21.4319 · Motion · 2021-10-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Krankenpflege-Leistungsverordnung so zu ändern, dass die Kosten für Behandlungen nach der Geburt während einer längeren Zeit übernommen werden.
Begründung
Heute übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für die nachgeburtliche Behandlung nur während der ersten acht Wochen nach der Geburt. Dieser Zeitraum reicht aber für bestimmte Behandlungen nicht aus, namentlich die Beckenbodenrehabilitation durch Physiotherapie. Sehr viele Mütter schaffen es nicht, alle vorgesehenen Physiotherapiesitzungen in diesen zwei Monaten unterzubringen, vor allem weil sie sich voll auf ihr neugeborenes Kind und ihre neue Rolle konzentrieren müssen. Stillprobleme und verheilende Wunden, die gepflegt werden müssen: Für die meisten Frauen sind in den ersten Wochen nach der Geburt viele Dinge dringender als selber wieder fit zu werden.
Für Leistungen bei Mutterschaft wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Es ist darum ungerecht, dass Frauen Behandlungen nach der Geburt aus der eigenen Tasche bezahlen müssen, nur weil sie im dafür vorgesehenen - zu kurzen - Zeitraum nicht dazu gekommen sind. Es besteht kein Risiko für die Krankenversicherer, denn es werden keine zusätzlichen Kosten entstehen, weil es sich um budgetierte Ausgaben für Leistungen handelt, auf die die Frauen Anspruch haben. Wenn die Leistungen nach der Geburt nicht übernommen werden, kann dies zudem zu grösseren gesundheitlichen Problemen führen, und zwar während Monaten oder gar Jahren, was ebenfalls Mehrkosten nach sich zieht.
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf Frage 6 der Interpellation 20.3259 "Welche Auswirkungen hat Covid-19 auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit?" erklärt, dass er eine Verlängerung der Frist, während der die Kosten für Leistungen für Müttern nach der Geburt übernommen werden, aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht als gerechtfertigt erachtet. Ich verlange deshalb ganz generell und unabhängig von der Pandemie eine neue Regelung, nämlich die Verdoppelung der Dauer für die Kostenübernahme auf 112 Tage, damit die Patientinnen nach der Geburt genügend Zeit haben, um wieder fit zu werden. Mit dieser neuen Frist wird die Qualität der Leistungen nach der Geburt gewährleistet.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In der aktuellen Regelung wurde die Befreiung von der Kostenbeteiligung auf acht Wochen nach der Niederkunft begrenzt. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass das Wochenbett physiologisch im Allgemeinen sechs bis acht Wochen dauert. Diese acht Wochen entsprechen auch der Mindestdauer für die Ausrichtung des fakultativen Taggeldes nach der Niederkunft (Art. 74 Abs. 2 KVG; SR 832.10) sowie dem Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Entbindung (Art. 35a Abs. 3 ArG; SR 822.11). Der Bundesrat hat nicht die Absicht, diese in der Regel als ausreichend erachtete Frist zu verlängern.
Nur die Leistungen bei Mutterschaft gemäss Artikel 29 KVG sind unbefristet von der Kostenbeteiligung befreit. Damit die Dammrehabilitation als solche Leistung anerkannt werden könnte, wäre eine Anpassung des KVG erforderlich, da sie derzeit keiner besonderen Mutterschaftsleistung nach Artikel 29 KVG entspricht.
Schliesslich wurde mit der Einführung von Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG über die Kostenbeteiligung bei Mutterschaft bezweckt, die Kostenbeteiligung für alle Leistungen, auch solche, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, über einen bestimmten Zeitraum auszusetzen. Die Umsetzung der Motionen 19.3070 Kälin und 19.3307 Addor untermauert diese Bestimmung und beseitigt Auslegungsschwierigkeiten, um die Gleichbehandlung der Patientinnen zu gewährleisten. Mit dieser Präzisierung wird eine klare und einheitliche Übernahme der von der Kostenbeteiligung befreiten Leistungen gewährleistet, indem das Zeitkriterium beibehalten wird. Der Bundesrat sieht keinen Grund, diese Frist für bestimmte Leistungen zu verlängern, da eine solche Ausnahme erneut zu einer je nach Leistung unterschiedlichen Umsetzung führen würde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.