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21.4412 · Interpellation · 2021-12-13

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Erledigt

Wortlaut

Anhand einer Tabelle, die sich auf die Jahre und Straftaten bezieht, für die ein Verfahren eröffnet wurde, im Besonderen gemäss den Artikeln 260bis, 260ter, 260quinquies, 260sexies und 135 des Strafgesetzbuches sowie Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen und Artikel 94 des Militärstrafgesetzes stellt sich die folgende Frage: Wie viele Strafverfahren für terroristische Straftaten, unabhängig von den ideologischen Motiven, wurden seit dem Jahr 2000

1. von der Bundesanwaltschaft eröffnet und abgeschlossen mit

a. einer Nichtanhandnahmeverfügung?

b. der Einstellung des Verfahrens?

c. dem Erlass eines Strafbefehls?

d. einer Anklageerhebung vor Gericht?

2. von kantonalen Strafverfolgungsbehörden gegen Erwachsene eröffnet und abgeschlossen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung, der Einstellung des Verfahrens, dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklageergebung vor Gericht?

3. von kantonalen Strafverfolgungsbehörden gegen Minderjährige eröffnet und abgeschlossen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung, der Einstellung des Verfahrens, dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklageerhebung vor Gericht?

Begründung

Im Bereich der Strafverfolgung ist es schwierig, die Bedrohung durch den Terrorismus zu ermitteln, da die vorliegenden Statistiken lückenhaft sind. Aus den Zahlen in den Tätigkeitsberichten der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und aus ihren Mitteilungen geht nicht hervor, wie viele Strafverfahren wegen eines terroristischen Tatkomplexes, unabhängig von den ideologischen Motiven (dschihadistische oder andere), eröffnet wurden und wie sie ausgegangen sind. Zudem werden in den vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Statistiken nur Verurteilungen aufgeführt; zu den eröffneten Verfahren werden keine Zahlen genannt. Die Subsidiarität von Artikel 260ter StGB und die Tatsache, dass er, genauso wie Artikel 260bis, in seiner ursprünglichen Version nicht nur auf den Terrorismus bezogen war, machen es schwierig, etwas aus den Statistiken herauszulesen. Ausserdem ist aus den Jahresberichten der Meldestelle für Geldwäscherei bezüglich der Meldungen der Finanzintermediäre nicht ersichtlich, wie viele Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden eröffnet wurden und wie sie ausgegangen sind.

Da die gesetzlichen Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung ausgeweitet wurden und dem Antrag 21.455 der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates, die Definition der "terroristischen Aktivität" durch die ausdrückliche Aufnahme der Androhung von Gewalt zu präzisieren, keine Folge gegeben wurde, scheint es unumgänglich, dass der Bund die Verfahren, die sich aus dem bestehenden strafrechtlichen Instrumentarium ergeben, detailliert beziffern kann.

Antrag des Bundesrates

Antwort der Aufsichtsbehörde

Stellungnahme des Bundesrates

Die AB-BA strebt eine Verbesserung der Erhebung von statistischen Daten der BA an und revidiert deswegen ihre Weisung an die BA über die Berichterstattung. Aktuell befindet sich der Entwurf der Weisung in der Konsultation bei der BA.

Zu den Fragen der Interpellation hat die AB-BA die BA ersucht, Stellung zu nehmen. Die Antworten der BA nachfolgend im Einzelnen:

1. Seit dem 1. Januar 2002 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 24 der Strafprozessordung (StPO; SR 312.0) unter anderem die Straftaten nach den Artikeln 260ter und 260quinquies des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. Seit dem 1. Juli 2021 ist, soweit die vorgenannten Bedingungen ebenfalls erfüllt sind, die Zuständigkeit der Strafbehörden des Bundes bei Art. 260sexies StGB gegeben. Weiter statuiert das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122) seit dem 1. Januar 2015 für die Straftaten nach diesem Gesetz ausschliessliche Bundesgerichtsbarkeit. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diesem Gesetz mehrere Verordnungen vorausgegangen sind, d.h. die mehrfach verlängerte Verordnung des Bundesrates vom 7. November 2001 über das Verbot der Gruppierung "Al-Qaïda" und verwandter Organisationen sowie die Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen, wobei diese noch keine Bundesgerichtsbarkeit statuierten und zudem insofern keine eigenständige Bedeutung erlangten, als sie aufgrund der strengeren Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch nur subsidiär anwendbar waren.

Wird die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung gesetzlich nicht der Bundeskompetenz zugeschlagen, besteht kantonale Gerichtsbarkeit. Die Tatbestände gemäss Art. 260bis sowie Art. 135 StGB werden grundsätzlich nur dann von der BA verfolgt, wenn die Verfahren in der Hand der Bundesbehörden vereinigt werden (Art. 26 Abs. 2 StPO). Für strafbare Handlungen nach Art. 94 des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) besteht Militärgerichtsbarkeit (Art. 218 i.V.m. Art. 3 MStG).

Die Strafverfolgung im Bereich Terrorismus ist somit nach Massgabe der unterschiedlichen Zuständigkeiten eine Verbundaufgabe von Behörden auf kantonaler und bundesstaatlicher Ebene.

Die BA erstellt ihre Statistiken aufgabenbezogen, in Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Darauf ist ihr Geschäftsverwaltungssystem und die entsprechende Datenbearbeitung durch spezialisierte Mitarbeitende ausgerichtet. Die BA weist in ihren Tätigkeitsberichten seit dem Jahr 2008 im Kapitel Reporting aus, wie viele Strafuntersuchungen per 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres im Deliktsbereich Terrorismus hängig waren, wobei keine Aufschlüsselung nach einzelnen Tatbeständen erfolgt. Die Anzahl hängiger Strafuntersuchungen im Bereich Terrorismus betrug demnach: 39 (2021), 26 (2020), 31 (2019), 30 (2018), 34 (2017), 35 (2016), 2015 (47), 2014 (4), 2013 (11), 2012 (8), 2011 (6), 2010 (3), 2009 (4), 2008 (5). Die BA hat in diesem Deliktsbereich in der Vergangenheit keine weiteren statistischen Angaben erhoben.

2.-3. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden nehmen ihre Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig von der BA wahr. Die BA kann sich daher nicht zu der konkreten Aufgabenerfüllung von kantonalen Staatsanwaltschaften äussern bzw. verfügt folglich über keine Angaben gemäss Fragestellung.

Antwort der Aufsichtsbehörde