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21.453 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-03

Parlament

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Die Gesetzgebung soll so angepasst werden, dass die Entschädigungen der Mitglieder der Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte von Krankenversicherungen, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erbringen, einen bestimmten, vom Bundesrat festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen. Dieser Höchstbetrag kann nur je nach Prämienniveau der betroffenen Krankenkasse erhöht oder gesenkt werden.

Begründung

Obwohl die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seit Jahren unaufhörlich ansteigen und für die Schweizer Bevölkerung eine immer grössere finanzielle Belastung darstellen, hat es unser Parlament wiederholt abgelehnt, die Entschädigungen der Geschäftsleitungen und der Verwaltungsräte der im Rahmen des KVG tätigen Krankenkassen schlicht und einfach zu beschränken. Als Argumente dagegen werden oft die Wahrung der unternehmerischen Freiheit (siehe die Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 08.3316) und der Wunsch vorgebracht, den Kassen Spielraum für die Belohnung der "guten Resultate" ihrer Leitungsorgane zu lassen.

Auf einem Markt, der genau definiert, welche Leistungen für die Versicherten erbracht werden müssen, wird die wirkliche Performance einer Krankenkasse jedoch an den Prämien gemessen. Eine Kasse erzielt gute Resultate, wenn sie ihre Prämien senken kann.

Das vorgeschlagene System zielt deshalb einzig darauf ab, die paradoxe und für Versicherte unverständliche Situation zu vermeiden, in der die leitenden Organe der Krankenversicherungen ihre Entschädigungen erhöhen, während im gleichen Jahr die Prämien für die Versicherten ansteigen. Dank der vorgeschlagenen Massnahme könnten die Entschädigungen der leitenden Organe von Krankenkassen allgemein nicht erhöht werden, wenn gleichzeitig die Prämien ansteigen, was einen Anreiz für die Leitungsorgane schaffen würde, ihren Auftrag im öffentlichen Interesse zu erfüllen: die finanzielle Belastung der Schweizer Bevölkerung durch die Krankenkassenprämien zu verringern.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 12.04.2024

Die Kommission hat sich mit der Umsetzung der pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten (21.453) befasst. Die Kommission sieht weiterhin Handlungsbedarf und hat mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung die Verwaltung beauftragt, einen Vorentwurf auszuarbeiten, der Höchstentschädigungen für Mitglieder der leitenden Organe von Krankenkassen, welche Versicherungen nach KVG anbieten, vorsieht. Zudem möchte sie weitergehende Transparenzbestimmungen im Bereich der Zusatzversicherungen und eine Trennung der Krankenversicherungen in separate Rechtsträger für den obligatorischen und den Zusatzversicherungsbereich prüfen. Sie wird ihre Arbeiten voraussichtlich im vierten Quartal fortführen.

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 18.10.2024

Die Kommission ist mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung auf ihren Vorentwurf zur Umsetzung der pa. Iv. Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (21.453) eingetreten und hat diesen dann mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Der Vorentwurf sieht vor, dass der Bundesrat eine Höchstentschädigung für die Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder von Krankenversicherungen festlegt. Bei der Festlegung des Höchstbetrags sind der Versichertenbestand des Versicherers, dessen durchschnittliche Gesamtkosten pro versicherter Person sowie die Teuerung zu berücksichtigen. Ausserdem hat sich der Betrag an der Lohntabelle der Bundesverwaltung zu orientieren.

Die Kommission hat in diesem Zusammenhang mit 17 zu 7 Stimmen Anträge abgelehnt, die ein Verbot gemischter Krankenkassen forderten beziehungsweise verlangten, dass für die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe von Grund- und Zusatzversicherungen dieselben Transparenzvorschriften gelten. Mit diesen Beschlüssen möchte die Kommission ihren Vorentwurf auf eine strikte Umsetzung der Initiativanliegen beschränken.

Die SGK-N hat die Verwaltung beauftragt, den Vorentwurf und den erläuternden Bericht fertigzustellen. Das Vernehmlassungsverfahren wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 eröffnet.

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 29.08.2025

Im Rahmen der Behandlung der pa. Iv. Hurni. «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (21.453) hat die Kommission Kenntnis genommen von einem Bericht über die Möglichkeit eines Lohndeckels für alle durch die OKP finanzierten Entschädigungen (siehe Medienmitteilung vom 23. Mai 2025). Angesichts verfassungsrechtlicher Bedenken und Schwierigkeiten bei der Umsetzung hat sie mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, keine solche Massnahme in ihren Vorentwurf aufzunehmen, sondern sich auf die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer zu konzentrieren. Sie wird die Arbeiten am Vorentwurf an einer der kommenden Sitzungen abschliessen und ihn dann in die Vernehmlassung schicken.

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 10.10.2025

Die Kommission hat ihre Vorlage zur Umsetzung der pa. Iv. Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (21.453) in die Vernehmlassung verabschiedet. In der Gesamtabstimmung hatte sie diese bereits vor einem Jahr mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Nach verschiedenen Abklärungen hat sie im Vorentwurf mit 14 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen präzisiert, dass die Vergütung für leitende Organe von Versicherern maximal den Höchstentschädigungen gemäss Bundespersonalgesetz entsprechen darf. Weiter hat sie mit 13 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, dass die Gesamtbeträge der Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung im Geschäftsbericht mit Namensnennung aufgeführt werden müssen. Mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt hat die Kommission die Einführung einer Strafbestimmung für den Fall der Verletzung der neuen Vorschriften für eine Entschädigungsobergrenze. Eine Minderheit wird diese Bestimmung in der Vernehmlassungsvorlage zur Diskussion stellen.

Die Kommission hat ihre Vernehmlassungsvorlage damit finalisiert und wird die Vernehmlassung dazu demnächst eröffnen.

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 31.10.2025

Die SGK-N hat am 10. Oktober 2025 die Arbeiten an ihrem Vorentwurf zur Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) abgeschlossen. Dieser sieht zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Or-gane von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (21.453) die Einführung einer Entschädigungsobergrenze vor.

Diese Obergrenze soll vom Bundesrat unter Berücksichtigung des Versichertenbestands und der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person festgelegt werden. Sie gilt nicht für den Bereich der Krankenzusatzversicherungen. Damit die neu eingeführten Entschädigungsregeln eingehalten werden, ist gleichzeitig eine Verschärfung der Transparenzvorschriften vorgesehen.

Die SGK-N ist der Ansicht, dass in einem so regulierten Bereich wie demjenigen des KVG, in dem der Leistungskatalog für alle Versicherer gleich ist und eine Beitrittspflicht besteht, die Entschädigungen für gewisse Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer inakzeptable Höhen erreicht haben. Angesichts des stetigen Anstiegs der Krankenversicherungsprämien und dessen Auswirkungen auf die Finanzen der Haushalte und des Gemeinwesens ist es in den Augen der Kommission nicht hinnehmbar, dass ein Mitglied eines leitenden Organs eines KVG-Versicherers eine Entschädigung erhält, die den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse in der Bundesverwaltung überschreitet. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission eine Entschädigungsobergrenze als gerechtfertigt und sinnvoll.

Die SGK-N hat ihren Vorentwurf mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen und ihn begleitet von einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung geschickt. Diese Vernehmlassung geht bis zum 13. Februar 2026.

Die entsprechenden Unterlagen finden sich auf den folgenden Webseiten:

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)

sgk.csss@parl.admin.ch

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)

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