21.4204 · Motion · 2021-09-30
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Mit Sicherheit ist Wasser einer der schönsten Naturreichtümer; wir haben das Glück, dass es in der Schweiz reichlich vorhanden ist. Es ist deshalb wichtig, dieses lebenswichtige Element so gut als möglich zu schützen.
Im Forstbereich ist der Gewässerschutz sowohl auf Ebene der Kantone als auch auf Bundesebene streng geregelt durch zahlreiche Einschränkungen der Bewirtschaftung und Pflege von Wäldflächen, die sich in Grundwasserschutzzonen befinden.
Für Waldeigentümerinen und -eigentümer ziehen die Umsetzung und Einhaltung der Massnahmen bedeutende Kosten und zahlreiche Auflagen nach sich.
Waldflächen, die wegen ihrer Nähe zu Infrastrukturen, Wohngebieten oder Flüssen deren Schutz gewährleisten, werden als "Schutzwald" bezeichnet; geht es um die Kosten für die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Schutzwäldern, können deren Eigentümerinnen und Eigentümer in den Genuss eines Subvention kommen.
Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, ein den "Schutzwäldern" vergleichbares Subventionssystem auch für die Kosten, die bei der Bewirtschaftung und der Pflege von Waldflächen in Grundwasserschutzzonen anfallen, zu schaffen.
Begründung
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Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) verpflichtet alle Akteure, nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. In Grundwasserschutzzonen müssen zudem weitere Massnahmen (z.B. bei der Bewirtschaftung) getroffen werden, um die Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen oder Beschädigungen zu schützen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten ist innerhalb und ausserhalb des Waldes in der Regel an keine Subventionen geknüpft.
Die Erhaltung der Funktionen des Waldes ist ein gesetzlich verankertes Ziel (Art. 1 des Bundesgesetzes über den Wald; WaG, SR 921.0), wobei unter dem Begriff "Schutzfunktion" der Schutz vor Naturgefahren zu verstehen ist. Der Bund und die Kantone beteiligen sich auf der Grundlage von Programmvereinbarungen an den Massnahmen zur Pflege des Schutzwaldes (vgl. Art. 37 WaG). Zudem hat das Parlament im Juni 2021 die Motion Fässler (20.3745) angenommen. Damit werden in einer 4-Jahres-Periode zusätzliche finanzielle Beiträge im Umfang von 25 Millionen Franken pro Jahr für die NFA-Programmvereinbarung Wald und ergänzende Massnahmen in den Bereichen "Stabilitäts-Waldpflege", Sicherheitsholzschläge und klimaangepasste Waldverjüngung bereitgestellt. Der Bund beteiligt sich somit bereits heute an der nachhaltigen Pflege des Waldes, insbesondere der Jung- und Schutzwaldpflege, welche sich auch positiv auf die Wasserqualität auswirkt.
Dort wo eine spezifische Bewirtschaftung des Waldes die Trinkwasserversorgung zusätzlich zu den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen unterstützen kann, sind aus Sicht des Bundesrates die Mehraufwendungen für die Erbringung der zusätzlichen Waldleistungen, bzw. die entsprechenden Mindererlöse, zu vergüten (Stossrichtung 6.2 "Inwertsetzung von Waldleistungen" der Waldpolitik). Für die Deckung der anfallenden Kosten sind beispielsweise freiwillige Partnerschaften zwischen Waldeigentümern und Trinkwasserversorgern denkbar. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) arbeitet derzeit an einem Leitfaden, der mögliche Lösungsansätze für solche Partnerschaften aufzeigt.
Der Bundesrat unterstützt solche eigenverantwortlichen und situativ anwendbaren Finanzierungslösungen zur Inwertsetzung zusätzlicher Waldleistungen. Für zusätzliche Subventionen sieht er derzeit keinen Bedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.