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21.4626 · Interpellation · 2021-12-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Für Vorhaben, für welche das Planauflageverfahren nach EleG (Art. 17) angewendet wird, müssen naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen (z.B. bei standortgebundenen Eingriffen in bundesrechtlich geschützte Lebensräume) erteilt werden.

Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:

1. Werden die naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen publiziert?

2. Sind die erteilten Ausnahmebewilligungen im Planauflageverfahren nach EleG anfechtbar?

3. Wie beurteilt der Bundesrat die Transparenz dieses Verfahrens für einspracheberechtigte Organisationen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./3.) Plangenehmigungsgesuche für elektrische Anlagen werden im Verfahren nach Artikel 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) beurteilt. Die Gesuchsunterlagen werden durch das eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) publiziert und öffentlich aufgelegt. Der Inhalt der Publikation ist so auszugestalten, dass die Organisationen feststellen können, ob sie im Hinblick auf die Einhaltung des Umwelt- bzw. Natur- und Heimatschutzrechts in das Gesuchsdossier Einblick nehmen sollen. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat das Bundesamt für Energie angewiesen zu prüfen, ob die Publikationen des ESTI dieser Anforderung entsprechen.

2.) Ausnahmebewilligungen sind als Teil der Plangenehmigung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Beschwerdeberechtigt sind Personen und Organisationen, die sich zuvor am Einspracheverfahren beteiligt haben (Art. 12c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]).

Antwort des Bundesrates.