietet die Zwangsumsiedlung von Personen ausserhalb des besetzten Gebiets. Als Zwangsumsiedlungen gelten sowohl die physische Vertreibung von Personen aus ihren Wohnorten als auch die faktische Erzwingung des Wegzugs durch die Schaffung eines von Zwang geprägten Umfelds oder durch andere Formen von Zwang. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig im Falle einer Evakuierung, als vorübergehende Massnahme, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe es erfordern.

Antwort des Bundesrates.

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