Lexipedia

21.4609 · Interpellation · 2021-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

1. Obwohl es in der Schweiz eigentlich verboten ist, werden im Detailhandel noch immer Agrarprodukte zu geringeren Preisen als zu den Entstehungskosten angeboten. Dieser und anderen unlauteren Handelspraktiken begegnet die EU-Richtlinie (2019/633) über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (Unfair Trading Practices (UTP). Mit dieser Richtlinie wird erstmals Fairness im Lebensmittelhandel gesetzlich verankert. Unlautere Praktiken, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstossen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden, können mit einer umfassenden Generalklausel verboten werden. Welche Möglichkeit sieht der Bundesrat in der Schweiz, unlautere Handelpraktiken im Agrarbereich zu unterbinden?

2. Österreich, Spanien und Deutschland setzen im Rahmen der EU-Direktive eine unabhängige Ombudsstelle ein, die anonym unlauteren Handelspraktiken, Dumpingpreise sowie Verstösse bei Löhnen und Gehältern in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette untersucht. Sie dokumentiert, ahndet und sanktioniert gegebenenfalls bzw. leitet an die zuständigen Behörden weiter. Wäre die Gründung einer solchen neutralen Anlaufstelle für Erzeuger*innen, Lieferant*innen oder Arbeiter*innen auch in der Schweiz eine Option?

3. Oxfam Deutschland hat eine Liste von 100 unlauteren Rabatt- und Konditionsforderungen die im Lebensmitteleinzelhandel (Knebelverträge) eingesetzt werden, zusammengestellt. Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, eine solche Listung und Analyse für die Schweiz durchzuführen und damit die dringend nötige Transparenz zu schaffen und wenn nein, was wäre eine Alternative dazu?

4. Im Rahmen der Direktive wird auch eine Preisbeobachtungsstelle eingerichtet. Diese erhält den Auftrag, Richtwerte für kostendeckende bzw. existenzsichernde Preise (Richtwerte für "Mindestpreise") zu ermitteln. Sie sollte ebenso Preis- und Produktionskostenanalysen für Lebensmittelketten erstellen, die für Bauern und Bäuerinnen, Arbeiter*innen oder Verbraucher*innen eine hohe Bedeutung haben. Begrüsst der Bundesrat die Einrichtung einer solche Preisbeobachtungsstelle, ergänzend zur bestehenden Marktbeobachtungsstelle des BLW?

Begründung

Die Umsetzung der "EU-Richtlinie (2019/633) (Unfair Trading Practices UTP) wurde im April 2019 im Ministerrat verabschiedet und ist am 1. Mai 2019 in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie zu unfairen Handelspraktiken wird erstmals Fairness im Lebensmittelhandel gesetzlich verankert. Solche Praktiken können mit einer Generalklausel verboten werden, die von der guten Handelspraxis abweichen.

Oxfam Deutschland hat dazu eine Liste von 100 unlauteren Rabatt- und Konditionsforderungen, die im Lebensmitteleinzelhandel eingesetzt werden, zusammengestellt. Eine solche Listung und Analyse wäre auch für die Schweiz gewinnbringend, um unfaire Geschäftsgebaren besonders im Agrar- und Lebensmittelbereich zu erkennen.

Zudem braucht es eine unabhängige Ombudsstelle: Diese untersucht unlautere Handelspraktiken, Dumpingpreise sowie Verstösse bei Löhnen und Gehältern. Sie soll Fälle dokumentieren, ahnden und gegebenenfalls sanktionieren bzw. an die zuständige Behörde weiterreichen können.

Der Druck auf die Produzent*innepreise ist seit Jahrzehnten ein Thema. 2-3 Bauernhöfe schliessen täglich ihre Tore. Bei den Bäuerinnen und Bauern verbleiben je nach Produkt 34-52 Rappen. Die Erzeugerpreise decken oftmals nicht die Produktionskosten. Die Macht der wenigen dominierenden Grossverteiler und Verarbeiter verhindert faire Preise und damit auch gerechte Einkommen.

Im Rahmen der Direktive wird daher auch eine Preisbeobachtungsstelle eingerichtet. Diese erhält den Auftrag Richtwerte für kostendeckende bzw. existenzsichernde Preise (Richtwerte für "Mindestpreise") zu ermitteln.

Mehr Fairness schafft transparente, verlässliche und langfristige Handelspartnerschaften. Möglichkeiten der Vorfinanzierung, Anbauprämien, faire Mindestpreise, die Monate bzw. ein Jahr im Voraus vertraglich festgelegt werden, schaffen wirtschaftliche Rahmenbedingungen die bäuerliche und vielfältige Strukturen stärken.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bereits heute kann gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gegen unlauteres Verhalten oder Geschäftsgebaren vorgegangen werden. Unlauter handelt u.a., wer ausgewählte Waren wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht (Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG). Bei unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen kommt das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) zur Anwendung. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Ein Beispiel hierzu ist die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG).

2. Es gibt bereits heute verschiedene Behördenstellen, bei denen unlautere Handelspraktiken, Dumpingpreise resp. Verstösse gegen Arbeitsbedingungen und Löhne gemeldet werden können. Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Für die Umsetzung des UWG ist das SECO zuständig.

Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG) fallen in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission. Dumpingpreise können unter Umständen eine gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen darstellen und als unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG qualifiziert werden.

Die Kontrolle der Arbeitsbedingungen und Löhne wird in der Schweiz von zwei Arten von Kommissionen durchgeführt. Erstens durch die von den Sozialpartnern (d. h. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) gebildeten Paritätischen Kommissionen (PK), welche für die Überwachung der Tätigkeitsbereiche zuständig sind, die unter einen Gesamtarbeitsvertrag fallen. Zweitens kontrollieren die sogenannten tripartiten Kommissionen (TK), die sich aus Vertretern des Staates und der Sozialpartner zusammensetzen, die Sektoren, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt (Art. 360b OR). Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Bedarf, eine Ombudsstelle als neutrale Anlaufstelle für Erzeuger und Erzeugerinnen, Lieferanten und Lieferantinnen oder Arbeiter und Arbeiterinnen in der Schweiz zu schaffen.

3. Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG) wie beispielsweise die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG) können bereits heute der Wettbewerbskommission gemeldet werden. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Bedarf, eine Analyse zu unlauteren Rabatt- und Konditionsforderungen für die Schweiz zu erstellen.

4. Gemäss Art 8a des Landwirtschaftsgesetztes (LwG, SR 910.1) können die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben. Die Festlegung von Richtpreisen ist demnach nicht Sache des Bundes. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als notwendig, neben der bestehenden Marktbeobachtungsstelle zusätzlich eine Preisbeobachtungsstelle zu etablieren.

Antwort des Bundesrates.