21.430 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-18
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Ich beantrage, dass Artikel 335j des Obligationenrechts (OR) um die Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:
3 Für das Schiedsgerichtsverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen oder Gerichtskosten erhoben. Allfällige Gerichtskosten gehen zulasten der Kantone oder, wenn der Sozialplan in verschiedenen Kantonen beschäftigte Arbeitnehmer betrifft, zulasten des Bundes.
4 Die am Schiedsverfahren beteiligten Parteien haben Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Die Kantone und für Fälle, in denen der Sozialplan in verschiedenen Kantonen beschäftigte Arbeitnehmer betrifft, der Bund regeln die Gewährung von Rechtsbeistand.
Begründung
Artikel 335j OR ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Er bestimmt, dass im Falle einer Massenentlassung in einem Unternehmen ab einer bestimmten Grösse ein Sozialplan ausgehandelt werden muss. Dabei handelt es sich um eine Erfolgspflicht. Mit der Bestimmung wurde eine empfindliche Lücke im Schweizer Recht geschlossen, auch wenn der Geltungsbereich dieser Bestimmung beschränkt ist auf Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten. Dieser Fortschritt im Recht wurde beschlossen als eine Art Kompensation für die Aufhebung der Bestimmung, wonach die Person, die ein vom Konkurs bedrohtes Unternehmen übernimmt, verpflichtet ist, die Arbeitsverhältnisse ebenfalls zu übernehmen (Art 333b OR).
Die Anwendung dieser seit mehreren Jahren geltenden Regelung hat deren Grenzen aufgezeigt. So müssen die Parteien, wenn die Verhandlungen über den Sozialplan scheitern, an ein Schiedsgericht gelangen. Artikel 335j OR schreibt ein solches Schiedsgericht zwar vor, doch trägt diese Pflicht den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Umstand nicht Rechnung, dass die mit diesem obligatorischen Schritt verbundenen Kosten abschreckend hoch sein können. Artikel 384 Absatz 1 Buchstabe f der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht eine Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung vor, die eigentlich von Parteien, denen das Gesetz ein Verfahren vor einem Schiedsgericht vorschreibt, nicht verlangt werden können. Wenn das Gesetz die Pflicht zur Verhandlung eines Sozialplans mit einer Erfolgspflicht verknüpft, sollte es den Parteien aber auch die Unentgeltlichkeit des Schiedsverfahrens zusichern, es sei denn die Parteien hätten beim Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags etwas anderes vereinbart. Es sollte auch verhindert werden, dass der Arbeitgeber, der die wirtschaftlich überlegene Partei ist, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Sozialplan nach seinem Gutdünken aufzwingen kann, den zu akzeptieren sie sich gezwungen sehen, weil sie die Kosten des Schiedsverfahrens nicht tragen können.
Die Arbeitnehmerseite sollte auch Rechtsbeistand in Anspruch nehmen und sich damit der nötigen juristischen Unterstützung versichern können, die es braucht, damit man die Formvorschriften der Artikel 353 ff. ZPO über die Schiedsgerichtsbarkeit erfüllt.