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21.455 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-14

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Am 13. Juni 2021 wurde das "Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)" (knapp) angenommen. Im Abstimmungskampf kam insbesondere ein Punkt immer wieder zur Sprache: Die Befürchtung, dass mit der im Gesetz angewandten Definition einer "terroristischen Aktivität" ohne die Verknüpfung mit Gewaltandrohung vermehrt auch politische Aktivistinnen und Aktivisten in den polizeilichen Fokus geraten könnten. Die zuständige Bundesrätin beteuerte mehrfach und explizit, dass eine Verknüpfung mit Gewalt auf der Hand liege und das Gesetz keine Ausweitung der Definition einer terroristischen Aktivität zum Ziel habe. Auch belegte sie diese Interpretation wiederholt mit der Referenz auf die Definition im NDG. Der Entscheid der Bevölkerung wurde auf Basis dieser immer wieder bestätigten Interpretation gefällt. Deshalb ist der Artikel folgendermassen und in Anlehnung an das NDG präzisieren:

Artikel 23e Begriffe

1 Als terroristische Gefährderin oder terroristischer Gefährder gilt eine Person, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird.

2 Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten gegen Leib und Leben oder die Freiheit von Personen sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen.

Begründung

Zitate von Bundesrätin Karin Keller Sutter im Abstimmungskampf zum PMT:

"Das Gesetz richtet sich grundsätzlich gegen gewalttätigen Extremismus. Es geht bei PMT immer nur um extreme Fälle, die mit terroristischer Gewalt verbunden sind." Medienkonferenz zum PMT vom 13.4.

"Die Definition einer terroristischen Aktivität entspricht exakt jener aus dem Nachrichtendienstgesetz, das 2016 vom Volk mit über 65 Prozent angenommen wurde. Wir sprechen hier also über geltendes Recht. Greta Thunberg fällt selbstverständlich nicht darunter. Sie will etwas verändern, indem sie überzeugt und protestiert. Thunberg will nicht mit Hilfe von Gewalt und Drohungen die Demokratie und den Rechtsstaat bedrohen und im Namen einer Ideologie Menschen töten. Darum aber geht es in dem Gesetz." NZZ 22.5.

"Wir befinden uns beim PMT-Gesetz im Rahmen des BWIS, da müssen Sie den Zweckartikel lesen. Es geht auch um die innere Sicherheit. Das ist kein konturloser Begriff, da geht es um die Abwendung schwerer Straftaten. Furcht und Schrecken können Sie nicht einfach verbreiten, indem Sie eine andere Meinung haben. Das setzt voraus, dass Sie mit gewalttätigen Mitteln bereit sind, die staatliche Ordnung zu kippen." Republik am 19.5.

"Diese Definition der terroristischen Aktivität ist nicht neu. Sie steht schon im Nachrichtendienstgesetz, das 2016 von der Stimmbevölkerung mit über 65 Prozent angenommen worden ist." CH Media am 14.4.

"Diese Definition ist geltendes Recht. Sie stammt aus dem Nachrichtendienstgesetz, das seit 2017 in Kraft ist." watson.ch 18.5.

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