Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Keine Rückerstattung mehr für Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit
21.4442 · Motion · 2021-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) dahingehend zu ändern, dass Behandlungen und Leistungen, deren Wirksamkeit nicht belegt ist oder nicht über den Placeboeffekt hinausgeht, aus dem Leistungskatalog des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) entfernt werden.
Die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit müssen strikt umgesetzt werden (Art. 32 KVG).
Begründung
Am 17. Mai 2009 haben Volk und Stände Artikel 118a der Bundesverfassung angenommen, der die Berücksichtigung der Komplementärmedizin durch den Bund vorsieht. Die Bestimmung enthält keine genaue Liste der betroffenen Methoden der Komplementärmedizin. Aus den Debatten ging aber stets klar hervor, dass diese Bestimmung nicht die Tür zur Vergütung von Behandlungen öffnen sollte, die keine tatsächliche Wirkung haben.
Seit der Abstimmung von 2009 hat die wissenschaftliche Forschung grosse Fortschritte gemacht. Einige Leistungen, die vor zehn Jahren noch einen gewissen Ruf genossen, werden heute in wissenschaftlichen und medizinischen Kreisen als reine Glaubenssache angesehen. Dies gilt beispielsweise für die Homöopathie, deren Kosten in den allermeisten Ländern der Welt nicht mehr übernommen werden, oder für bestimmte Behandlungen bei Eisenmangel und zu hohen Cholesterinwerten. So werden mit den Krankenkassenprämien jedes Jahr Leistungen finanziert, die abgesehen von der Überzeugung der Patientinnen und Patienten, dass sie wirksam sind, keinen medizinischen Mehrwert bieten.
Gewisse Fehlentwicklungen traten auch während der Covid-19-Pandemie wieder zutage. Die Verbindung zwischen esoterischen Praktiken und der Ablehnung der Impfung führte dazu, dass viele Menschen vernünftigen Lösungen den Rücken kehrten. Die individuellen Entscheidungen bleiben natürlich völlig frei, aber es ist nicht Aufgabe der Sozialversicherungen, diese zu billigen, geschweige denn zu unterstützen.
Aus diesem Grund scheint es heute unerlässlich, den Leistungskatalog der Grundversicherung zu entstauben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Für die Überprüfung von bereits von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergüteten Leistungen auf die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die entsprechenden Prozesse vorhanden. So werden einerseits im Rahmen eines Programms mittels Health Technology Assessment (HTA) laufend Leistungen überprüft, die potenziell nicht mehr die WZW-Kriterien erfüllen. In diesem Rahmen wurde beispielsweise auch die Eisentherapie überprüft und anschliessend eine Anpassung bei den Vergütungsvoraussetzungen vorgenommen. Alle Stakeholder haben die Möglichkeit, Themen für zu überprüfende Leistungen einzugeben. Weiter werden alle Arzneimittel der Spezialitätenliste alle drei Jahre auf die Erfüllung der WZW-Kriterien überprüft. Im Anschluss an die im 2021 abgeschlossene Gesamtrevision der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) daran, ein System der periodischen WZW-Überprüfung der MiGeL zu installieren. Auch die Analysenliste (AL) wird periodisch nach Erfüllung der WZW-Kriterien überprüft. Dies erfolgte letztmals gesamthaft in den Jahren 2018 bis 2020.
Ferner besteht jederzeit die Möglichkeit, dass interessierte Kreise Anträge zur Überprüfung oder Änderung der Leistungspflicht von in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und deren Anhängen geregelten Leistungen einreichen. Dies steht auch im Bereich der Komplementärmedizin offen.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet über die Anpassung der KLV und deren Anhänge sowie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreffend der Arzneimittel in der Spezialitätenliste. Diese lassen sich von den dafür im KVG vorgesehenen ausserparlamentarischen Kommissionen beraten.
Der Bundesrat erachtet die vorhandenen Prozesse als zweckdienlich und ausreichend und eine wie in der Motion geforderte zusätzliche Massnahme des Bundesrats als nicht angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.