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21.454 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-08

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) und/oder andere gesetzliche Bestimmungen werden insbesondere wie folgt angepasst: die Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe wird verboten; es wird ein Höchstbetrag festgelegt, bis zu dem eigene Reserven vorhanden sein dürfen und man dennoch Anspruch auf Sozialhilfe hat; die Möglichkeit, die Beiträge je nach Pass oder Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde unterschiedlich hoch anzusetzen, wird verboten.

Begründung

Der Bundesrat hat sich immer gegen eine Harmonisierung der Sozialhilfe in unserem Land ausgesprochen. Gleichzeitig zeigen uns verschiedene Studien, dass mindestens 30 Prozent der anspruchsberechtigten Personen darauf verzichten, Sozialhilfe zu beantragen. Dies hat verschiedene Gründe:

- Verlust der Aufenthaltsbewilligung bei längerer Bezugsdauer;

- Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe in gewissen Fällen;

- derart tief angesetzte erlaubte finanzielle Reserven, dass eine Verschuldung oder Überschuldung bevorzugt wird;

- Stigmatisierung von Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern.

Die konkreten Folgen des Verzichts, Sozialhilfe zu beantragen, und die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe sind zu Armutsfaktoren geworden. Das war natürlich nicht das ursprüngliche Ziel der Sozialhilfe. Es ist an der Zeit, dass sich das Parlament und der Bundesrat um dieses sehr besorgniserregende Phänomen kümmern und, mangels eines Bundesgesetzes über die Sozialhilfe, die erforderlichen Massnahmen treffen.