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21.4282 · Motion · 2021-10-01

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten mit dem Ziel, dass die Pensionskassen die Leistungen für überlebende Ehegattinnen und Ehegatten auch für überlebende Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner erbringen müssen. Die Voraussetzungen und die Bedingungen müssen dabei die gleichen wir für Ehepaare sein.

Begründung

Das Gesetz sieht vor, dass bei einem Todesfall die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann eine Witwen- oder Witwerrente erhält, falls sie oder er für Kinder aufkommen muss oder falls sie oder er älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Unter bestimmten Bedingungen haben auch geschiedene Personen Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse. Für Konkubinatspaare hingegen sieht das Gesetz keine Regelung vor. Es gibt Pensionskassen, die in ihren Reglementen auch für Konkubinatspaare Hinterlassenenleistungen vorsehen.

Da der Arbeitgeber entscheidet, welcher Pensionskasse er sich anschliessen will, haben Angestellte keine Möglichkeit, selber diejenige Pensionskasse zu wählen, die ihren eigenen Bedürfnissen am besten entspricht. In der Schweiz leben bereits über zwanzig Prozent der Paare ohne Trauschein zusammen, und die Zahl nimmt tendenziell zu. Es ist daher an der Zeit, die Gesetzgebung im Bereich der zweiten Säule den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Die Leistungen für die überlebenden Partnerinnen und Partner dürfen nicht einzig vom Reglement der einzelnen Pensionskassen abhängen, sondern müssen gesetzlich verankertes Recht sein, damit die Gleichbehandlung gewährleistet ist und gleichzeitig Vorsorgelücken vermieden werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die obligatorische Hinterlassenenordnung der 2. Säule (Art. 19 ff. BVG, SR 831.40; Art. 20 BVV 2, SR 831.441.1; Art. 15 FZV, SR 831.425) trägt dem Aspekt der wirtschaftlichen Gemeinschaft, welche die Ehe und die eingetragene Partnerschaft in unserem Rechtssystem bilden, Rechnung. Viele Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigen die gesellschaftlichen Gegebenheiten faktischer Lebensgemeinschaften in ihren Reglementen, indem sie - alternativ und zum Teil zusätzlich zu einem Todesfallkapital - auch Lebenspartnerrenten vorsehen. Auf diese Weise belassen sie den Versicherten, die sich bewusst für eine formlose Lebenspartnerschaft und gegen eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit ihren gesetzlichen Folgen entscheiden, eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Ausgestaltung von Begünstigtenleistungen. Viele Versicherte, die in einem Konkubinat leben, wünschen nämlich, dass mögliche Todesfallleistungen nicht der Partnerin oder dem Partner, sondern beispielsweise den eigenen erwachsenen Kindern zugutekommen sollen, besonders dann, wenn die Partnerin oder der Partner selbst eine genügende Altersvorsorge hat und die Beziehung womöglich noch nicht viele Jahre besteht. Eine Gleichstellung des Konkubinats mit der Ehe bei den obligatorischen Hinterlassenleistungen würde solche Wahlmöglichkeiten in Frage stellen. Damit würde das Konkubinat als bewusst gewählte Alternative zur Ehe eingeschränkt. Die Arbeitnehmendenvertretung hat im paritätischen Stiftungsrat im Übrigen die Möglichkeit, auf die Ausgestaltung der reglementarischen Begünstigtenordnung Einfluss zu nehmen und eine in ihren Augen adäquate Regelung zu erwirken. Schliesslich müssten die Mehrkosten, die aus einer solchen gesetzlichen Gleichstellung von Konkubinat und Ehe entstünden, von allen Versicherten einer Vorsorgeeinrichtung (im Rahmen der paritätischen Beitragspflicht dann gemeinsam mit dem Arbeitgeber) solidarisch aufgebracht werden.

Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen sollten nicht herausgelöst aus dem Gesamtzusammenhang betrachtet werden. In der geltenden Regelung der beruflichen Vorsorge haben Ehe und Konkubinat grundsätzlich verschiedene rechtliche Folgen. Geht zum Beispiel eine Person, die aus einer früheren Beziehung eine Hinterlassenenrente erhält, eine Ehe ein, verliert sie damit sofort den Anspruch auf diese Rente. Beim - formlosen - Beginn eines Konkubinats bleibt der Rentenanspruch hingegen bestehen. Auch bei der Auflösung der Beziehung aus anderen Gründen als dem Tod sind die Auswirkungen ganz unterschiedlich: Bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Vorsorgeansprüche grundsätzlich hälftig geteilt. Ein Konkubinatspartner oder eine Konkubinatspartnerin hingegen kann nach dem Ende der Beziehung seine bzw. ihre gesamten Vorsorgeansprüche für sich behalten. Eine allfällige Angleichung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen von Konkubinatspartnern an jene von Ehegatten sollte daher nicht ohne Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen der 2. Säule geschehen.

Die Frage der rechtlichen Wirkung der faktischen Lebenspartnerschaft stellt sich aktuell auch in anderen Rechtsbereichen. Entscheidungen über allfällige Gesetzesänderungen sollten daher nicht punktuell erfolgen und möglichst auch die Entwicklung bei der Frage nach der eventuellen Einführung eines "Pacte civil de solidarité" (Pacs) einbeziehen. Die Arbeiten am Bericht zum Postulat Caroni 18.3234 "Übersicht über das Konkubinat im geltenden Recht" sowie zu den Postulaten 15.3431 Caroni und 15.4082 WBK-N "Ein Pacs nach Schweizer Art" sind am Laufen. Der Bericht wird voraussichtlich im ersten Quartal 2022 vom Bundesrat verabschiedet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.