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Verweigern gewisse Kantone die Durchsetzung von Corona-Tests zwecks Ausschaffung abgewiesener Asylbewerber? Falls ja, welche Kostenfolge hat das für die Steuerzahler?

21.4661 · Interpellation · 2021-12-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Herbstsession 2021 wurde eine Änderung des AIG verabschiedet. Damit können Covid-Tests im Zusammenhang mit der Ausschaffung von Asylbewerbern durchgesetzt werden. Dies soll verhindern, dass die sechsmonatige Frist im Rahmen des Dublin-Verfahrens verstreicht und die Schweiz auch für Asylbewerber verantwortlich wird, welche bereits in einem anderen Schengen-Dublin-Partnerstaat registriert wurden.

Gemäss Auskunft des Bundesrates auf meine Frage 21.8245 werden dazu erste Quartalszahlen der Kantone im Januar 2022 vorliegen. Im Hinblick auf die Frühjahrssession 2022 bitte ich den Bundesrat, diese Quartalszahlen (inkl. Kostenfolge für die Steuerzahler) nach Kantonen aufgeschlüsselt darzulegen. Weiter bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Setzen alle Kantone die neue Regelung um?

2. Wenn nicht, welche Kantone verweigern (auch teilweise) die Umsetzung?

3. Sind aufgrund von Fristabläufen Schengen-Dublin-Fälle neu in den Verantwortungsbereich der Schweiz gefallen?

4. Falls ja, wie viele und in welchen Kantonen?

5. Wie sieht die Prognose zu Frage 3 und 4 bis Ende 2022 aus?

6. Welche monatlichen Mehrkosten entstehen pro Asylbewerber, der deswegen in der Schweiz bleibt?

7. Welche Kosten sind bis heute schon entstanden?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Gemäss der quartalsweisen Auswertung des Staatssekretariates für Migration (SEM) für die Zeitperiode vom Oktober bis Dezember 2021 gab es bis anhin 82 Fälle, in denen Covid-19-Tests gestützt auf Artikel 72 Absatz 3 AIG zwangsweise durchgesetzt wurden (AG: 2, BE: 9, BL: 5, BS: 3, FR: 2, GE: 7, GR: 2, LU: 12, NW: 1, SO: 8, TG: 8, TI: 4, VD: 1, ZG: 1, ZH: 17).

Bei den Kantonen, die bis anhin noch keine Fälle zu verzeichnen hatten, ist dies in der Regel darauf zurückzuführen, dass es in der entsprechenden Zeitperiode keine Testverweigerungen gab oder keine Rückführungen durchgeführt wurden. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass, sofern sich eine Person nicht freiwillig einem Covid-19-Test unterzieht, diese gegen ihren Willen einem solchen zugeführt werden kann, wenn der Vollzug nicht durch andere, mildere Mittel sichergestellt werden kann (vgl. Art. 72 Abs. 3 AIG). Es handelt sich somit bei Artikel 72 Absatz 3 AIG nicht um eine zwingende Bestimmung.

3./4. Die Durchführung von Covid-19-Tests bei der Ausschaffung (Art. 72 AIG) wird im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht erfasst. Eine Überprüfung der Einzelfälle mit ungenutztem Ablauf der Überstellungsfrist hat jedoch ergeben, dass in der Zeitspanne des 4. Quartals 2021, d.h. seit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung, in keinem einzigen Fall ein fehlender Covid-19-Test für die Ausreise zum Zuständigkeitsübergang im Rahmen des Dublin-Verfahrens geführt hat. Die Gründe für den Fristablauf waren andere, so insbesondere, dass die Personen während längerer Zeit unbekannten Aufenthaltes waren oder das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) das SEM angewiesen hat, das Asylgesuch im nationalen Asylverfahren zu prüfen.

5./6. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens hat die Schweiz nach Zustimmung des Partnerstaates grundsätzlich sechs Monate Zeit, um die Person zu überstellen. Diese Frist kann aufgrund des Untertauchens der betroffenen Person, einer Beschwerde beim BVGer oder einer Inhaftierung für eine gewisse Zeit verlängert werden (Art. 29 Dublin-III-Verordnung). Es kann daher nicht prognostiziert oder geschätzt werden, in wie vielen Fällen die Überstellungsfrist bis Ende 2022 ungenutzt abläuft und welche allfälligen Mehrkosten dadurch entstehen könnten. Eine Prognose ist damit auch für diejenigen Fälle nicht möglich, in denen die ausreisepflichtigen Personen die Durchführung eines Covid-19-Tests verweigern.

7. Da es im 4. Quartal 2021 zu keinem Fristablauf aufgrund eines fehlenden Covid-19-Tests gekommen ist und die Schweiz damit in keinem solchen Fall im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig geworden ist, sind auch keine zusätzlichen Kosten entstanden.

Antwort des Bundesrates.