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21.4338 · Motion · 2021-10-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten, die Versicherungspflicht auf Arbeitnehmende auszuweiten, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, die BVG-Eintrittsschwelle aber nicht oder nur teilweise erreichen, zu prüfen und eine entsprechende Änderung des BVG vorzuschlagen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert sind heute Arbeitnehmende, die bei einem einzelnen Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 510 Franken erzielen. Arbeitnehmende, die diese Eintrittsschwelle nur durch Zusammenzählen der Jahreslöhne aus mehreren Arbeitsverhältnissen erreichen, unterstehen der obligatorischen Versicherung nicht. Sie haben aber die Möglichkeit, sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge zu versichern.

Die Frage eines Versicherungsobligatoriums für Mehrfacherwerbstätige, welche die Eintrittsschwelle nur durch Zusammenzählen mehrerer Löhne erreichen, wurde in der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats bei der Beratung der Reform BVG 21 bereits ausführlich behandelt. Die Kommission hat dem Anliegen Rechnung getragen, indem sie beschlossen hat, dass die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug auf 12 548 Franken gesenkt werden sollen (vgl. Medienmitteilungen der Kommission vom 20. August und 29. Oktober 2021). Diese beiden Massnahmen würden aus Sicht des Bundesrates zusammen die Vorsorge von Mehrfachbeschäftigten erheblich verbessern und es wären wesentlich mehr Mehrfacherwerbstätige obligatorisch versichert.

Gemäss Bundesamt für Statistik gehen rund 350'000 Erwerbstätige in der Schweiz mehr als einer Beschäftigung nach (7.8 Prozent der Erwerbstätigen). Rund drei Viertel dieser Arbeitnehmenden dürften bereits unter dem geltenden Recht zumindest für eine Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sein. Von der Senkung der Eintrittsschwelle auf 12 548 Franken würde ein weiterer Achtel der Mehrfacherwerbstätigen profitieren, indem sie neu zumindest bei einer Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert wären. Es verbleiben somit noch gut 10 Prozent der mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmenden, die trotz der Senkung der Eintrittsschwelle nicht obligatorisch versichert wären, sich aber freiwillig versichern können.

Als weitere einfache und für die Verbesserung der Versicherungsdeckung von Mehrfachbeschäftigen wirksame Massnahmen kommen die Abschaffung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges in Frage. Eine weitere Senkung der Eintrittsschwelle wäre jedoch mit einem hohen administrativen Aufwand für die Arbeitgeber und einem schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnis verbunden. Dies deshalb, weil bereits auf kleinsten Einkommen Beiträge bezahlt werden müssten. Die Verwaltung solch kleiner Beträge verursacht für die Vorsorgeeinrichtungen und die Arbeitgeber den gleichen administrativen Aufwand wie höhere Beträge, die daraus resultierenden Leistungen sind jedoch gering. Hingegen wäre die Abschaffung des Koordinationsabzugs, also die Versicherung ab dem 1. Franken, bei gleichzeitiger Anpassung der Altersgutschriften sehr wirksam. Die Kommission hat diese Massnahme jedoch abgelehnt.

Für eine Umsetzung eines Versicherungsobligatoriums ohne diese Massnahmen müsste ein neues, sehr komplexes Durchführungs- und Kontrollsystem geschaffen werden. Dies wäre notwendig, um die Gesamtlohnsumme aus den verschiedenen Anstellungsverhältnissen fortlaufend zu berechnen und die Beiträge korrekt zu erheben. Dadurch würde die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmenden und für die Vorsorgeeinrichtungen wesentlich erschwert, was zu hohen Verwaltungskosten führen würde (vgl. hierzu den Bericht BSV "Berufliche Vorsorge bei Teilzeit und bei Arbeit bei mehreren Arbeitgebern", zu finden unter: www.parlament.ch > 20.089 > öffentliche Kommissionsunterlagen).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.