21.4380 · Interpellation · 2021-12-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Zahlreiche Kosmetikprodukte, die in der Schweiz verkauft werden, enthalten endokrine Disruptoren. Für Konsumentinnen und Konsumenten ohne besondere Chemiekenntnisse ist es allerdings nicht möglich, herauszufinden, ob ein Produkt endokrine Disruptoren enthält, und wenn ja, in welcher Menge. Und das selbst wenn jemand die Liste der Inhaltsstoffe genau liest. Infolgedessen können Konsumentinnen und Konsumenten keine sachkundige Wahl treffen.
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 19.4224 von Adèle Thorens Folgendes geschrieben: "In Bezug auf Kosmetika überprüft die Europäische Kommission derzeit die Sicherheit mehrerer Substanzen mit potenziellen ED-Eigenschaften neu und wird ihre Vorschriften wenn nötig entsprechend anpassen. Der Bundesrat verfolgt diese Arbeiten aufmerksam und wird bei Bedarf ebenfalls rechtliche Anpassungen vorschlagen."
In Anbetracht dieser Aussage stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Zu welchen Ergebnissen ist die Europäische Kommission bei ihrer Neuüberprüfung gekommen und welche Folgen und welcher Handlungsbedarf ergeben sich daraus für die Schweiz?
2. Was schlägt der Bundesrat vor, damit Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf von Kosmetikprodukten eine sachkundige und bewusste Wahl treffen können?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Der wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der Europäischen Union (EU) verfolgt aktiv die Sicherheitsbewertungen von 28 Substanzen in Kosmetika, die potenziell endokrine Disruptoren (ED) sind. Diese Arbeit stützt sich auf die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Es wurden insgesamt 14 Substanzen auf eine prioritäre Liste gesetzt, für 6 (darunter Haarfärbemittel und UV-Filter) ist die Bewertung abgeschlossen. Die Gutachten des SCCS zu diesen 6 Produkten wurden im Verlauf des Jahres 2021 nach und nach publiziert (verfügbar auf Englisch: https://ec.europa.eu > Live, work, travel in the EU > Public Health > Scientific Commitees > Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) > Final Opinions > [Name der Substanz]).
Gestützt auf diese Ergebnisse wird die EU ihre Gesetzgebung voraussichtlich ab 2022 anpassen. Die Schweiz wird ihrerseits ihre Gesetzgebung ändern und sie mit derjenigen der EU harmonisieren, wie sie es für den Einsatz von Substanzen, die Bestandteil von Kosmetikprodukten sind, regelmässig macht. Somit ist der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet.
2) Für Kosmetika gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0), das den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezweckt. In der Schweiz dürfen nur Kosmetika in Verkehr gebracht werden, die diese gesetzlichen Anforderungen erfüllen und somit als sicher gelten. Sich zu vergewissern, dass Kosmetikprodukte den gesetzlichen Anforderungen genügen, liegt im Rahmen der Selbstkontrolle in erster Linie in der Verantwortung des Herstellers. Amtliche Kontrollen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer kantonaler Vollzugsbehörden fallen, kommen nur in zweiter Priorität zum Zug.
Gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen müssen für bestimmte Stoffe in Kosmetika Warnhinweise oder Höchstkonzentrationen angegeben werden (z. B. für Fluor in Zahnpasta für Kleinkinder). Die festgelegten Grenzwerte weisen eine hohe Sicherheitsmarge aus. Die gesetzlichen Anforderungen gelten auch für die Sicherheit von Substanzen mit potenziellen ED-Eigenschaften. Risikostoffe werden somit in regelmässigen Abständen geprüft und die gesetzlichen Grundlagen bei Bedarf angepasst.
Den Konsumentinnen und Konsumenten werden demnach nur Kosmetikprodukte angeboten, die für ihre Gesundheit unbedenklich sind. Für die Wahl eines Produkts können folglich andere Faktoren als die Sicherheit massgeblich sein.
Antwort des Bundesrates.