21.4334 · Motion · 2021-10-12
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament gesetzliche Grundlagen zu unterbreiten, um bei widerrechtlich erstellten Bauten ausserhalb der Bauzonen die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach 30 Jahren verwirken zu lassen.
Eine Minderheit der Kommission (Schneider Schüttel, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Pult, Suter) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Am 28. April 2021 urteilte das Bundesgericht im Fall eines Werkhofs in der Landwirtschaftszone einer Luzerner Gemeinde, dass gewisse Bauten, die vor 1983 unrechtmässig erstellt worden waren, zurückgebaut werden müssen. Das Bundesgerichtsurteil führt dazu, dass bei unrechtmässig erstellten Bauten innerhalb und ausserhalb von Bauzonen unterschiedliche Regeln gelten. Grundsätzlich gilt für Bauten, die ohne Bewilligung innerhalb der Bauzonen erstellt wurden, dass die Wiederherstellungspflicht nach 30 Jahren verjährt. Gemäss SRF-Medien gibt es in der Schweiz rund 600'000 solche Bauten und die Anwendung des Bundesgerichtsurteils würde für die zuständigen Behörden in den Kantonen und Gemeinden einen unverhältnismässigen, nicht zu bewältigenden Aufwand mit sich bringen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die gesetzliche Einführung einer Verjährungs- oder Verwirkungsfrist für illegales Bauen ausserhalb der Bauzonen würde nach Ansicht des Bundesrats dazu führen, dass Personen, die sich an Gesetze und behördliche Entscheide halten, faktisch schlechter gestellt würden als jene, die illegal bauen.
Hinzu kommt: Im Unterschied zu den Bauzonen, die dem Bauen gewidmet sind, soll das Gebiet ausserhalb der Bauzonen aufgrund des raumplanungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet von einer Überbauung freigehalten werden. Illegales Bauen verstösst somit gegen ein fundamentales Prinzip der Raumplanung. Solche Verstösse wirken sich in empfindlichem Mass auf Landschaft, Natur und Umwelt aus und können auch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung beeinträchtigen. Diese negativen Wirkungen dauern solange an, wie die illegale Baute besteht. Es kann daher nicht hingenommen werden, dass bei einer rechtswidrigen Baute oder Anlage nach Ablauf einer gewissen Dauer eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgeschlossen sein soll.
Verschärft wird das Problem durch die zahlreichen Verzögerungsmöglichkeiten: Selbst wenn eine Gemeinde zielstrebig vorgeht, kann das Verfahren in der Praxis Jahrzehnte dauern, wenn sämtliche notwendigen behördlichen Entscheide konsequent angefochten werden.
Der Rechtssicherheit ist am meisten gedient, wenn die zuständigen Baupolizeibehörden konsequent gegen illegales Bauen vorgehen. Den Bauwilligen ist so von Anfang an klar, dass sie mit einem Abbruch rechnen müssen, wenn sie illegal bauen. In seinem Urteil vom 28. April 2021 hat das Bundesgericht aufgezeigt, wie wichtig es ist, dass rechtswidriges Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht verjährt. Der Sachverhalt zu diesem Urteil zeigt auch exemplarisch auf, dass der Aufwand für die Gemeinde nicht kleiner sondern grösser wird, wenn eine Verwirkungsfrist besteht. Dies aufgrund der sich stellenden Beweisfragen.
Festzuhalten bleibt, dass sich schweizweit rund 595'000 Gebäude ausserhalb der Bauzonen befinden. Lediglich ein Bruchteil davon ist illegal oder weist illegale Bauteile auf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.