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Massnahmenpaket zur Entlastung der zivilen medizinischen Dienste während einer Pandemie erarbeiten

21.4419 · Motion · 2021-12-13

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament bezugnehmend auf Artikel 58 Absatz 2 der BV und Artikel 1 Absatz 5 MG Massnahmen vorzuschlagen, wie die Armee zusätzlich zum aktuellen Auftragskatalog befähigt wird, mehrere hundert Patienten über mehrere Monate medizinisch zu betreuen, wenn zivile Stellen überlastet sind oder zu überlasten drohen. Diese Massnahmen können Gesetzesänderungen, Anpassungen von Verordnungen oder die Erarbeitung von Massnahmen im Austausch mit den Kantonen umfassen. Analog zum Cyber Lehrgang ist zu prüfen, ob die Armee einen medizinischen Pflegelehrgang einführen soll, um zivile Dienste zu entlasten.

Begründung

Am 7. Dezember 2021 beschloss der Bundesrat einen neuen Assistenzdienst der Armee zugunsten der zivilen Behörden. Es handelt sich um den dritten Einsatz von Armeeangehörigen zur Unterstützung der Kantone im Falle unzureichender ziviler Mittel seit Beginn der Pandemiekrise. Während der ersten und der zweiten Welle konnten Lagerungsteams aus der San Miliz die Intensivstationen erfolgreich unterstützen. Zwar konnte die Unentbehrlichkeit der Armee im Falle einer Gesundheitskrise ebenso wie die Wirksamkeit ihres Einsatzes nachgewiesen werden, doch wurde auch das Vorhandensein eines echten Verbesserungspotenzials aufgezeigt. Diese angestrebten Verbesserungen sollen dem Bund ein Instrument geben, um die Betreuung von Patienten zentral zu unterstützen. Dabei gilt es tragbare Lösungen zu entwickeln, bei welchen ziviles Personal nicht einfach in einer Armeeformation in den Einsatz kommt, ohne dort einen klar aufzeigbaren Mehrwert gegenüber dem zivilen Einsatz zu generieren.

Die Debatte um die Verlängerungen des Covid-Gesetzs zeigte klar auf, dass das Gesundheitswesen im Aufgabenbereich der Kantone liegt. Daran ändert auch die besondere Lage nichts, welche die Machtkonstellation zu Gunsten des Bundesrates verschiebt. Wenn die zivilen medizinischen Institutionen an ihre Grenzen stossen, existiert aktuell weder für den Bund noch für die Kantone eine strategische Reserve. Deshalb muss die Armee als die vom Bund als letzte Reserve eingesetztes Instrument befähigt werden, eine beträchtliche Anzahl von Patienten längerfristig autonom zu betreuen. Dabei sollen unter anderem die Entwicklung von Ausbildungslehrgängen mit Fokus medizinischer Betreuung und ein optimierter Einsatz von militärischen Mitteln, die zivilen Strukturen entlasten können. Die Bildung zusätzlicher Sanitätsformationen, die Gründung eines Pflegelehrgangs (analog zur Bildung des Cyber Lehrgangs), die Vertiefung einer Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, oder die Einberufung von Zivildienstpflichtigen sollten dabei in Betracht gezogen werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Armee kann die Grund- und Behandlungspflege von mehreren Hundert Patientinnen und Patienten (sogenannte "low level care") bereits heute gewährleisten. Sie verfügt dazu über vier Spitalbataillone, die entweder selbständig ein Militärspital betreiben oder Zivilspitäler entlasten können. Auch Sanitätssoldatinnen und -soldaten, die in acht Sanitätskompanien eingeteilt sind, absolvieren eine Ausbildung, die sie für subsidiäre Einsätze im Gesundheitswesen befähigt. Spitalsoldatinnen und -soldaten erhalten ein ziviles Zertifikat als Pflegehelfer SRK, Sanitätssoldatinnen und -soldaten verfügen über eine zertifizierte Ausbildung des Interverbands für Rettungswesen (IVR) Stufe 2. Werden die Sanitäts- und Spitalformationen im Assistenzdienst ohne Anrechnung von Ausbildungsdiensttagen eingesetzt, ist eine Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens über Monate möglich.

Gleichzeitig fehlen diese Personen in anderen Teilen von Wirtschaft und Gesellschaft über Monate. Der Einsatz der Miliz im Assistenzdienst hat daher stets dem Grundsatz der Subsidiarität zu folgen: Bei der Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse sollen über einen begrenzten Zeitraum Belastungsspitzen der zivilen Behörden gebrochen werden. Ein subsidiärer Einsatz auf nicht absehbare Zeit ist aber auch in (verfassungs-)rechtlicher Hinsicht problematisch. Der Bundesrat hat daher im Bericht zum Postulat 10.3045 Malama "Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen" festgehalten, dass "die Armee sich darauf beschränken soll, ausserordentliche Belastungsspitzen zu brechen; sie soll nicht permanent Lücken füllen" (BBl 2012 4511).

Es ist schwer vorhersehbar, welche Art von Unterstützung bei zukünftigen Krisen nötig sein wird. Die Armee muss sich auf die Bewältigung vielfältiger Bedrohungen und Gefahren vorbereiten. Die Kapazitäten zur Unterstützung des Gesundheitswesens liessen sich nur erhöhen, wenn im Gegenzug andere Fähigkeiten reduziert würden, beispielweise solche in den Bereichen Schutz, Rettung oder Verteidigung. Ohne Erhöhung des Armeebestandes könnten zusätzliche Spitalbataillone nur geschaffen werden, wenn andere Truppenkörper (z.B. Infanteriebataillone) aufgelöst würden. Zu berücksichtigen ist überdies, dass nicht alle Stellungspflichtigen die Anforderungen erfüllen, um zu Sanitäts- und Spitalsoldaten ausgebildet zu werden. Ob sich zusätzliche Sanitäts- und Spitalformationen ausreichend mit geeigneten Armeeangehörigen alimentieren liessen, ist ungewiss.

Schliesslich wird das Krisenmanagement während der Covid-19-Pandemie evaluiert. Den Erkenntnissen und Empfehlungen dieser Arbeiten soll nicht vorgegriffen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.