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21.4410 · Interpellation · 2021-12-13

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz wird die Steuersolidarität zwischen (Ex-)Eheleuten in einigen Kantonen, zum Beispiel im Kanton Waadt, immer noch strikt umgesetzt. Das hat schwerwiegende Folgen für Frauen, die mehrheitlich die Leidtragenden dieser Umsetzung sind.

Eines der angeführten Argumente für die Beibehaltung der steuerlichen Solidarität ist, dass sich die Eheleute im Rahmen des Eherechts (Art. 159 Abs. 2 ZGB und Art. 163 ZGB) gegenseitig verpflichten. Es wäre daher nur gerecht, wenn beide Eheleute solidarisch für die Zahlung von Steuern auf Einkommen, über das sie gemeinsam verfügen, aufkommen würden.

Angesichts dieser Situation wird der Bundesrat um Antworten auf die folgenden Fragen gebeten:

1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Pflicht zum Unterhalt der Familie, die sich aus den Artikeln 159 und 163 ZGB ergibt, tatsächlich zu einer strikten solidarischen Haftung in Bezug auf die Steuern führt?

2. Wie beurteilt der Bundesrat die strikte Umsetzung der steuerlichen Solidarität?

3. Ist der Bundesrat angesichts der Tatsache, dass die vor Gericht behandelten Fälle ausschliesslich von Frauen vorgebracht wurden, besorgt über die indirekte Diskriminierung, die diese Situation im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 35 der Bundesverfassung darstellt?

4. Wie könnte der Bundesrat eine Gesetzesänderung in Betracht ziehen, um solche indirekten Diskriminierungen zu verhindern?

5. Allgemeiner gefragt: Wie hat sich der Bundesrat vergewissert, dass keine Steuerpraxis auf Bundesebene zu diskriminierenden Auswirkungen auf Frauen führt?

6. Plant der Bundesrat zur Vergewisserung eine Datenerhebung über das Vermögen unter geschlechtsspezifischen Aspekten?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1. Das ZGB sieht in Artikel 166 vor, dass jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertritt. Dabei verpflichtet sich jeder Ehegatte persönlich und solidarisch auch den andern Ehegatten. Diese Vertretung betrifft Rechtsgeschäfte. Handlungen eines Ehegatten, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder der Kantone unterstehen, fallen nicht unter Artikel 166 ZGB. Vielmehr bestimmt das öffentliche Recht selber, in wieweit Handlungen des einen Ehegatten auch für oder gegen den andern Ehegatten gelten. Die Solidarhaftung der Eheleute für Steuerschulden, die während der Ehe entstanden sind, stützt sich auf die Steuergesetze von Bund und Kantonen. Diese sehen die gemeinsame Besteuerung der Eheleute vor. Daraus folgt die Solidarhaftung für während der Ehe entstandene Steuerschulden. Unterschiedlich geregelt ist die Dauer der Solidarhaftung. Während beim Bund die Solidarhaftung endet, wenn einer der Eheleute zahlungsunfähig wird oder wenn sich die Eheleute trennen oder scheiden lassen, ist diese Frage in den Kantonen unterschiedlich geregelt (siehe Ziff. 2.-4.).

Zu 2.-4. Nach Artikel 129 der Bundesverfassung legt der Bund Grundsätze fest für die Harmonisierung der Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht.

Der Bezug der Steuern fällt nicht unter den harmonisierten Bereich. Folgerichtig enthält das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) keine Regelung zur Haftung der Eheleute für Steuerschulden. Es obliegt somit den Kantonen eine entsprechende Regelung zu treffen.

Das Steuergesetz des Kantons Waadt sieht vor, dass für Steuerschulden, die während des gemeinsamen Zusammenlebens der Eheleute entstanden sind, auch nach einer Trennung und Scheidung die Solidarhaftung der Eheleute gilt.

Diese Regelung wurde von Gerichten im Kanton Waadt wie auch vom Bundesgericht anlässlich verschiedener Beschwerden als zulässig angesehen (BGE 2C_723/2015, 2C_740/2020). Dabei wurde insbesondere auch eine indirekte Diskriminierung von Frauen verneint. Auch wenn die Haftung für während des Zusammenlebens entstandene Steuerschulden mehrheitlich Frauen betreffe, sei dies keine indirekte Diskriminierung aufgrund der kantonalen Gesetzgebung, sondern eine Folge der vom Bundesgesetzgeber festgelegten gemeinsamen Besteuerung der Eheleute.

Eine allfällige Änderung der von der Interpellantin kritisierten Situation im Kanton Waadt obliegt dem kantonalen Gesetzgeber. Ein entsprechender parlamentarischer Vorstoss ist im Kanton Waadt hängig.

Zu 5. und 6. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht die gemeinsame Besteuerung von Eheleuten vor. Die daraus entstehenden Rechte und Pflichten betreffen beide Eheleute gleichermassen. Es bestehen somit im DBG keine diskriminierenden Bestimmungen zur Besteuerung von Eheleuten.

In diesem Sinne erübrigt sich eine Datenerhebung unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten.

Antwort des Bundesrates.

Solidarhaftung von Eheleuten und indirekte Diskriminierung. Ist es nicht an der Zeit, sich weiterzuentwickeln? | Lexipedia | Lexipedia