21.4288 · Interpellation · 2021-10-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In letzter Zeit häufen sich Vorfälle, welche die Rechtssicherheit für Schweizer Antikenmuseen, Antikensammler und Antikenhändler gefährden. So sind unsere Strafverfolgungsorgane in neuerer Zeit entgegen dem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) auch eingeschritten und mit Meldungen an fremde Staaten vorstellig geworden, wenn keine Beweise vorliegen, dass es sich um Raubkunst handelt. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass ein Kulturgut nicht mehr im Wortlaut des KGTG Artikel 2 Absatz 1 zur Objekt-Kategorie der Unesco-Konvention von 1970 und 2001 gehören und auch nicht mehr aus religiösen oder weltlichen Gründen "bedeutungsvoll" sein muss, sondern neuerdings auch antike Objekte weit unter dieser Definition darunter fallen?
2. Die Schweiz hat z.B. mit Ägypten, China, Griechenland, Italien, Kolumbien oder Zypern bilaterale Vereinbarungen zum besonderen Schutz von archäologischen Kulturgütern abgeschlossen. Wo und warum bestehen Widersprüche zwischen diesen internationalen Vereinbarungen (die keinem Referendum unterstanden) und dem Kulturgütertransfergesetzt (KGTG)?
3. Stehen die internationalen Vereinbarungen zum besonderen Schutz von archäologischen Kulturgütern über dem Kulturgütertransfergesetz (KGTG)? Bricht im Kulturgüterbereich internationales Recht grundsätzlich das Schweizer Landesrecht?
4. Inwiefern vertritt die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer beim Bundesamt für Kultur (BAK) in Geist und Buchstabe das geltende Kulturgütertransfergesetz (KGTG) auch entgegen der Interpretation ausländischer Staaten und schweizerischer Strafverfolungsorgane?
5. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um wieder Rechtssicherheit für Schweizer Museen, Privatsammler und Antikenhandel zu schaffen, der einst weltweit führend war, aber mittlerweile praktisch zum Erliegen gekommen ist?
Stellungnahme des Bundesrates
Die vom Interpellanten einleitend erwähnten Vorkommnisse waren Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens vor Bundesstrafgericht. Der Entscheid des Bundes-strafgerichts zur Herausgabe von Kulturgütern zu Beweiszwecken erfolgte im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Gegen solche Entscheide kann beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Der Entscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung kommentiert der Bundesrat keine Gerichtsentscheide.
1. Ein Objekt gilt als Kulturgut, wenn es einer der Kategorien der UNESCO-Konvention von 1970 (Art. 1; SR 0.444.1) und des UNESCO-Übereinkommens von 2001 (Art. 1 Abs. 1 Bst. a; SR 0.444.2) angehört und aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll ist (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer, KGTG; SR 444.1).
Die Frage nach der Bedeutung eines Objekts für einen der oben genannten Bereiche hängt von den jeweils vorherrschenden Auffassungen ab und kann nur unter Berücksichtigung der Gemeinschaft, zu deren Kulturerbe es zählt, und des gegebenen Kontextes beurteilt werden (BBl 2002 573). Für die Qualifizierung der archäologischen Objekte verweist der Bundesrat auf seine Antworten auf die Interpellationen Schneeberger 18.4322 und Heer 18.4325 und hält erneut fest, dass archäologische Objekte gemäss dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich bedeutungsvoll sind und somit als Kulturgut im Sinne des KGTG gelten.
2./3. Zwischen den vom Interpellanten erwähnten bilateralen Vereinbarungen und dem KGTG bestehen keine Widersprüche. Diese bilateralen Vereinbarungen wurden gestützt auf das KGTG zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes abgeschlossen (vgl. Art. 7 KGTG). Schliesst die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung ab, so kontrolliert sie grundsätzlich, ob die neuen vertraglichen Verpflichtungen mit dem internen Recht vereinbar sind. Beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge achten die Behörden somit auch bei bilateralen Verträgen darauf, dass die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten mit dem Landesrecht im Einklang stehen.
Die Kompetenz zum Abschluss von bilateralen Vereinbarungen liegt gemäss KGTG beim Bundesrat (Art. 7 KGTG). Diese spezialgesetzliche Kompetenzregelung wurde im Jahr 2003 im Rahmen der Einführung des KGTG durch das Parlament beschlossen.
4. Die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer des BAK erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen (Art. 18 KGTG).
Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen nach dem KGTG sind die Kantone zuständig (Art. 27 KGTG). Die Fachstelle kann den kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine Anweisungen erteilen, da diese in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet sind (Art. 4 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0).) Allfällige dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Auslegungen des KGTG durch Drittstaaten haben keinen Einfluss auf die Anwendung des Gesetzes in der Schweiz.
5. Aus dem Erwähnten ergibt sich aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf. Vielmehr weist der Bundesrat darauf hin, dass die Schweiz auf internationaler Ebene und seit der Ratifikation der UNESCO-Konvention von 1970 sowie dem Inkrafttreten des KGTG im Jahr 2005 für ihre Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Kulturgüterhandel anerkannt wird. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kulturgütertransfer fördern im Übrigen auch den legalen Handel von Kulturgut. Die Import- und Exportzahlen für Kulturgüter belegen, dass der Kunsthandel dabei nicht zum Erliegen gekommen ist.
Antwort des Bundesrates.