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21.4215 · Postulat · 2021-09-30

Departement des Innern

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob eine obligatorische Schulung für Polizeikräfte zum Thema sexuelle Gewalt und zur Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen, wie in Artikel 15 der Istanbul-Konvention gefordert, eingeführt werden soll.

Seit Jahren fordern Fachleute, dass die Polizeikräfte eine Pflichtschulung zu dieser Thematik absolvieren müssen, damit den Opfern Gehör geschenkt wird, ohne dass sie sexistischen Vorurteilen, die in Vergewaltigungsfällen noch immer häufig sind, ausgesetzt sind. Die Schweiz hatte versprochen, eine solche Schulung vorzusehen, doch bis heute haben der Bund und die Kantone dieses Versprechen nicht wirklich umgesetzt. Da es mehrere Polizeischulen in unserem Land gibt, ist es unerlässlich, dass der Bund dafür sorgt, dass bestimmte Anforderungen auf koordinierte Weise angewendet werden. Ausserdem ist es nötig, dass die Beziehung zwischen den Behörden und den Opfern systematisch evaluiert wird, um die Abläufe und die Arbeit der Polizeikräfte zu verbessern.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt das Anliegen des Postulats. Wie er in seiner Botschaft zur Genehmigung der Istanbul-Konvention (BBl 2017 185) ausgeführt hat, erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 15 dieser Konvention (SR 0.311.35). Das Thema Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt ist somit bereits Teil von Aus- und Weiterbildungen bei verschiedenen Berufsgruppen.

In Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Polizei und Staatsanwaltschaft liegt die Kompetenz und Verantwortung bei den Kantonen. Bei der Grundausbildung legen die Trägerschaften der Bildungsinstitute fest, welche Inhalte unterrichtet werden und welche obligatorisch sind. Bei den Aus- bzw. Weiterbildungen definieren die Arbeitgebenden, ob deren Absolvierung obligatorisch ist.

Die Bestandesaufnahme von 2021 zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen Gewalt) zeigt, dass in den Jahren 2018 und 2019 mehr als 6'000 Polizistinnen und Polizisten und über 800 Juristinnen und Juristen (davon über 200 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) Weiterbildungen zu häuslicher Gewalt oder Gewalt an Frauen besucht haben. Von diesen waren 84 Prozent bei der Polizei bzw. 32 Prozent bei den Juristinnen und Juristen obligatorisch.

Der Bund seinerseits hat die Möglichkeit, auf der Grundlage von Artikel 31 Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) Finanzhilfen für die Fachausbildung von Personen zu gewähren, die bei ihrer Arbeit häufig mit Opfern in Kontakt kommen. Des Weiteren lässt er seine Empfehlungen in Bezug auf die polizeiliche Grundausbildung im Rahmen seines Einsitzes in der Kommission für Polizeiausbildung der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und im Stiftungsrat des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) einfliessen.

Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, der im Auftrag des Parlaments in Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden erarbeitet wird, werden verschiedene Massnahmen zur weiteren Verstärkung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und zu sexualisierter Gewalt geprüft. Der Aktionsplan wird voraussichtlich im Juni 2022 vom Bundesrat verabschiedet.

Aufgrund der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen und angesichts der bereits laufenden Aus- und Weiterbildungsmassnahmen erachtet der Bundesrat die Prüfung der Einführung einer obligatorischen Weiterbildung im vorliegenden Bereich als nicht zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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