21.4212 · Motion · 2021-09-30
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Anpassung der Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, damit der 2-wöchige "Vaterschaftsurlaub" im Sinne eines Elternschaftsurlaubs für alle Eltern - und damit auch für Frauenpaare - gilt.
Begründung
Am 26. September 2021 hat die Stimmbevölkerung und haben sämtliche Kantone die "Ehe für alle" mit 64,1 Prozent angenommen. Damit erhalten verheiratete Frauenpaare den Zugang zu Samenbanken in der Schweiz und die damit verbundene originäre Elternschaft beider Frauen. Die Kinder erhalten von Geburt an zwei Elternteile, was ein grosser Fortschritt im Sinne des Kindeswohl ist, weil die Kinder so auch beim Tod eines Elternteils rechtlich abgesichert sind.
Am 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub, finanziert über die EO, beziehen. Die Vorlage hatte u.a. zum Ziel, das Eltern-Kind-Verhältnis zu stärken und die Gleichstellung beider Elternteile zu verbessern. Gemäss Ausführungen des Bundesamts für Sozialversicherungen hat jedoch nur der rechtliche Vater Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub:
"Nur der rechtliche Vater hat Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub. Das Kindesverhältnis entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil. Bei Adoption besteht kein Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub"
Die Vorlage ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, vor der Abstimmung über die Ehe für alle, weshalb der Bezug eines "Vaterschafts" resp. treffender eines "Elternschaftsurlaub" für die originäre Co-Mutter (noch) nicht vorgesehen war.
Eltern tragen gemeinsam Verantwortung für die Familie. Es ist nicht im Sinne der Ehe für alle Vorlage und dürfte nicht dem Willen der Stimmbevölkerung entsprechen, hier eine neue Ungleichbehandlung zuzulassen und einem Teil von Eltern - allen Frauenpaaren - nur die 14-wöchige "Mutterschaftsversicherung", nicht aber den 2-wöchigen "Vaterschaftsurlaub" zu gewähren.
Der Bundesrat wird gebeten, die Rechtsgrundlagen zur Vaterschaftsentschädigung und Anspruchsberechtigung (Art. 16i, 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz) so anzupassen, dass in Zukunft auch die rechtliche (Co-)Mutter Anspruch auf den "Vaterschaftsurlaub" hat.
Im Zuge der Abstimmung vom 27. Sept. und der mit der vorliegenden Motion geforderten Anpassung wird der Bundesrat zudem gebeten, den Ersatz des Begriffs "Vaterschaftsentschädigung" durch eine zutreffendere Bezeichnung (z.B. Elternschaftsentschädigung) zu überprüfen und vorzuschlagen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die "Ehe für alle" öffnet die Ehe für Personen gleichen Geschlechts und führt in diesem Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen auch das Kindsverhältnis zur Ehefrau der Mutter ein. Gemäss dem neuen Artikel 255a des Zivilgesetzbuchs (BBl 2020 9913) gilt die zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes, das nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (SR 810.11) durch eine Samenspende gezeugt wurde, mit der Mutter verheiratete Frau als anderer Elternteil.
Im Rahmen des Vaterschaftsurlaubs hat der erwerbstätige rechtliche Vater des Kindes (gemäss Zivilgesetzbuch, SR 210) Anspruch auf 14 Taggelder. Mit Inkrafttreten der Ehe für alle erhält die Ehefrau der Mutter - ebenso wie der Ehemann der Mutter - einen rechtlichen Status als Elternteil. Deshalb sind die Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub und zur Vaterschaftsentschädigung sinngemäss auf diesen anderen Elternteil anzuwenden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) passt derzeit die Weisungen zuhanden der Durchführungsstellen an, um die Neuerungen durch die Ehe für alle in allen Sozialversicherungen, die in der Zuständigkeit des BSV liegen, zu berücksichtigen. Insbesondere soll die Vaterschaftsentschädigung ab Inkrafttreten der Anpassung des Zivilgesetzbuches auch der Ehefrau der Mutter gewährt werden.
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung ist damit bereits gewährleistet. Die Bezeichnung im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG, SRR 834.1) muss daher angepasst werden. Die Anpassung könnte im Rahmen eines der laufenden Geschäfte zur Änderung des EOG erfolgen. Die entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht können in diesem Zusammenhang ebenfalls angepasst werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.