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21.4295 · Motion · 2021-10-01

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung des Asylgesetzes vorzuschlagen. Zu prüfen ist insbesondere die Anpassung resp. Erweiterung von Artikel 88 Absatz 2ff. sowie Artikel 22 Absatz 1 AsylV wie folgt:

AsylG

Artikel 88

Absatz 2 Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. Bei der Globalpauschale handelt es sich um Staatsbeiträge, die nicht personenbezogen ausgerichtet werden.

Absatz 3 Die Globalpauschale ist der asylsuchenden und schutzbedürftigen Person nicht als Einnahme anzurechnen und verbleibt bei der zuständigen Behörde.

Absatz 4 Die Beiträge befreien die betroffene Person nicht von einer allfälligen Rückerstattungspflicht.

AsylV

Artikel 22

Absatz 1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1573.39 Franken und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung.

Absatz 2 Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind von dieser Vergütung ausgenommen.

Begründung

Nach Artikel 88 Absatz 1 + 2 AsylG erhalten die Kantone für alle Asylsuchenden und VA-7 eine Globalpauschale. Die Pauschalen decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe, obligatorische Krankenpflegeversicherung und einen Teil der Betreuungskosten. Nach Artikel 22ff. AsylV II ist klar ersichtlich, wie sich die Globalpauschale zusammensetzt. Nach diesem Gesetzeswortlaut hat der Asylbewerber einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Globalpauschale auf seinem individuellen Klientenkonto als Einnahme anzurechnen ist, unabhängig davon, ob der Asylbewerber wieder erwerbstätig ist oder nicht. Aktuell erhält ein Asylbewerber Geld trotz Erwerbseinkommen und unabhängig davon, ob bedürftig oder nicht.

Nach Artikel 85 Absatz 1 AsylG sind Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig, soweit dies zumutbar ist. Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 85 Abs. 4 AsylG). Demzufolge sind in jenen Kantonen, in welchen eine Rückerstattungspflicht vorgesehen ist, bezogene Sozialhilfeleistungen der Asylbewerber rückerstattungspflichtig. Es besteht auch kein plausibler Grund, weshalb eine Person, deren finanzielle Situation sich wesentlich verbessert hat, die bezogene Sozialhilfe nicht zurückerstatten soll. Egal, ob es sich um eine einst dem Asylrecht unterstellte Person handelt oder nicht. Das Verwaltungsgericht des Kt. TG hatte im November 2020 - gestützt auf AsylG und AsylV - entschieden, dass die gesamte Globalpauschale als Einnahme auf dem Klientenkonto zu verbuchen ist. Eine Gesetzesgrundlage, die dem widerspricht, existiert nicht.

Dies bedeutet, dass die Globalpauschale dem Klientenkonto vollumfänglich als Einnahme angerechnet wird und damit eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen nur noch in der Differenz zwischen den bezogenen Leistungen und der erhaltenen Globalpauschale eingefordert werden kann. Den Gemeinden bleiben damit keine Einnahmen mehr für die Betreuung der Klienten, Leerbestände der Wohnungen, Einrichtung etc.

Nach Artikel 3 Absatz 1 AsylV II ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten. Nach Artikel 8 Absatz 1 BV sind alle Menschen vor Gesetz gleich. Bei einer Gutschrift der Globalpauschale auf dem Klientenkonto von Asylbewerbern, nicht aber bei anderen Sozialhilfebezügern besteht eine Benachteiligung und eine Verletzung der Rechtsgleichheit.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat geht im Folgenden davon aus, dass die vom Motionär aufgeführten Anpassungen des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) sowie der Asylverordnung 2 (AsylV 2; SR 142.312) als Ergänzungen zum bestehenden Gesetzes- und Verordnungstext zu verstehen sind.

Der Bund ordnet das subventionsrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den Kantonen im Bereich der Abgeltung der kantonalen Sozialhilfekosten für Personen des Asylbereichs im Bundesrecht. Die Ausrichtung dieser Subventionen erfolgt mittels Globalpauschalen und nicht im Rahmen der Übernahme von Einzelfallkosten. Die Kantone sind ihrerseits zuständig für die Subventionierung der in der Sozialhilfegewährung involvierten Gemeinden und Organisationen, sofern die Kantone diese Aufgabe delegiert haben. Den Anspruch auf die Subventionen des Bundes haben schon nach geltendem Recht (Art. 88 Abs. 1 AsylG) ausschliesslich die Kantone, nicht jedoch die Gemeinden und schon gar nicht die einzelnen Personen aus dem Asylbereich.

Die Personen des Asylbereichs haben zwar gestützt auf die kantonalen Sozialhilfegesetze ein Recht auf Unterstützung durch den Kanton (sozialhilferechtliches Verhältnis), nicht jedoch auf Ausrichtung von Sozialhilfe in der Höhe der Globalpauschale. Die Höhe der zu leistenden wirtschaftlichen Hilfe bestimmt sich vielmehr nach ihrer individuellen Bedürftigkeit, welche u. a. vom Ausmass eines allenfalls erzielten Erwerbseinkommens abhängt. Unter welchen Umständen eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen erfolgt und wie diese zu berechnen ist, ist eine Frage des Sozialhilfeverhältnisses und hängt damit von den jeweiligen kantonalen Sozialhilfegesetzen ab (vgl. Art. 85 Abs. 4 AsylG).

Allfälliger gesetzgeberischer Anpassungsbedarf, wie ihn die vorliegende Motion beschreibt, würde demnach gegebenenfalls auf Kantonsebene bestehen. In diesem Sinne hat das vom Motionär erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auch eine Unvollkommenheit im thurgauischen Recht festgestellt.

Eine allfällige Erwerbstätigkeit wird bei der Berechnung der Subventionen an die Kantone bereits heute berücksichtigt. Die Kantone sind verpflichtet, den Beginn und das Ende jeder Erwerbstätigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unverzüglich zu erfassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ZEMIS-Verordnung; SR 142.513). Diese Angaben im ZEMIS fliessen in die Berechnungen des Gesamtbetrags der auszuzahlenden Globalpauschale ein.

Das geltende Finanzierungssystem zwischen Bund und Kantonen erfüllt die in der Motion geforderten Anliegen auf Bundesstufe - Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden sowie Ausrichtung der Globalpauschalen nur an die Kantone - bereits heute vollumfänglich. Es besteht deshalb kein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf auf Bundesebene.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.