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21.4665 · Motion · 2021-12-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 53a Absatz 1 der Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111) in dem Sinne anzupassen, dass die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20) in denjenigen Berufsarten nach der Schweizer Berufsnomenklatur gilt, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8 Prozent erreicht oder überschreitet.

Begründung

Nach drei Jahren Erfahrung mit der Stellenmeldepflicht ist deren Ausgestaltung zu optimieren. Die jährlichen Berichte zum Vollzugsmonitoring der Stellenmeldepflicht zeigen, dass die Anzahl der meldepflichtigen Berufe kontinuierlich gestiegen ist. Dies steht in direktem Zusammenhang mit der per 1. Januar 2020 erfolgten Senkung des Schwellenwertes von 8 auf 5 Prozent, durch die sich die Anzahl der meldepflichtigen Berufe sukzessive von 26 auf 48 Berufsarten erhöht hat. Dieser starke Zuwachs steht im Widerspruch zur generell sinkenden Arbeitslosigkeit, die im Oktober 2021 bei 2,5 Prozent und somit 0,7 Prozentpunkte unter dem Vorjahreswert lag.

Der bei 5 Prozent festgesetzte Schwellenwert ist zu tief angesetzt und wirkt sich insbesondere in Fällen wirtschaftlicher Schwankungen zu stark auf die Anzahl meldepflichtiger Berufe aus, was im Jahr 2020 zeitweise gar zu einer Sistierung der Stellenmeldepflicht geführt hat, um Arbeitgeber sowie Behörden administrativ zu entlasten. Für die Erlangung einer Stabilisierung der Anzahl meldepflichtiger Berufe ist eine Erhöhung des Schwellenwertes essenziell.

Die Wiedereinführung des praxistauglichen Schwellenwertes von 8 Prozent drängt sich umso mehr auf, weil die Stellenmeldepflicht einen grossen administrativen Aufwand für die Unternehmen der betroffenen Branchen wie Landwirtschaft, Hotellerie, Gastronomie und Bauwirtschaft verursacht. So müssen die Arbeitgeber bei meldepflichtigen Stellen den gesuchten Beruf, die Tätigkeit einschliesslich spezieller Anforderungen, den Arbeitsort, das Arbeitspensum, das Datum des Stellenantritts, die Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet), eine Kontaktadresse sowie den Namen des Unternehmens angeben. Allein im Jahr 2020 fiel dieser hohe administrative Mehraufwand für die Arbeitgeber bei über 160 000 offenen Stellen an. Für die Jahre 2021 und 2022 sind angesichts der zusätzlichen meldepflichtigen Berufsarten je weit über 200 000 Meldungen zu erwarten.

Das ist ein bürokratischer Leerlauf. Damit das Instrument der Stellenmeldepflicht griffig bleibt, die Kosten für Staat und Wirtschaft nicht weiter steigen und generell das Instrument der Stellenmeldepflicht und deren Akzeptanz nicht nachhaltig geschädigt wird, müssen sich die Arbeitsmarktbehörden auf diejenigen Branchen fokussieren können, in welchen diese staatliche Unterstützung auch wirklich benötigt wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) angenommen. Der darin enthaltene Artikel 21a AIG legt die Ausführungsbestimmungen der Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit fest. Damit soll das inländische Arbeitskräftepotenzial besser ausgeschöpft werden. Konkret soll mit einer Stellenmeldepflicht die Vermittlung von stellensuchenden Personen gefördert werden, die in der Schweiz bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet sind. Die Ausführungsbestimmungen sind in der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111) geregelt.

Der Bundesrat hat nach vorgängiger Anhörung der Kantone und der Sozialpartner den Schwellenwert bestimmt. Nach einer Einführungsphase vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 mit einem Schwellenwert von 8 Prozent gilt seit dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent.

Gemäss AVV veröffentlicht das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die jeweils für das Folgejahr gültige Liste der meldepflichtigen Berufsarten im Spätherbst. Die Arbeitslosenquote ist gemäss AIG das einzige Kriterium zur Festlegung der Liste. Die Ausgestaltung hat zur Folge, dass bei einer hohen Arbeitslosigkeit die Reichweite höher ist als bei einer tiefen Arbeitslosigkeit. Damit wird das inländischen Arbeitskräftepotential besser ausgeschöpft und die Arbeitslosigkeit bekämpft. Konkret heisst das aktuell, dass aufgrund des Covid-19-bedingten Anstiegs der Arbeitslosigkeit ab März 2020 im Jahr 2021 17 Berufsarten neu meldepflichtig wurden. Die durchschnittliche gesamtschweizerische Arbeitslosenquote im relevanten Berechnungszeitraum betrug 2,9 Prozent. Im Jahr 2022 sind weitere 5 Berufsarten meldepflichtig, da die Arbeitslosenquote in der jüngsten Referenzperiode mit 3,2 Prozent nochmals leicht höher lag. Seit Einführung der Stellenmeldepflicht lag die Schwelle von 5 Prozent jederzeit deutlich über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote. Damit befanden sich die meldepflichtigen Stellen durchgehend in Berufsarten mit spürbar überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit.

Die administrative Belastung für die Unternehmen konnte durch verschiedene Massnahmen in Grenzen gehalten werden. Zum einen hat das Bundesamt für Statistik (BFS) in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgeberverbänden die Schweizer Berufsnomenklatur (CH-ISCO-19) erarbeitet, die dazu beiträgt, die meldepflichtigen Berufsarten noch genauer auf die stellensuchenden Personen abzustimmen. Zum anderen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Meldeprozesse ebenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgeberverbänden und mit den Vollzugsstellen effizient und digital gestaltet. Laut dem Vollzugsmonitoring wird die Stellenmeldepflicht gesetzeskonform und effizient umgesetzt. Die Prozesse und Abläufe bei den Arbeitgebern und dem Vollzug sind gut eingespielt. Die Stellen werden grossmehrheitlich digital gemeldet.

Die Monitoringevaluationen haben aufgezeigt, dass die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren die Beziehungen zu Arbeitgebern aktiv pflegen.

Der Bundesrat ist an einer zielgerichteten und effizienten Umsetzung der Stellenmeldepflicht interessiert. Er hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem WBF und unter Einbezug der Kantone und Sozialpartner bis zum 31. März 2024 eine Gesamtschau zur Umsetzung aller bereits ergriffenen Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials zu erstellen. Die Berichterstattung soll eine Beurteilung beinhalten, inwieweit die verschiedenen Massnahmen in einer Gesamtsicht die Ziele der Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials erfüllen und ob zusätzliche Massnahmen erforderlich sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.