21.4365 · Interpellation · 2021-12-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Am 14. April 2021 hat der Bundesrat die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) geändert, um die Versicherer dazu zu bringen, ihre Reserven abzubauen und sie den Versicherten zurückzuerstatten.
In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen, um deren Beantwortung der Bundesrat gebeten wird.
a. Wie könnten die Prämien bei Anwendung der knappen Kalkulation im Durchschnitt, wie im Gesetz festgelegt, kostendeckend sein, wenn gleichzeitig der Abbau von Reserven angestrebt wird?
b. Wie lässt sich rechtfertigen, dass die Reserven, die sich aufgrund zu hoher Prämien über Jahre hinweg im Kanton A angehäuft haben, dazu verwendet werden, die Prämien im Kanton B knapp zu kalkulieren, Prämien, die de facto nicht kostendeckend sind?
c. Die gleiche Frage stellt sich in Bezug auf die Versicherten eines Kantons, die gemäss der KVAV alle gleich behandelt werden. Auch hier ist Artikel 17 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) die gerechteste und gesetzeskonformste Lösung: Der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen wird vom Versicherer lediglich denjenigen Versicherten des Vorjahres gewährt, die tatsächlich zu hohe Prämien bezahlt haben. Versicherte, die einen Versicherer verlassen, der zu hohe Prämieneinnahmen ausgleicht, erhalten daher den Ausgleich, im Gegensatz zu neuen Versicherten.
d. Ist es zulässig, dass der Gesetzgeber über die Grundsätze, welche den Abbau übermässiger Reserven bestimmen, weder diskutiert noch entschieden hat? Der Abbau der Reserven wird der Auslegung der Gerichte und der Aufsichtsbehörde überlassen. Aber genau diese Auslegung erzürnt die Versicherten und verhindert eine Debatte über eine Reform des Gesundheitswesens.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Prämien werden unter anderem aufgrund der Hochrechnungen des laufenden Jahres und der Prognosen für das Folgejahr berechnet. Diese beiden Faktoren sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Mit der knappen Prämienkalkulation, die Teil des Mechanismus für den freiwilligen Abbau von Reserven gemäss Artikel 26 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) ist, bietet der Versicherer Prämien an, welche die geschätzten Kosten decken. Wenn die effektiven Kosten letztlich höher ausfallen als die geschätzten Kosten, wird die Differenz aus den Reserven finanziert. Mit einem solchen Mechanismus decken die Prämien die Kosten, aber die Wahrscheinlichkeit eines negativen Ergebnisses ist höher, was zu einem Abbau der Reserven zugunsten der Versicherten führt. Dieses Instrument stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Kostenplausibilität.
2. Die Reserven werden global für alle Zweige der sozialen Krankenversicherung und nicht separat für jeden einzelnen Zweig sowie für den gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers und nicht nach Kanton gebildet. Bei der Prämiengenehmigung muss das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sicherstellen, dass die Prämien die kantonalen Kosten decken, und zwar für jeden Kanton separat. Dabei sorgt es auch dafür, dass in keinem Kanton ein unausgewogenes Verhältnis zwischen Prämien und Kosten über mehrere Jahre bestehen bleibt. Zudem stammen rund zwei Drittel der Reservenüberschüsse aus den Kapitalanlagen der Versicherer. Diese Erträge lassen sich jedoch nicht den einzelnen Kantonen zurechnen.
3. Der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen erfolgt rückwirkend. Der Versicherer ist in der Lage, die Versicherten zu identifizieren, die im Vorjahr zu hohe Prämien gezahlt haben. Der freiwillige Abbau von Reserven wird hingegen prospektiv, d.h. für den künftigen Bestand, genehmigt. Aufgrund von Versichererwechseln ist es nicht möglich, den Kreis der Versicherten zu ermitteln, die effektiv zur Reservebildung beigetragen haben, die über mehrere Jahre stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit dieses Mechanismus bestätigt (BVGE C-6445/2016).
4. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Bestimmung (Art. 16 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz; KVAG, SR 832.12) erlassen, auf deren Grundlage der Bundesrat das Instrument des freiwilligen Reserveabbaus verabschiedet hat. Im Rahmen der Erarbeitung der KVAV wurden die zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Stellungnahme eingeladen. An ihren Sitzungen haben sich beide Kommissionen eingehend mit dem Entwurf des Bundesrates befasst und Antworten auf alle ihre Fragen erhalten. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
Antwort des Bundesrates.