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21.4451 · Interpellation · 2021-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Dank der bilateralen Abkommen werden Arztdiplome, die in einem EU-Staat ausgestellt wurden, dem eidgenössischen Arztdiplom gleichgestellt. Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkennt sie auf Anfrage und nimmt sie ins Medizinalberuferegister (MedReg) auf. Das bedeutet konkret, dass Ärztinnen und Ärzte mit einem europäischen Diplom grundsätzlich ein Anrecht darauf haben, dass ihr Abschluss in der Schweiz automatisch anerkannt wird. Zudem können sie hierzulande einen eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen privatrechtlichen Schwerpunkttitel erwerben.

Mitte des Jahres 2020 hat Italien per Gesetzesänderung ein Abschlussdiplom für Medizin und Chirurgie eingeführt, welches zur Ausübung des Arztberufes befähigt ("laurea abilitante all'esercizio della medicina e chirurgia"). Die bisher für das Praktizieren in Spitälern oder für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit in Italien obligatorische Eignungsprüfung (oder Staatsexamen) wurde damit aufgehoben.

Italiens zuständige Behörden haben daraufhin die europäische Kommission über die Reform informiert. Anscheinend garantieren alle EU/EFTA-Mitgliedstaaten weiterhin die automatische Anerkennung der Arztdiplome - mit Ausnahme der Schweiz.

Derzeit anerkennt die Schweiz (durch die MEBEKO) die italienischen Arztdiplome in der Tat nicht mehr automatisch, sondern trägt sie lediglich als nicht anerkannte ausländische Arztdiplome ins MedReg ein, wie es auch bei Diplomen, die ausserhalb der EU erworben wurden, der Fall ist.

Daher stelle ich folgende Fragen:

1. Weiss der Bundesrat vom Problem, dass italienische Arztdiplome in der Schweiz nicht automatisch anerkannt werden?

2. Bestätigt der Bundesrat, dass eine Ärztin oder ein Arzt mit einem italienischen Arztdiplom, das im MedReg registriert (aber nicht anerkannt) ist, im Tessin arbeiten und eine Weiterbildung absolvieren darf?

3. Können auch in anderen Kantonen Assistenzärztinnen und -ärzte mit nicht anerkannten italienischen Arztdiplomen eingestellt werden?

4. Bestätigt der Bundesrat, dass eine Ärztin oder ein Arzt mit einem registrierten (aber nicht anerkannten) italienischen Arztdiplom in der Schweiz keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel oder privatrechtlichen Schwerpunkttitel erwerben kann?

5. Anerkennt die Schweiz von einer Ärztin oder einem Arzt mit einem italienischen Arztdiplom und einem italienischen Weiterbildungstitel wenigstens den Weiterbildungstitel?

6. Wird die MEBEKO, da sie italienische Diplome nicht mehr automatisch anerkennt, Anerkennungen nun individuell vornehmen? Zu welchen Bedingungen?

7. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen beziehungsweise was wurde bereits unternommen, um Lösungen für diese Situation zu finden, und wann kann man mit Ergebnissen rechnen?

Begründung

Laut Informationen des SIWF (Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung) und der MEBEKO, die an das Tessiner Kantonsarztamt herangetreten sind, können Tessiner Ärztinnen und Ärzte mit einem im MedReg registrierten italienischen Arztdiplom im Tessin unter der Führung Dritter arbeiten und eine Weiterbildung beginnen. Allerdings bleibt es ihnen verwehrt, die Weiterbildung abzuschliessen, da sie sich weder zur Facharztprüfung anmelden noch einen eidgenössischen Facharzttitel erwerben können.

Viele Tessinerinnen und Tessiner wählen ein Medizinstudium im benachbarten Italien, zum einen wegen der Sprache, zum anderen wegen des Numerus Clausus an den medizinischen Fakultäten der Schweizer Universitäten. Wenn sie dann mit ihrem italienischen Diplom ins Tessin und in die Schweiz zurückkehren, sehen sie sich mit der oben genannten Diskriminierung konfrontiert.

Das wirft die dringende Frage auf, ob der Bedarf an Ärztinnen und Ärzten im Kanton Tessin in Zukunft gedeckt werden kann. Ein Kanton wie das Tessin, das schon jetzt damit konfrontiert ist, dass viele Tessinerinnen und Tessiner nach ihrem Medizinstudium nördlich des Gotthards nicht auf die Alpensüdseite zurückkehren, läuft Gefahr, dass es in Zukunft einen Mangel an Ärztinnen und Ärzten geben wird.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Dem Bundesrat ist die Problematik rund um die automatische Anerkennung des neuen italienischen Arztdiploms ("laurea abilitante") bekannt. Nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) werden ausländische Diplome durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) nur anerkannt, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über die gegenseitige Diplomanerkennung besteht. Gestützt auf Anhang III Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) nimmt die Schweiz am EU-Anerkennungssystem von Berufsqualifikationen teil. Die Anpassung bestehender und Aufnahme neuer Diplome in den Anhang III FZA erfordert einen Beschluss des Gemischten Ausschusses zum FZA (vgl. Art.18 FZA). Die derzeit laufende Revision von Anhang III FZA, welche auch die automatische Anerkennung des italienischen Arztdiploms ("laurea abilitante") umfassen soll, ist noch nicht abgeschlossen.

2./3. Die Fragen rund um die Berufsausübung werden weiterhin ausschliesslich von den zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörden beantwortet. Diese entscheiden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Personen mit registrierten oder anerkannten ausländischen Diplomen der universitären Medizinalberufe im Kantonsgebiet tätig sein dürfen.

4. Ob mit einem registrierten Diplom der universitären Medizinalberufe bereits an einem eidgenössischen Weiterbildungsgang teilgenommen werden kann, entscheidet das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH). Gemäss Art. 23 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung (WBO) des SIWF können einzig Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten Arztdiplomen zur Facharztprüfung zugelassen werden.

5. Ein in einem EU-/EFTA-Staat erworbener Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden eidgenössischen Titel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 MedBG).

6. Die MEBEKO wendet bei Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Vertragsstaaten die automatische Anerkennung an und ist demnach an Anhang III FZA sowie die dazugehörige Rechtsprechung gebunden. Wenn ausländische Diplome nicht anerkannt werden können, entscheidet die MEBEKO nach Art. 15 Abs. 4 MedBG, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.

7. Die Frage der Anerkennung der neuen "laurea abilitante" wurde am Gemischten Ausschuss Personenfreizügigkeit vom 22. Oktober 2021 thematisiert, es konnte dazu jedoch mit Blick auf die laufende Revision des Anhang III FZA noch kein Beschluss gefasst werden. Die internen Arbeiten für die Revision von Anhang III FZA werden fortgeführt und die Koordination mit der EU vorangetrieben. Es sind auch schweizerische Weiterbildungstitel betroffen, die seit längerem auf die Aktualisierung von Anhang III FZA warten, damit sie in der EU automatisch anerkannt werden. Die MEBEKO bietet qualifizierten Bewerbenden bis zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses FZA weiterhin die Registrierung ihres Diploms als Übergangslösung an. Diese Registrierung erlaubt es, dass in Italien ausgebildete Ärzte/innen in der Schweiz eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit z.B. in einem Spital aufnehmen können. Sollten in Bezug auf die geplante Anpassung von Anhang III des FZA längerfristig keine Fortschritte erzielt werden können, wird die MEBEKO eine neue Lagebeurteilung vornehmen. Ziel des Bundesrates ist es, den Anhang III FZA baldmöglichst zu aktualisieren.

Antwort des Bundesrates.