21.4445 · Postulat · 2021-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Beurteilung der Komplementärmedizin anhand der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit vorzunehmen sowie Massnahmen vorzuschlagen, die den Ergebnissen der Evaluation angepasst sind.
Begründung
Nach einem Volksentscheid im Jahr 2009 können Ärztinnen und Ärzte nun seit etwa zehn Jahren (wieder) komplementärmedizinische Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Seitdem werden die Kosten für Leistungen der anthroposophischen Medizin, der traditionellen chinesischen Medizin, der Homöopathie, der Phytotherapie und der Neuraltherapie übernommen. Zunächst wurden die fünf genannten Behandlungsmethoden nur provisorisch, ab 2017 dann endgültig in den Leistungskatalog der OKP aufgenommen. Damit ein Leistungserbringer komplementärmedizinische Leistungen über die Grundversicherung abrechnen darf, braucht er einen entsprechenden Fähigkeitsausweis.
Es ist bekannt, dass die Wirksamkeit verschiedener Behandlungsmethoden der Komplementärmedizin wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden kann. Daher haben Australien und Frankreich unlängst beschlossen, dass die Homöopathie nicht mehr von den Krankenversicherern übernommen wird. Die französische Gesundheitsbehörde steht hinter dieser Entscheidung und stützt sich auf eine Auswertung von rund 800 Studien, aus denen hervorgeht, dass die Wirksamkeit der Homöopathie schlichtweg nicht nachgewiesen ist.
In der Schweiz sind die komplementärmedizinischen Leistungen dem Vertrauensprinzip unterstellt: Die Leistungen werden vergütet in der Annahme, dass sie die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) erfüllen. Bei Vorbehalten kann entsprechend eingegriffen und eine Überprüfung auf WZW beantragt werden. In diesem Falle müssen die betroffenen Berufsverbände den Nutzen der Leistungen mit wissenschaftlichen Studien belegen. Es ist jedoch nicht bekannt, ob und wie oft dieses Verfahren in der Vergangenheit angewendet wurde. Dieses Postulat fordert daher, dass der Bundesrat nach zehn Jahren selbst aktiv wird und eine Evaluation aller komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden vornimmt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Im Rahmen des im Jahr 2009 von Volk und Ständen deutlich angenommenen Verfassungsartikels zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin wurden die Anliegen betreffend deren Anwendung, Lehre und Forschung schrittweise umgesetzt und dabei 5 Fachrichtungen im Jahre 2012 provisorisch bis 2017 in die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgenommen. In den Arbeiten zu deren Evaluation war man zum Schluss gekommen, dass der Nachweis der Wirksamkeit für die Gesamtheit der komplementärmedizinischen Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden unter Anwendung der Massstäbe, wie sie für die übrigen Leistungen zur Anwendung kommen, voraussichtlich auch bis 2017 nicht möglich sein wird. Um den Verfassungsauftrag umsetzen zu können, wurde eine Alternative erarbeitet, die eine Leistungspflicht für komplementärmedizinische Leistungen unter Wahrung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ermöglicht. Dazu wurden im 2017 die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) angepasst und die bisher vergüteten ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen dem Vertrauensprinzip unterstellt. Anträge zur Überprüfung einzelner komplementärmedizinischen Leistungen können jederzeit eingereicht werden.
Der Bundesrat erachtet dieses System zur Umsetzung des Verfassungsauftrags als geeignet und eine Intervention des Bundesrats als nicht angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.