21.4460 · Interpellation · 2021-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 5. Mai 2018 unter dem Titel "Focus Afghanistan. Beschaffung eines Identitätsausweises (Tazkira) aus dem Ausland" einen Bericht veröffentlicht. Das SEM setzt sich darin u.a. mit der Problematik auseinander, dass sich die für die Ausstellung des afghanischen Identitätsausweises (Tazkira) relevanten Gesetze nicht eindeutig zur Frage äussern, ob und auf welche Art afghanische Staatsangehörige im Ausland eine Tazkira beziehen können.
1. Der Bericht von 2018 äusserst sich zur Ausstellung der Tazkira an Personen im Ausland "durch Verwandte in Afghanistan". Sind dem Bundesrat in der Schweiz wohnhafte Personen bekannt, die seit den Ereignissen vom August 2021 erfolgreich über ihre Verwandten in Afghanistan eine Tazkira oder andere Reisedokumente beantragt haben? Falls ja: gestützt auf welches Verfahren?
2. Der Bericht von 2018 erwähnt zudem die Möglichkeit, einen entsprechenden "Antrag über Auslandsvertretungen" einzureichen. Sind dem Bundesrat in der Schweiz wohnhafte Personen bekannt, die seit den Ereignissen vom August 2021 erfolgreich über Auslandsvertretungen eine Tazkira beantragt haben? Falls ja: Welche Auslandvertretungen? Steht dieses Vorgehen auch zukünftig zur Verfügung?
3. Der Bericht von 2018 verweist auf zwei afghanische Vertretungen im Iran sowie darauf, dass ein ähnliches Vorgehen für Pakistan geplant, "aber bisher nicht umgesetzt" sei. Wie gestaltet sich die Lage und administrative Funktionsfähigkeit der afghanischen Vertretungen im Iran, in Pakistan und weiteren Drittstaaten der Region heute? Stellen diese anerkennungsfähige Reisedokumente aus?
4. Welches Vorgehen empfiehlt der Bundesrat in der Schweiz wohnhaften Personen aus Afghanistan ohne gültige Reisedokumente, um sich ausweisen zu können? Bis wann wird der Bundesrat seine Empfehlungen von 2018 aktualisieren?
5. Welche Möglichkeiten gibt es, Personen Reisedokumente auszustellen, sofern das SEM bereits im Rahmen des Asylverfahrens die Herkunft aus Afghanistan festgestellt hat?
6. Die Schweiz hat sich völkerrechtlich verpflichtet, der Staatenlosigkeit entgegenzuwirken. Wird der Bundesrat die Voraussetzungen senken, damit Schriftenlose gestützt auf Artikel 59 AIG vom SEM Reisedokumente erhalten können? Wird diese Möglichkeit in Zukunft allen offenstehen, die in ihrem Herkunftsstaat keine Möglichkeit haben, sich Reisedokumente zu beschaffen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der genannte Bericht stellt die Situation im Jahr 2018 dar. Durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat sich diese grundlegend geändert, die Informationen von 2018 treffen nicht mehr zu. Dem Bundesrat sind keine Personen bekannt, die sich seither auf diesem Weg Reisedokumente beschafft haben. In Afghanistan stellen allerdings die Passämter in den meisten Provinzen weiterhin Tazkiras und Reisepässe aus.
2. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ist es für afghanische Staatsangehörige nicht mehr möglich, über Auslandsvertretungen eine Tazkira zu beantragen. Vereinzelt wurden bis Ende September 2021 vor der Machtübernahme beantragte Tazkiras noch ausgestellt. Reisepässe und Tazkiras können derzeit einzig bei den Passämtern innerhalb Afghanistans bezogen werden.
3. Gemäss aktuellen Erkenntnissen stellen auch die afghanischen Vertretungen in Pakistan und im Iran keine Reisedokumente aus. Da in diesen Ländern eine grosse Nachfrage nach Reisedokumenten besteht, ist es möglich, dass sich dies in den nächsten Wochen oder Monaten ändern wird.
4. Bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beharrt das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf einem gültigen Reisepass, da zurzeit noch nicht klar ist, wann und ob die afghanische Vertretung in der Schweiz wieder in der Lage sein wird, afghanische Pässe auszustellen oder zu verlängern. Das SEM hat diesbezüglich auch mit den Kantonen Rücksprache genommen. Der oben erwähnte Bericht des SEM von 2018 ist eine Darstellung der damaligen Sachlage und hat keinen empfehlenden Charakter.
5./6. Grundsätzlich ist es ausländischen Personen gemäss Artikel 59 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; AIG) sowie Artikel 10 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5; RDV) jederzeit möglich, ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments einzureichen. Dem SEM ist bekannt, dass die afghanische Vertretung in Genf seit dem 17. August 2021 nicht mehr in der Lage ist, Pässe an afghanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz auszustellen. Die Lage in Afghanistan ist, nachdem die westlichen Truppen Afghanistan verlassen haben, unübersichtlich. Es ist nicht absehbar, wie sich die Machtverhältnisse und die Zusammenarbeit der Schweiz mit der neuen Regierung entwickeln werden. Es ist zurzeit nicht erwiesen, dass eine Passausstellung und/oder -verlängerung künftig nicht möglich wäre. Afghanische Staatsangehörige gelten derzeit nicht generell als schriftenlos im Sinne von Artikel 10 RDV und grundsätzlich auch nicht als staatenlos gemäss Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Das SEM prüft jedes Gesuch im Einzelfall. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann unabhängig von der Nationalität ein Reisedokument ausgestellt werden.
Antwort des Bundesrates.