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Bahnhofunterführungen für Velofahrerinnen und -fahrer unter klaren Bedingungen öffnen?

21.4279 · Interpellation · 2021-10-01

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In den meisten der SBB-Bahnhöfen gilt aufgrund den Bahnhofordnungen (Art. 2) ein Fahrverbot für Velos und fahrzeugähnliche Geräte (fäG) wie beispielsweise Trotinette, Skateboards und Inlineskates. Die SBB stützten sich dabei auf die VSS-Norm 640-246a.

In Städten und Gemeinden sind viele Bahnhofunterführungen jedoch die einzigen oder wichtige Querungsmöglichkeiten für Velofahrende aber auch für fäG.

Das Beispiel der Langstrassen-Fussgängerunterführung in Zürich zeigt auf, dass eine gemischte Nutzung mit Bodenmarkierungen trotz einer Unterschreitung der VSS-Norm sehr wohl möglich ist und sich auch bewährt hat, da sie zu weniger Konflikten zwischen Velofahrenden und Fussgängern führt. Statt komplett getrennte Velounterführungen zu planen und kostspielig zu realisieren, sollen die Städte und Gemeinden die gesetzlichen Spielräume ausnützen und die entsprechenden Normen auch unterschreiten dürfen,

sofern dies mit der Sicherheit dienenden Markierungen oder leichten baulichen Massnahmen deutlich kostengünstiger realisiert werden kann.

1. Unterstützt der Bundesrat Massnahmen für den gemischten Verkehr in Bahnhofsunterführungen im Rahmen des BIF? Werden Massnahmen (Markierungen, Hinweisschild "Fahren im Schritttempo", oder einfache bauliche Massnahmen) im Rahmen der Agglomerationsprogramme mitfinanziert?

2. Ist es richtig, dass VSS-Normen grundsätzlich unterschritten werden können? Und unter welchen Bedingungen könnte sich der Bundesrat sowie die SBB Norm-Unterschreitungen vorstellen?

3. Wie viele reine Velo-Bahnhofsunterführungen wurden vom Bund im Rahmen des BIF oder den APs mitfinanziert und wie hoch waren die entsprechenden Bundesbeteiligungen?

4. Wäre der Bundesrat und die SBB in Burgdorf bereit, aus der bestehenden Unterführung an der Kirchbergstrasse/Poststrasse mit Markierungen, trotz einer Normunterschreitung, eine Koexistenz mit Fussgängern und Velofahrerinnen und Velofahrer zu schaffen, so wie es ein im Burgdorfer Stadtrat überwiesener Vorstoss der FDP vorsieht?

5. In Burgdorf erfolgte im Anschluss an diesen Vorstoss eine unbürokratische "Legalisierung" für Inlineskates, welche nun im Schritttempo durchfahren dürfen. Sind dem Bundesrat weitere SBB-Unterführungen bekannt, in welchen Inlinerouten durchführen aber ein Fahrverbot für diese besteht? Falls ja, würde sich der Bundesrat für eine Legalisierung derselben einsetzen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bei der Planung der Bahnzugänge wird jeweils auch das Umfeld einbezogen und nach einer insgesamt guten Lösung für alle Anspruchsgruppen gesucht. Diese Massnahmen für den Bahnzugang, sei dies als reine Personenunterführungen oder als Unterführung für gemischten Langsamverkehr, können im Rahmen des BIF und auch der Agglomerationsprogramme mitfinanziert werden. Gesetzliche Grundlagen sind im Bahnbereich Artikel 58b EBG und Artikel 35 KPFV: Auf Wunsch der Gemeinden können zusätzliche oder alternative Massnahmen mit einer finanziellen Beteiligung der Dritten umgesetzt werden. Die konkreten Ausbaumöglichkeiten müssen in den einzelnen Projekten vertieft und unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten und Nutzergruppen analysiert werden. Dabei ist insbesondere dem Faktor Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmenden Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Agglomerationsprogramme werden in allen Generationen solche Massnahmen mitfinanziert. Seit der 3. Generation gibt es die Möglichkeit der Mitfinanzierung und vereinfachten Abrechnung über Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen gemäss Artikel 21a MinVV.

2. Grundsätzlich gilt, dass die in den hoheitlichen Vorschriften referenzierten Normen für die Projektierung von Neu- und Umbauten anzuwenden sind. Begründete Abweichungen sind in Einzelfällen möglich, wenn die ortsspezifischen Begebenheiten dies rechtfertigen und die Sicherheit mit kompensierenden Massnahmen nachweislich gewährleistet werden kann.

3. Im Rahmen des BIF werden reine Velo-Bahnhofsunterführungen, welche ausschliesslich der innerstädtischen Verbindung dienen, nicht finanziert.Für die Agglomerationsprogramme ist eine Auswertung in diesem Detaillierungsgrad nicht möglich. Im Rahmen von Aufwertungen von Verkehrsdrehscheiben (wie z.B. Bahnhofsumbauten) oder Langsamverkehrsprojekten werden aber eine Vielzahl von Fuss- und Velo-Unter- und Überführungen mitfinanziert. Die Bundesbeteiligung bei den einzelnen Massnahmen ist von der Bewertung des jeweiligen Agglomerationsprogramms abhängig und lag in der Vergangenheit zwischen 30 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten der jeweiligen Massnahme.

4. Eine Mitbenutzung von Unterführungen für Velofahrerinnen und Velofahrer ist dann möglich, wenn dadurch keine Konflikte zwischen den unterschiedlichen Benutzern entstehen und die Sicherheit gewährleistet werden kann. Wegen der Zunahme von Elektrovelos und der damit tendenziell höheren Fahrgeschwindigkeit sind vermehrt Konflikte zwischen Velofahrenden mit Fussgängern zu erwarten. Die kompensierende Massnahme 'Fahren im Schritttempo' ist in der Praxis allerdings schwierig durchzusetzen. In Zweifelsfällen muss deshalb die Sicherheit von Fussgängern mit einem Fahrverbot sichergestellt werden. Der dadurch entstehende Zeitverlust für Velofahrende beim Schieben der Fahrräder anstelle des Befahrens im Schritttempo ist vernachlässigbar. Dies muss in jedem einzelnen Fall - auch im von der Interpellantin genannten Fall von Burgdorf - vertieft abgeklärt werden.

5. Der Bundesrat verfügt über keine Übersicht in diesem Detaillierungsgrad. Auch Inlineskater fahren nicht im Schritttempo über die gesamte Länge einer Unterführung. Eine Mitbenützung ist nur dann möglich, wenn die Konzeption der Unterführung keine Konflikte zwischen den unterschiedlichen Benutzenden verursacht.

Antwort des Bundesrates.