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21.4517 · Motion · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine bundesweit einheitliche Rechtsstellung betreuender Angehöriger zu definieren. Zu diesem Zweck soll er eine Arbeitsgruppe ins Leben rufen, in der namentlich die vor Ort direkt bei den betreuenden Angehörigen aktiven Vereinigungen sowie deren nationaler Dachverband, die Interessengemeinschaft Angehörigenbetreuung (IGAB), vertreten sind.

Begründung

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes zur Unterstützung betreuender Angehöriger wurden 2021 die ersten, dringlichsten Schritte unternommen. Als Minimalziel wurde die Verbesserung der Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit erreicht. Nun sind aber nicht alle Personen, die ihre Angehörigen betreuen, auch beruflich aktiv. Vielmehr sind alle Lebensbereiche und Menschen jeglichen Alters betroffen. Es bleiben zahlreiche Lücken, und weitere Schritte auf Bundesebene sind unabdingbar: Beispielsweise geht es um die Langzeitbetreuung erwachsener Angehöriger, um die Ruhestandsregelung für Personen, die aufgrund der Angehörigenbetreuung teilweise oder ganz auf ihre berufliche Tätigkeit verzichten mussten, um die finanzielle Lage betreuender Angehöriger im Allgemeinen, um die Vergütung der geleisteten Arbeit - insbesondere in Krisenzeiten - und um die Möglichkeit der am stärksten geforderten Menschen, sich unter guten Bedingungen erholen zu können. Bisher haben mehrere Kantone Massnahmen jeweils auf ihrem Kantonsgebiet getroffen. Dabei zeigt sich eine Konstante: Jeder Kanton definiert die betreuenden Angehörigen auf seine Weise; das bereitet diesen Personen, die ohnehin täglich harten Belastungsproben ausgesetzt sind und über wenige Zeitreserven verfügen, zusätzliche Unannehmlichkeiten.

Die unter Mitwirkung der direkt betroffenen Kreise zu erarbeitende Definition einer einheitlichen Rechtsstellung der betreuenden Angehörigen soll es diesen Personen ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen, während sie weiterhin ihre Aufgaben erfüllen. Auch mit dieser Rechtsstellung verbundene übergreifende Rechte und Pflichten sind zu definieren. Eine einheitliche Rechtsstellung gewährleistet einen schnellen Zugang zu den sozialen Leistungen auf kommunaler, kantonaler und Bundesebene bei verschiedenen Akteuren (Versicherungen, Behörden, Wohn- und Pflegeeinrichtungen etc.), ohne dass die eigene Situation jedes Mal dargelegt werden muss. Diese Rechtsstellung kann in genereller Form ausgestaltet werden, damit sie alle möglichen Lebenslagen abdeckt; sie kann aber auch eine spezifische Form annehmen, indem mit gezielten Kriterien der Zugang zu bestimmten Leistungen geregelt wird. Die Schweiz könnte sich von den Beispielen Belgiens oder Deutschlands inspirieren lassen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt, dass Angehörige, die sich um gesundheitlich beeinträchtigte Familienmitglieder kümmern, mehr Unterstützung benötigen, damit sie diese fundamentalen Aufgaben optimal wahrnehmen können. Folglich wurden sowohl im Arbeits- als auch im Sozialversicherungsrecht verschiedene Massnahmen ergriffen. Die bereits bestehende Unterstützung für betreuende Angehörige wurde mit dem neuen Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege (AS 2020 4525) ergänzt, wobei die letzten Massnahmen per 1. Juli 2021 in Kraft traten. Das neue Bundesgesetz sieht einen bezahlten Urlaub vor, der höchstens drei Tage pro Fall und zehn Tage pro Jahr beträgt, damit Arbeitnehmende gesundheitlich beeinträchtigte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Ebenso wurde ein längerer Urlaub für Eltern eingeführt, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen.

Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die Einführung einer einzigen, einheitlichen Definition des Begriffs betreuender Angehöriger auf Bundesebene nicht zweckmässig ist. Die verschiedenen Ansprüche sind derzeit auf die Ziele der einzelnen Massnahmen ausgerichtet und der Kreis der Anspruchsberechtigten ist folglich nicht identisch. Eine einheitliche Rechtsstellung würde im Endeffekt alle Anspruchsvoraussetzungen vereinheitlichen und den Kreis der Anspruchsberechtigten entweder vergrössern oder verkleinern. Eine solche Vereinheitlichung könnte den verschiedenen mit den Massnahmen angestrebten Zielen zuwiderlaufen und auch nicht mehr unbedingt den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht werden.

Hinzu kommt, dass ausser bei Ehepartnerinnen oder Ehepartner, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder bei Eltern und deren minderjährigen Kindern die Betreuung nicht auf einer zivilrechtlichen Pflicht (Beistandspflicht oder Unterhaltspflicht) basiert. Es handelt sich eher um eine moralische Verpflichtung oder eine freie Wahl. Eine allgemeine juristische Definition würde gewisse Beistands- und Unterhaltsverpflichtungen von Angehörigen nach sich ziehen, für die im Zivilrecht keine entsprechende Unterhaltspflicht festgelegt ist. Diese neue Definition könnte sogar kontraproduktiv sein und Angehörige von der freiwilligen Betreuung abhalten, wenn sich daraus zusätzliche Pflichten ergeben und die betreffende Person diese in der Folge nicht wahrnehmen möchte.

Zudem fordert die vorliegende Motion eine einheitliche Rechtsstellung, um den Zugang sowohl zu Leistungen des Bundes als auch zu kantonalen und kommunalen Leistungen zu ermöglichen. Eine solche Rechtsstellung auf Bundesebene wäre aufgrund der Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Kantonen ohnehin nicht umsetzbar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.