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21.3952 · Interpellation · 2021-06-18

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Eine Gruppe von Frauen aus den Philippinen hat kürzlich auf Praktiken hingewiesen, die in der Ständigen Mission von Pakistan bei der UNO stattzufinden scheinen. Als Gegenleistung für Legitimationskarten werden diese Frauen angeblich verpflichtet, ohne Lohn oder unter Bedingungen zu arbeiten, die gegen die Verordnung über die privaten Hausangestellten (PHV; SR 192.126) verstossen.

Der Bundesrat hat sich in seinen Antworten auf die vier Fragen 21.7540, 21.7541, 21.7542 und 21.7543 zu dieser Angelegenheit geäussert, und er bekräftigt, dass er gegenüber missbräuchlichen Arbeitsbedingungen für private Hausangestellte im diplomatischen Kontext bisher keinerlei Toleranz hat walten lassen und dass die üblicherweise eingesetzten Mittel des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), um den Respekt gegenüber diesen Angestellten sicherzustellen, angemessen sind. Zu diesen Massnahmen gehören die Information der Angestellten und jährliche Gesprächen, bei denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht anwesend ist. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass das EDA eine Missachtung der Bestimmungen der PHV nicht feststellen kann, wenn die betroffenen privaten Hausangestellten nichts sagen. Er fügt schliesslich an, dass Angestellte, denen gekündigt wird, ihre Legitimationskarte verlieren und die Schweiz innerhalb von zwei Monaten verlassen müssen, dass jedoch die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen in gewissen Fällen und mit der Unterstützung des Kantons möglich ist.

Zahlreiche Hausangestellte von Diplomatinnen und Diplomaten kommen aus armen Ländern und müssen mit ihrem Lohn nicht nur für ihre eigene Existenz aufkommen, sondern auch für die Existenz der übrigen Familienmitglieder, die im Land geblieben sind. Diese Personen können es sich nicht leisten, das Risiko einzugehen, dass sie ihre Stelle und damit ihre Unterkunft in der Schweiz und ihre Legitimationskarte verlieren.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist der Bundesrat besorgt über die von den privaten Hausangestellten ans Licht gebrachte Situation? Haben ihre Berichte dazu geführt, dass Überlegungen zur Frage angestellt werden, ob die Umsetzung der PHV wirksam ist, und Massnahmen ausgearbeitet werden, um die Umsetzung zu verbessern?

2. Aufenthaltsbewilligungen können zwar gewährt werden, jedoch unter sehr strengen Bedingungen. Hinzu kommt, dass der Schutz von Whistleblowerinnen und Whistleblowern in der Praxis inexistent ist. Findet der Bundesrat vor diesem Hintergrund, dass die Kontrollen des EDA, die in den Antworten auf die vier genannten Fragen beschrieben werden, wirksam sind, und auf der Grundlage von welchen Indikatoren kommt er zu seinem Schluss? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das blosse Wort der Hausangestellten, die rechtlich gesehen wenig geschützt sind, ausreicht, um die Einhaltung der PHV sicherzustellen?

3. Die betroffenen Personen sehen sich dem Risiko ausgesetzt, ihre Arbeit und damit ihre Legitimationskarte zu verlieren. Wie könnte der Bundesrat angesichts dieser besonders verletzlichen Personen die Kontrollen verstärken, um die Einhaltung der PHV sicherzustellen?

4. Auf den privaten Hausangestellten lastet ein grosser Druck, und die Verantwortung dafür, dass die Bestimmungen der PHV eingehalten werden, sollte nicht ausschliesslich bei ihnen liegen. Gedenkt der Bundesrat daher, um die Einhaltung der PHV sicherzustellen, für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht vorzusehen, Dokumente wie Kontoauszüge vorzulegen zum Nachweis dafür, dass die Löhne bezahlt worden sind?

5. Die gegenwärtigen Kontrollen haben nicht gereicht, um die bekannt gewordenen Missbräuche - deren Ausmass besorgniserregend ist - aufzudecken. Gedenkt der Bundesrat, unangekündigte Kontrollen einzuführen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat toleriert keine Missstände bei den Arbeitsbedingungen von privaten Hausangestellten im diplomatischen Kontext. Er hat bereits 2011 Regeln für die Arbeitsbeziehungen zwischen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft und ihren privaten Hausangestellten erlassen.

1. Nachdem das EDA über die Situation einer privaten Hausangestellten im Dienst eines pakistanischen Diplomaten in Kenntnis gesetzt worden war, leitete es den Fall an das "Bureau de l'Amiable compositeur" (BAC) weiter, bei dem nun ein Verfahren läuft. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Verordnung vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten (PHV, SR 192.126). Diese sieht vor, dass die Parteien zuerst versuchen müssen, ihren Streit gütlich beizulegen, bevor sie an ein Arbeitsgericht gelangen.

2-5. Die Verordnung über die privaten Hausangestellten berücksichtigt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Angestellten in ausgewogener Weise. Sie steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz gemäss Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.0) und hat es der Schweiz ermöglicht, das ILO-Übereinkommen (Nr. 189) vom 16. Juni 2011 über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 0.822.728.9) zu ratifizieren.

Die Verordnung über die privaten Hausangestellten gibt strengere Regeln vor als der kantonale Mustervertrag. So verlangt sie namentlich den Abschluss eines schriftlichen Vertrags gemäss EDA-Musterarbeitsvertrag, eine schriftliche Verpflichtung der Parteien zur Einhaltung der festgelegten Bestimmungen und die Möglichkeit einer Überprüfung durch das EDA. Die privaten Hausangestellten müssen zudem bei der für die Erteilung von Arbeitsvisa zuständigen Schweizer Vertretung persönlich vorsprechen. Danach wird jedes Jahr ein Treffen mit dem EDA organisiert. Das EDA prüft auch, ob die Angestellten den obligatorischen Sozialversicherungen angeschlossen sind und ob der Arbeitgeber die Beiträge und Prämien bezahlt.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag als Folge von Kritik an den Arbeitsbedingungen rechtmässig kündigt. Die privaten Hausangestellten von internationalen Arbeitgebenden haben nach Ablauf ihres Vertrags eine zweimonatige Frist, um einen neuen Arbeitgebenden zu finden, der gemäss erwähnter Verordnung zu einer solchen Einstellung berechtigt ist. Sie können sich bei der Jobbörse anmelden, die vom "Geneva International Welcome Centre" verwaltet wird und eigens vom EDA dafür eingerichtet wurde.

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die bestehenden Verfahren zur Überwachung der Arbeitsverhältnisse dieser Personengruppe und die dafür bereitgestellten Mittel zweckmässig sind.

Antwort des Bundesrates.

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