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Alle wirksamen Instrumente zum Gesundheitsschutz nutzen, mit situativen Wahlfreiheiten für Betroffene

21.4563 · Interpellation · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

1. Erkennt der Bundesrat die Gefahr, dass die anfänglich hohe Kooperationsbereitschaft weiter Bevölkerungskreise wegbricht, wenn sie sich trotz Impfschutz und risikobewusstem Verhalten in späteren Infektionswellen wieder generell einschränkenden Massnahmen ausgesetzt sieht sowie im Bedarfsfall drohenden Behandlungsmängel wegen chronisch überlastetem Gesundheitspersonal? (z.B. durch Aufschieben anstehender Behandlungen)

2. Ist der Bundesrat bereit, die in frühen Infektionswellen praktizierten, noch recht unspezifischen Massnahmensets mit gezielter wirksamen und/oder für Betroffene weniger einschränkenden Optionen zu erweitern?

3. Mit welchen Anreizen wollen die Behörden in Innenräumen eine objektiv überprüfbare Sicherstellung ausreichender Luftqualität/Durchlüftung fördern - insbesondere an Orten wo sich viele Personen auf beschränktem Raum aufhalten? (wie Schulzimmer, Versammlungsräume, Gaststätten, Nachtlokale...)

4. Wenn es dabei bleibt, dass auch länger zurückliegende Impfungen gut vor schweren Krankheitsverläufen schützen während optimaler Schutz vor Ansteckung eine Dreifachimpfung bedingt: Sollte im Zertifikat diese Differenzierung nicht ebenfalls auslesbar abgebildet werden, um unterschiedliche Wege zu ähnlichen Schutzniveaus zu ermöglichen?

5. Trotz bald zwei Jahren Pandemieerfahrung wissen wir erstaunlich wenig zur Wirkung einzelner Massnahmen: Wie gedenkt der Bundesrat die Datenbasis mit Blick auf empirische Wirksamkeitsuntersuchungen zu verbessern?

Noch zu Pt. 2.:

Wo unterschiedliche Bedürfnisse aufeinander prallen wäre z.B. im Fernverkehr anstelle der (Nicht-)Wahlmöglichkeit zwischen einer zertifikatspflichtigen Restaurantkomposition versus Standardwagen mit unterschiedlich zweckmässig verhüllten Passagieren unbekannter Immunisierung auch eine Unterscheidung in klar erkennbare Abschnitte vorstellbar wie:

a. einen Bereich mit Zutrittsrestriktion (Zertifikatspflicht) und Verhaltenserleichterungen (e.g. in Zugsmitte gekennzeichneten Wagen mit Konsumationserlaubnis vor & nach Speisewagen) versus

b. allgemein zugängliche Bereiche mit restriktiveren Bestimmungen (e.g. konsumfrei und mit Mindestfilterstandard, ventillos)

=> Frage 6. Hat der Bundesrat innovative Ideen wie und wo man schlecht vereinbaren Ansprüchen besser gerecht werden könnte und Konfliktpotential zwischen sich verhärtenden Lagern via grössere Wahlfreiheiten entschärfen?

Begründung

Noch immer wird in der Pandemiebekämpfung nebst Impfung primär auf Masken und Tests fokussiert. Dies obwohl auch der zweite "Coronawinter" das wenig überraschende Muster zeigt, dass mit Aktivitätsverlagerungen in mässig belüftete Innenräume die Ansteckungsraten durch virale Aerosole zunehmen. Auch Untersuchungen der EMPA an GR- Schulen bestätigen eine forcierterere Durchseuchung der Schülerschaft bei Innenraumkonzentrationen des Luftqualitätsindikators CO2, welche verbreitet um das 2-3fache über den auch für die Lern- und Konzentrationsfähigkeit empfohlenen Werten liegen.

Bekanntlich sind Apelle und Merkblätter nicht annähernd so wirksam wie "management by objectives" (z.B.Verhaltenssteuerung mit CO2-Ampel) oder gezielte Handlungsanreize, welche die überprüfte Sicherstellung einer ausreichenden Luftqualität honorieren. Wo Gegenmassnahmen gefürchteter sind als das Virus, haben z.B. initiative Unternehmer und Immobilienverantwortliche die Luftqualität kaum auf dem Radar, wenn sie behördenseitig von der realen Situation unabhängige Einschränkungen erwarten. Insbesondere die "plus"-Verstärkung von x-G-plus Regimen böte jedoch Chancen zu situationsgerechter kombinierbaren Lösungen als pauschale Masken- oder Sitzpflicht bzw. Konsumationsverbot.

Bisherige Erfahrungen zeigen, dass keines der angeblichen Patentrezepte allein zum Ziel führt, nötig ist vielmehr ist ein intelligenter Massnahmenmix:

  • Obwohl Impfungen gut vor schweren Verläufen schützen, stossen sie in manchen Bevölkerungskreisen auf Ablehnung,
  • Bei korrekter Anwendung reduzieren Filtergewebe die Ansteckungsrisiken, doch bei Maskenpflicht hängen diese verbreitet unter den Atemorganen - oder der prioritäre Umgebungsschutz wird mit Ausblasventilen unterlaufen,
  • Selbst Tests (insbesondere Schnelltests) erkennen bei asymptomatisch infizierten Personen nur einen Teil der Virustragenden und können die Ansteckungsdynamik zwar bremsen, aber nicht unterbinden,
  • Auch zertifizierte Personen sind unterschiedlich gefährdet und gefährdend: Während unter dreifach Geimpften kaum erhebliche Ansteckungsrisiken mit bisherigen Virusvarianten zu erwarten sind (bis und mit Delta) ist die gegenseitige Gefährdung unter (z.T. falsch-negativ) Getesteten anders zu sehen,
  • Auffallend verbreitet sind ungenutzte Potentiale auf dem Ausbreitungsweg (z.B. Belüftung, Abstände, ...).

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist sich der Herausforderung bewusst, gesamtgesellschaftlich vertretbare Regelungen zu formulieren. Er berücksichtigt dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Massnahmen werden anhand ihrer Eignung, Erforderlichkeit und unter Einbezug der Abschätzung ihrer gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen ausgearbeitet, implementiert sowie regelmässig evaluiert. Die gewählten Regelungen haben zum Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Gleichzeitig hat der Bundesrat die für das Spitalwesen zuständigen Kantone mehrmals aufgefordert, die Spitalkapazitäten auszubauen. Aufgrund des Fachkräftemangels in der Pflege sind die Ausbaumöglichkeiten jedoch begrenzt. Dem Bund bietet sich einzig die Möglichkeit, entlang der gemäss Artikel 3 Absatz 4bis Covid-19-Gesetz (SR 818.102) durch die Kantone in Absprache mit dem Bund vorzunehmenden Bedürfnisdefinition einen Kapazitätsausbau im Bereich Intensivpflege in den Spitälern finanziell auf Basis von Artikel 50 Epidemiengesetz (SR 818.101) zu unterstützen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft derzeit mit den Kantonen sowie den relevanten Akteuren mögliche Lösungen.

2. inkl. a & b Der Bundesrat verfolgt seit Beginn der Pandemie die Strategie, so wenig Massnahmen wie möglich, aber so viele wie nötig umzusetzen. Im öffentlichen Verkehr, der als staatliche Dienstleistung allen Personen zugänglich sein muss, werden die Schutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Unternehmen verfasst. Für die Umsetzung der Schutzmassnahmen sind die beiden Systemführerinnen SBB und PostAuto zuständig. Innerhalb des Restaurationsbereichs im öffentlichen Verkehr gelten die Regelungen für Restaurants.

3. Seitens des Bundes wird seit Langem auf die Notwendigkeit einer guten Durchlüftung als eine der zentralen Basismassnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus hingewiesen. Auf der Website des BAG (www.bag.admin.ch>Coronavirus>so schützen wir uns) sind detaillierte Empfehlungen zu Lüftungsintervallen sowie umfangreiche Informationen zu erweiterten Massnahmen bei verschiedenen Lüftungsformen publiziert. Darüber hinaus werden zusätzliche unterstützende Massnahmen dargestellt, wie beispielsweise CO2-Messgeräte oder Luftfiltergeräte. Die Umsetzung dieser Empfehlungen liegt in der Zuständigkeit und der Verantwortung der entsprechenden Einrichtungen, wie etwa Schulen oder Restaurationsbetrieben.

4. In Bezug auf die Schutzwirkung der Impfung sowie deren Konsequenz für die Gültigkeit von Covid-19-Zertifikaten evaluiert und berücksichtigt der Bundesrat laufend aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse. Generell verringert sich nach jeder Impfung der Schutz gegen Infektion und schwere Krankheitsverläufe mit der Zeit. Aber auch der Schutz vor Weitergabe des Virus nimmt ab. Um die Zirkulation des Virus einzudämmen, ist es daher insbesondere in einer epidemiologisch kritischen Lage auch für nicht vulnerable Personengruppen wichtig, sich gemäss den geltenden Empfehlungen der EKIF impfen zu lassen. Auch bei der Zertifikatsprüfung wird daher lediglich ausgewertet, wie lange die letzte Impfdosis zurückliegt. Angesichts der positiven Entwicklung in den Spitälern hat der Bundesrat entschieden, die Zertifikatspflicht für Restaurants, Veranstaltungen sowie Freizeit- und Kulturbetrieben per 17. Februar aufzuheben.

5. Die wissenschaftliche Evidenz zeigt, dass nicht eine Massnahme allein eine signifikante Reduktion der epidemiologischen Kennzahlen zur Folge hat, sondern dass eine Massnahmenkombination zielführend ist. Der Bundesrat erlässt deshalb Massnahmenpakete, die eine Kombination von möglichst effektiven Massnahmen beinhalten. Aufgrund bestehender Interdependenzen sind jedoch die Effekte einzelner Massnahmen äusserst schwierig zu messen.

6. Seit Beginn der Pandemie ist der Bundesrat bestrebt, das Massnahmendispositiv nach dem epidemiologischen Verlauf einerseits und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit andererseits auszurichten. Wo immer möglich, werden undifferenzierte Regelungen vermieden, Wahlfreiheiten ermöglicht und Ausnahmen formuliert. Entscheidend sind jedoch nicht allein die gewählten Regelungen, sondern ebenfalls deren Akzeptanz und die Bereitschaft der Bevölkerung zur Befolgung der Schutzmassnahmen. Aus diesem Grund appelliert der Bundesrat stets auch an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

Antwort des Bundesrates.

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