21.4005 · Dringliche Interpellation · 2021-09-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Artikel 121a der Bundesverfassung besagt, dass die Schweiz die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig steuert. Er sieht eine jährliche Kontingentierung vor, die auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz ausgerichtet ist und Schweizerinnen und Schweizer vorrangig berücksichtigt, unter Einbezug der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Dieser Artikel ist heute in der Gesetzgebung des Bundes nicht umgesetzt.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schweiz ihre Zuwanderung momentan eigenständig steuert?
2. Ist er der Auffassung, dass jährliche Kontingente und Höchstzahlen die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer begrenzen? Findet er, dass der Grundsatz des Inländervorrangs in der Schweiz angewendet wird?
3. Welche Massnahmen hat der Bundesrat seit 2018 getroffen, um Artikel 121a der Bundesverfassung umzusetzen?
4. Hat der Bundesrat seit 2018 das Zusammentreten des Gemischten Ausschusses verlangt, um geeignete Massnahmen zur Beseitigung von "schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen" in Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zu prüfen? Wie viele Male und aus welchen Gründen?
5. Ist er der Auffassung, dass die durch die Pandemiekrise hervorgerufene Situation auf dem Arbeitsmarkt und bei den Sozialversicherungen einen Fall "schwerwiegender wirtschaftlicher und sozialer Probleme" im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens darstellt? Weshalb?
6. Wie gedenkt der Bundesrat in der nahen Zukunft vorzugehen, um Artikel 121a der Bundesverfassung umzusetzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. und 6: Die Schweiz steuert die Arbeitsmarktzuwanderung aus Drittstaaten eigenständig mit Kontingenten. Die Zuwanderung aus der EU/EFTA in den Schweizer Arbeitsmarkt richtet sich nach den Bedürfnissen der Schweizer Wirtschaft. Das Parlament hat sich bei der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV) für eine Steuerung entschieden, welche darauf abzielt, das inländische Arbeitskräftepotential besser zu nutzen. Am 16. Dezember 2016 haben die Eidgenössischen Räte dementsprechend die Umsetzung von Artikel 121a BV mit der Einführung einer Stellenmeldepflicht, verankert in Artikel 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), verabschiedet. Die Stellenmeldepflicht ist eine der Massnahmen zur besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials.
Es handelt sich dabei um eine Lösung, die mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) vereinbar ist und eine Weiterführung des bilateralen Weges ermöglicht. Mit der Ablehnung der Begrenzungsinitiative hat sich die Schweizer Stimmbevölkerung zuletzt am 27. September 2020 deutlich für den Erhalt der Personenfreizügigkeit im Rahmen des bilateralen Wegs ausgesprochen.
Im Mai 2019 hat der Bundesrat eine Reihe von zusätzlichen Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials beschlossen. Diese insgesamt sieben Massnahmen zielen darauf ab, die Konkurrenzfähigkeit von älteren Arbeitskräften zu sichern, schwer vermittelbaren Stellensuchenden den Schritt in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer besser in diesen zu integrieren. Ausgesteuerte Personen über 60 Jahre, die trotz grosser Bemühungen keine Stelle mehr finden, erhalten eine existenzsichernde Überbrückungsleistung bis zur ordentlichen Pensionierung.
Gestützt auf Art. 21a Abs. 8 AIG ist der Bundesrat aufgefordert, der Bundesversammlung nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnahmen zu unterbreiten, falls die laufenden Bestrebungen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials und die Stellenmeldepflicht nicht die gewünschte Wirkung erzielen. Zur Beurteilung, ob die bisher ergriffenen Massnahmen die gesetzten Ziele erfüllen und ob zusätzliche Massnahmen erforderlich sind, hat der Bundesrat das EJPD am 11. Juni 2021 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem WBF und unter Einbezug der Kantone und Sozialpartner, dem Bundesrat im ersten Quartal 2024 eine Gesamtschau zur Umsetzung aller bereits ergriffenen Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials vorzulegen.
4. und 5: Gemäss Art. 14 Abs. 2 FZA tritt der Gemischte Ausschuss bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen zusammen, um geeignete zeitlich befristete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Bundesrat hat diesen Mechanismus seit 2018 nicht aktiviert, da er keine durch die Zuwanderung verursachten schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Probleme feststellte.
Der Bundesrat hat von März bis Juni 2020 aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA angemessene und befristete Einschränkungen der Personenfreizügigkeit beschlossen. Zur Pandemiebewältigung war die Schweiz von ausländischen Arbeitnehmenden abhängig. Dank dem FZA blieb das benötigte Personal insbesondere im Gesundheitssektor sowie in den Grenzkantonen verfügbar. Die Personenfreizügigkeit wurde daher nicht vollständig eingeschränkt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie stehen der Erhalt von Arbeitsplätzen und die rasche Erholung der Wirtschaft im Zentrum der Strategie des Bundesrates. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Aufrechterhaltung der Personenfreizügigkeit ein wichtiges Element für die wirtschaftliche Erholung in der Schweiz ist. Das Ziel der verbesserten Nutzung des inländischen Arbeitskräftepotenzials durch Schweizer Arbeitgeber soll allerdings weiterhin konsequent verfolgt werden.
Antwort des Bundesrates.