Aufenthaltssicherheit und Zukunftsperspektiven für Geflüchtete aus Afghanistan in der Schweiz und Aufnahme von Flüchtlingen
21.4004 · Dringliche Interpellation · 2021-09-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die aktuelle Situation in Afghanistan bewegt die Menschen auch in der Schweiz. Die Machtübernahme der Taliban setzte einen traurigen Schlusspunkt hinter die gescheiterte Interventionspolitik.
Die Verhältnisse in Afghanistan ermöglichen keine Rückkehr für Geflüchtete, die bereits hier sind. Und die Schweiz soll Beitrag leisten zum Schutz jener, die vor den Taliban flüchteten.
1. Ist der Bundesrat bereit, humanitären Visa für die erweiterten Familienangehörigen von hier anwesenden Afghan*innen auszustellen, um ihnen so die Einreise zu ermöglichen - so wie er dies im Syrienkonflikt getan hat?
2. Den über 800 afghanischen Geflüchteten, die in der Schweiz aktuell noch das Asylverfahren durchlaufen, kann rasch Asyl gewährt werden. Ist der Bundesrat bereit, diese hängigen Gesuche mit Priorität zu behandeln?
3. Ist er bereit, definitiv auf die Rückschaffung von afghanischen Geflüchteten zu verzichten, welche einen abschliessend negativen Entscheid erhalten haben und die sich noch in der Schweiz befinden? Behandelt er deren Wiedererwägungs- oder Zweitasylgesuche prioritär?
4. Ist er bereit, alle anstehenden Dublin-Rückführungen von Afghan*innen per sofort auszusetzen, wenn Kettenabschiebungen nach Afghanistan drohen?
5. Eine Rückkehr der gut 11 500 Afghan*innen, die in der Schweiz den Status einer sogenannt "vorläufigen Aufnahme" haben, ist in den nächsten Jahren kaum denkbar. Eine einfachere Integration auch ins Berufsleben, wie sie mit einem B-Ausweis möglich ist, wäre im Interesse der Betroffenen ebenso wie im Interesse der Schweiz. Ist der Bundesrat bereit, proaktiv den Status der Betroffenen zu überprüfen? Wenn nein: ist er bereit, die Betroffenen proaktiv zu informieren, wie sie mit einem neuen Gesuch den Flüchtlingsstatus B beantragen können?
6. Ist er bereit, ein Kontingent von Flüchtlingen aus Afghanistan aufzunehmen - allenfalls auch besonders verletzliche Personen (Frauen, Familien, UMA), welche bereits früher flüchteten, als Flüchtlinge registriert sind und für die das UNHCR einen Bedarf für ein permanentes Resettlement festgestellt hat?
7. Wie stellt er sicher, dass alle früheren Mitarbeitenden der Schweiz und von ihr unterstützter Organisationen inkl. Familien rasch ein humanitäres Visum erhalten?
8. Ist er bereit für Gesetzesänderungen, welche es willigen Städten und Kantonen ermöglicht, auf eigene Kosten zusätzliche Flüchtlinge aufzunehmen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Für Mitglieder der Kernfamilie, also Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren, besteht die Möglichkeit eines Familiennachzugs im Rahmen der geltenden asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Eine humanitäre Aktion analog der Syrien-Krise 2013 ist nicht vorgesehen. Die beiden Konflikte sind sehr unterschiedlich: Während im syrischen Bürgerkrieg mehrere Millionen Menschen in die Nachbarstaaten flüchteten, ist zurzeit die Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban unklar. Die Ausreise aus Afghanistan ist derzeit kaum möglich. Von Visaerleichterungen würden demnach vor allem Personen profitieren, die seit vielen Jahren im Iran und in Pakistan leben und damit nicht direkt an Leib und Leben bedroht sind. Ferner ist die afghanische Diaspora im Vergleich zur damaligen syrischen Diaspora viel grösser und damit auch der Kreis der möglicherweise Anspruchsberechtigten. Würde man heute dieselben Kriterien anwenden wie in der Syrien-Krise, könnten rund 11'000 Personen in der Schweiz solche Visaerleichterungen für nahe und entfernte Verwandte in Anspruch nehmen. Zum Vergleich: bei den Visaerleichterungen für Syrerinnen und Syrer konnten 2013 rund 2700 Personen in der Schweiz Visaerleichterungen für ihre Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Pro Person in der Schweiz hatten sich bis zu 80 Familienangehörige für ein Einreisevisum gemeldet. Die Umsetzung der Visaerleichterungen im Jahre 2013 war denn auch logistisch sehr anspruchsvoll und führte zu massiven Überlastungen von Schweizer Auslandvertretungen. Dies führte zu monatelangen Wartezeiten für die Betroffenen, was im Widerspruch zum unmittelbaren und vorübergehenden Charakter der damaligen Aktion stand.
2. Bei der Gesuchsbehandlung nimmt das SEM weiterhin den gesetzlichen Auftrag wahr, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und jeder Person den Status zu gewähren, den das Gesetz vorsieht. Im März 2019 ist das revidierte Asylgesetz (AsylG; SR 142.31; AS 2018 2855) in Kraft getreten, das eine generelle Verfahrensbeschleunigung vorsieht. Diese Verfahrensbeschleunigung kommt selbstverständlich auch bei afghanischen Staatsangehörigen zur Anwendung.
3. Aufgrund der Entwicklungen in Afghanistan hat das SEM am 11. August 2021 Wegweisungsvollzüge und deren Anordnung bis auf Weiteres sistiert. Bereits seit 2019 wurden keine Wegweisungen mehr vollzogen. Ob künftig Personen nach Afghanistan zurückkehren müssen, hängt von der Lageentwicklung vor Ort ab und ist Gegenstand laufender Abklärungen.
Die erwähnte gesetzlich vorgesehene generelle Verfahrensbeschleunigung umfasst grundsätzlich auch Folgegesuche. Diese werden entschieden, sofern die aktuelle Lageentwicklung in Afghanistan eine abschliessende Beurteilung zulässt.
4. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, allfällige Dublin-Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen auszusetzen. Beim Dublin-Verfahren wird jeder Einzelfall individuell nach den konkreten Umständen geprüft. Besonderes Augenmerk wird auf die derzeit schwierige Situation in Afghanistan gelegt. Stellt eine Überstellung in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat für die Person eine besondere Härte dar, prüft die Schweiz das Gesuch in eigener Zuständigkeit (sog. Souveränitätsklausel). Beim Dublin-Verfahren obliegt es aber grundsätzlich dem zuständigen Dublin-Staat, allfällige Wegweisungshindernisse zu überprüfen. Das Dublin-System beruht auf der Prämisse, dass alle EU- sowie die assoziierten Staaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten.
5. Für eine Neubeurteilung von abgeschlossenen Verfahren von Amtes wegen fehlt die gesetzliche Grundlage. Eine vorläufig aufgenommene Person hat die Möglichkeit, schriftlich ein Folgegesuch einzureichen. In diesem Gesuch hat sie detailliert darzulegen, vor welcher konkreten Gefährdung sie sich bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan fürchten würde. Je nach Inhalt wird das neue Gesuch als Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch behandelt. Aussicht auf Asylgewährung hat ein solches Gesuch allerdings nur dann, wenn die vorläufig aufgenommene Person zumindest glaubhaft machen kann, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezielt und aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt wäre.
Die Möglichkeit der Stellung eines Folgegesuchs ist hinlänglich bekannt (Art. 111b und Art. 111c AsylG). Der Bundesrat erachtet es deshalb zum aktuellen Zeitpunkt nicht als notwendig, diesbezüglich speziell zu informieren.
6. Das laufende Resettlement-Programm 2020/21 sieht die Aufnahme von bis zu 1600 besonders vulnerablen Flüchtlingen vor. Unter diesem Kontingent konnten bereits afghanische Flüchtlinge aus der Türkei berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat für die Jahre 2022/23 ein Kontingent von bis zu 1600 Resettlement-Flüchtlingen beschlossen. Hinzu kommt ein Übertrag von bis zu 300 Personen des Resettlement-Kontingents 2020/21, welches aufgrund der Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden wird. Im Rahmen des neuen Resettlement-Programms wurden Ägypten, Libanon und die Türkei als prioritäre Erstasylländer bestimmt. Beim Resettlement aus der Türkei soll der Fokus auf die Aufnahme von vulnerablen Flüchtlingen aus Afghanistan gelegt werden. Je nach Entwicklungen behält sich der Bundesrat neue Priorisierungen vor. Die Schweiz wird eine allfällige Beteiligung an einer international koordinierten Aufnahmeaktion prüfen. Im Herbst soll eine von der EU-Kommission organisierte Konferenz zum Resettlement stattfinden, an der auch das UNHCR konkrete neue Bedürfnisse kommunizieren dürfte. Die Schweiz wird sich an der europäischen Diskussion beteiligen und in diesem Rahmen vorgebrachte Ersuchen des UNHCR betreffend die Aufnahme von besonders vulnerablen afghanischen Flüchtlingen zusammen mit den Kantonen prüfen. Massgebend für eine allfällige Beteiligung der Schweiz wird der dringende humanitäre Bedarf sein, welcher sich aufgrund der aktuellen Situation ergibt.
7. Nach dem Entscheid der Schweiz vom 13. August 2021, ihre Vertretung in Kabul vorübergehend zu schliessen und die lokalen Mitarbeitenden der DEZA sowie ihre Familienangehörigen in einer humanitären Aktion aufzunehmen, konnten in einer der umfangreichsten Evakuierungsaktionen der Schweiz insgesamt 387 Personen mit einem Bezug zur Schweiz aus Afghanistan ausgeflogen werden. Das EDA hat die Evakuierungsaktion am 27. August 2021 beendet.
Seither sind die Möglichkeiten, Personen direkt aus Afghanistan auszufliegen, sehr stark eingeschränkt. Wie die anderen westlichen Staaten verfügt die Schweiz aktuell über keine Vertretung in Afghanistan. Die Schweiz prüft daher durch ihre Botschaft in Islamabad allfällige Ausreisemöglichkeiten für Schweizer Staatsangehörige und ausländische Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
Afghaninnen und Afghanen, die das afghanische Staatsgebiet verlassen haben und in Gefahr sind, haben die Möglichkeit, in einer schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch für ein humanitäres Visum einzureichen. Das Schweizer Recht sieht vor, dass Personen, die konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, ein solches Gesuch persönlich bei einer schweizerischen Auslandvertretung einreichen können. Gemäss ständiger Praxis müssen diese Personen einen engen und aktuellen Bezug zur Schweiz haben. Ein Schweiz-Bezug kann angenommen werden, wenn eine exponierende Erwerbstätigkeit für eine staatliche Organisation der Schweiz bis unmittelbar vor Machtübernahme der Taliban bestanden hat. Handelt es sich um eine Tätigkeit für eine nichtstaatliche Organisation, muss diese Organisation vom Bund finanziell unterstützt worden sein. Das persönliche Erscheinen auf der schweizerischen Vertretung ist jedoch unabdingbar, da nur so den Anforderungen bezüglich Sicherheitsüberprüfung und Überprüfung der Kriterien für die Erteilung eines humanitären Visums Rechnung getragen werden kann. Zudem kann ein solches Einreisevisum für die Schweiz nur von einer zur Visumserteilung befugten schweizerischen Behörde erstellt werden.
8. Das Schweizer Asylwesen folgt dem Prinzip der geteilten Verantwortung. Die Durchführung von Asylverfahren und die Direktaufnahme von schutzbedürftigen Personen liegen in der Kompetenz des Bundes. Diese Personen werden den Kantonen zugeteilt, welche die Verteilung auf die Gemeinden organisieren. Diese bewährte Aufgabenteilung, die auf der verfassungsmässigen Gewaltenteilung zwischen Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden beruht, soll beibehalten werden. Hauptansprechpartner für die Städte und Gemeinden sind daher ihre jeweiligen Kantone. Die Städte und Gemeinden sind jedoch essentielle Akteure im Asylwesen, insbesondere im Bereich der Integration. Der Bundesrat ist daher bereit, ihre Anliegen bei der Überprüfung der bundesweiten Zulassungspolitik zu berücksichtigen. Ein Beispiel ist die Begleitgruppe Resettlement, in welcher der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband sowie VertreterInnen der Kantone aktiv in die Gestaltung der Resettlement-Programme der Schweiz miteinbezogen werden. Zudem hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine externe Studie in Auftrag gegeben, die die Erfahrungen anderer Länder bei der Beteiligung der Zivilgesellschaft an humanitären Aufnahmeaktionen untersucht. Das SEM prüft auf Basis dieser Studie, welche im Ausland angewandten Instrumente im Rahmen der bestehenden gesetzgeberischen Bestimmungen und finanziellen Grundlagen in der Schweiz möglich sind. Die Begleitgruppe Resettlement ist sowohl bei der externen Studie wie auch bei der Analyse des SEM einbezogen.
Antwort des Bundesrates.