Periodische Revisionspflicht der Rendite auf Mieteinnahmen bei Wohnimmobilien zur Sicherstellung des gesetzlichen Zustands
21.469 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-17
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Damit sichergestellt wird, dass Mietzinsen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und zur Verhinderung von missbräuchlichen Mietzinsen durch einen übersetzten Mietertrag, ist für die Bemessung der erzielten Renditen, eine periodische Revisionspflicht einzuführen für Vermietende, die mehrere Wohnungen vermieten. Das Mietrecht ist dahingehend anzupassen.
Begründung
Unser Mietrecht erlaubt mit der "Kostenmiete plus" eine Eigenkapitalrendite, welche den die Bindung an den hypothekarischen Referenzzinssatz (Kosten) um einen geringen Prozentsatz übersteigen darf. Lange Zeit setzte das Bundesgericht diesen auf 0,5 Prozent über dem hypothekarischen Referenzzinssatz von zur Zeit 1,25 fest (auf Bauten, die nicht älter als 30 Jahre sind). In Realität betragen die effektiven Renditen aber nicht die maximal erlaubten 1,75 Prozent, sondern oft werden Renditen in zweistelliger Höhe erzielt. In einer Studie der Raiffeisen-Bank wurde die Abweichung der effektiven Mietzinse vom gesetzlichen Pfad auf 14 Milliarden Franken jährlich beziffert. Somit wird in der Fläche eine übersetzte und damit gesetzeswidrige Rendite erzielt von volkswirtschaftlich entscheidender Dimension: Fehlten doch damit den Miet-Haushalten diese Gelder was deren Kaufkraft enorm schmälert. 60 Prozent unseres Bruttoinlandproduktes wird jedoch durch den Konsum der privaten Haushalte erwirtschaftet.
Deshalb ist allein schon aus Verantwortung für unsere Volkswirtschaft und deren Schutz aber auch aus ordnungspolitischen Erwägungen die Durchsetzung des Mietrechts erforderlich. Ein Gesetz, das in derart stossender und bedeutender Weise nicht durchgesetzt wird, ist inakzeptabel.
Das Konzept der periodischen Revisionspflicht ist weitläufig bekannt bei der periodischen AHV-Revision sowie der Mehrwertsteuer-Revision und entspricht einem allseits anerkannten und unbürokratischen Vorgehen. Die Revisionen können (analog der Mehrwertsteuer-Revision, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen wird) vom Bundesamt für Wohnungswesen durchgeführt werden.