21.3984 · Interpellation · 2021-09-13
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Entscheid des Bundesrats, den Schleppschlaucheinsatz für das Ausbringen von Gülle ab dem 1. Januar 2022 für obligatorisch zu erklären, wurde bedauerlicherweise bestätigt, da die Motion Hegglin 20.3672 durch den Nationalrat mit 102 zu 83 Stimmen abgelehnt wurde. Der Ständerat hatte die Motion zuvor mit 27 zu 9 Stimmen angenommen.
Dieses Obligatorium führt zu einer katastrophalen Situation für einen Teil der Schweizer Landwirtinnen und Landwirte, beträchtlichen Schäden an der Natur und der Umwelt und organisatorischen Probleme für die Betriebe. Es stellt ausserdem ein Sicherheitsrisiko auf den Strassen dar und hat negative finanzielle Auswirkungen für Klein- und Bergbetriebe zur Folge.
Langfristig hat die Bodenverdichtung, die der Last der Maschinen geschuldet ist, den Tod von Regenwürmern und anderen Kleinstlebewesen zur Folge. Der Erhalt der Biodiversität wird gefährdet. Dazu kommt, dass die Nutzung solcher Maschinen in Berggebieten und auf kleinen Parzellen schwierig ist. Des Weiteren sorgen diese riesigen Maschinen für einen Anstieg der CO2-Emissionen, da die Traktoren, die benötigt werden, um diese Maschinen zu ziehen, noch leistungsfähiger sein müssen.
Im Hinblick auf die enormen Investitionen, die nötig sind, um dieses Obligatorium umsetzen zu können, werden Arbeiten künftig vermehrt durch nicht-familiengeführte Unternehmen durchgeführt. Die familiengeführte Landwirtschaft wird massiv benachteiligt. Dazu kommt, dass bei solchen Unternehmen das grosse Risiko besteht, dass sie nicht auf die Witterungsbedingungen achten werden, weil sie vor allem auf Gewinnmaximierung ihrer Maschinen aus sind.
Negative finanzielle Auswirkungen: Für Klein- und Bergbetriebe wurde dieses Jahr ein Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren gestrichen. Er betrug ungefähr 1100 Franken pro Betrieb. Diese grossen Maschinen zu erwerben oder sie via darauf spezialisierte Betriebe einzusetzen, wird zu einem Kostenanstieg für die Landwirtinnen und Landwirte sorgen. Diese zusätzlichen Kosten werden auf den Warenpreis - also auf die Konsumentinnen und Konsumenten - abgewälzt.
Ich fordere, dass diesen Landwirtinnen und Landwirten für diese durch den völlig unverständlichen Entscheid des Bundesrats obligatorisch gewordenen Investitionen finanzielle Unterstützung zukommt; dies kann durch den Fond für Finanzhilfen oder anderweitig erfolgen.
Ich danke dem Bundesrat für seine objektiven Vorschläge.
Stellungnahme des Bundesrates
Die emissionsmindernden Ausbringverfahren wurden ab 2008 im Rahmen der Ressourcenprojekte und ab 2014 durch die Ressourceneffizienzbeiträge (REB) in bedeutendem Masse unterstützt. Als diese eingeführt wurden, spezifizierte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 - 2017 (BBl 2012 2075), dass diese gute landwirtschaftliche Praxis nach Ablauf einer Einführungszeit für den Erhalt von Direktzahlungen obligatorisch werde. Zwischen 2008 und 2019 wurden rund 160 Millionen Franken für diese Thematik ausgegeben.
Der Bundesrat beschloss am 12. Februar 2020, die emissionsmindernden Ausbringverfahren, wie beispielsweise Schleppschlauchverteiler, ab dem 1. Januar 2022 durch die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) für obligatorisch zu erklären. Ausserdem hat der Bundesrat eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt, während derer Ressourceneffizienzbeiträge für emissionsmindernde Ausbringverfahren gewährt werden. Diese Übergangsfrist endet Ende 2021.
Der Entscheid, die LRV zu ändern, wurde im Anschluss an ein in diesem Bereich übliches Verfahren, insbesondere nach einer Konsultation der interessierten Kreise, getroffen. Während dieses Prozesses wurden Kriterien für die Anwendbarkeit der Pflicht festgelegt. Diese besagen, dass nur Flächen bis zu einer Neigung von 18 Prozent unter die Pflicht fallen, wenn der Betrieb drei Hektaren oder mehr dieser Art von Flächen aufweist. Dieses Kriterium befreit die Berggebiete grösstenteils von der Pflicht und gewährleistet die Sicherheit der Landwirtinnen und Landwirte. Darüber hinaus können die Behörden auf schriftlichen Antrag hin begründete Ausnahmen aus technischen oder betrieblichen Gründen gewähren.
Aufgrund der Lieferschwierigkeiten bei Geräten für die emissionsarme Ausbringung von Gülle hat der Bundesrat im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspaketes 2021 beschlossen, die Inkraftsetzung der Bestimmung betreffend die "Ausbringung von flüssigen Hofdüngern" (Anhang 2 Ziffer 552 Luftreinhalte-Verordnung) um zwei Jahre auf den 1. Januar 2024 zu verschieben. Diese Frist erlaubt gleichzeitig eine vertiefte Vorbereitung und Kommunikation durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
Es gibt keinen Grund, eine Massnahme, die obligatorisch wird und über einen Zeitraum von 13 Jahren schrittweise eingeführt und stark subventioniert wurde, weiterhin mit Beiträgen zu subventionieren.
Antwort des Bundesrates.