Gratisanwälte. Das Recht auf einen Gratisanwalt gilt nur für das erste Asylverfahren und eine Einsprache. Für weitere Verfahren und Einsprachen muss der Asylbewerber die Kosten in jedem Fall selbst tragen
21.3993 · Motion · 2021-09-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der notwendigen gesetzlichen Bestimmungen vorzuschlagen, damit das Recht auf einen unentgeltlichen und bedingungslosen Rechtsvertreter nur für das erste Asylverfahren und den ersten Rechtsbehelf gewährt wird.
Begründung
Der Bundesrat erklärte anlässlich der Abstimmung über das Asylgesetzes (AsylG) vom 05. Juni 2016, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters unabdingbar sei, um die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips in beschleunigten Verfahren zu gewährleisten.
Es geht nicht darum, das Prinzip der gesetzlichen Vertretung - das demokratisch akzeptiert wurde - anzugreifen, aber seine Konturen müssen neu definiert werden. Wenn nämlich eine Vertretung bei der Einreichung eines Asylantrags und bei einem eventuellen Rechtsbehelf (wenn dieser nicht offensichtlich unbegründet ist) durchaus sinnvoll sein kann, erscheint es unverhältnismässig, eine kostenlose Vertretung für andere Rechtshandlungen zu garantieren, die bis vor Bundesverwaltungsgericht gelangen können.
Es ist daher nicht mehr gerechtfertigt, den Antragstellern ein günstigeres Recht einzuräumen als dem Rest der Bevölkerung. Erforderlichenfalls sollten die üblichen Regeln des Verwaltungsverfahrens gelten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Seit dem 1. März 2019 werden Asylgesuche, bei denen es keiner weiteren Abklärungen bedarf, im Rahmen von raschen Verfahren in den Zentren des Bundes behandelt. Um die raschen Verfahren mit den kurzen Verfahrens- und Beschwerdefristen rechtsstaatlich korrekt und fair durchzuführen, wird den Asylsuchenden als flankierende Massnahme bis zur Rechtskraft des Entscheides ein Anspruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren sowie eine kostenlose Rechtsvertretung gewährt. Damit werden die in der Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrensgarantien, insbesondere die Garantie auf effektiven Zugang zu den Gerichten, umgesetzt (Art. 29a [BV; SR 101]). Die Zuweisung der Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes erfolgt dabei unmittelbar nach Eintritt in ein Zentrum des Bundes und dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides.
Bei Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuchen besteht hingegen kein Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.
Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 festgehalten hat, bezwecken Asylgesuche, die relativ kurze Zeit nach Ablehnung eines ersten Asylgesuchs eingereicht werden, oftmals nur eine Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. BBl 2010 4468f., 4504f.). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Ende 2012 beschlossen, Asylgesuche, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, in einem Spezialverfahren als Mehrfachgesuche zu behandeln (Art. 111c Asylgesetz [AsylG; SR 142. 31]). Seit dem 1. Februar 2012 werden diese in einem raschen Verfahren behandelt und müssen schriftlich und begründet eingereicht werden. Dies gilt auch für Wiedererwägungsgesuche (Art. 111b AsylG). Bei einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um einen ausserordentlichen Rechtsbehelf, welcher nach Eintritt der Rechtskraft eingereicht werden kann. Dieser bezweckt eine Anpassung des ursprünglichen Asyl- und Wegweisungsentscheids aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage. Da der umfassende und unentgeltliche Rechtsschutz nur bis zur Rechtskraft des Entscheides dauert (vgl. Art. 102h Abs. 3 AsylG), besteht bei Wiedererwägungsgesuchen folglich kein Anspruch auf diese Leistung nach dem Asylgesetz. Die betroffenen Personen erhalten auf Gesuch hin lediglich den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]). Dies gilt auch für Personen, die ein Mehrfachgesuch vor Ablauf der fünfjährigen Frist eingereicht haben. Somit wird dem Anliegen der Motion bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen bereits nach geltendem Recht Rechnung getragen. Der Bundesrat erkennt keine weiteren Rechtshandlungen, bei denen Asylsuchende Anspruch auf diese Leistung haben.
Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund keinen Bedarf, den Rechtsrahmen in diesem Bereich im Sinne der Motion anzupassen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.