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21.479 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-24

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Mit einer schlanken Gesetzesvorlage soll das Genossenschaftsrecht den heutigen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden.

Insbesondere in folgenden Hinsichten ist eine Anpassung vorzunehmen: Senkung der Mindestmitgliederzahl und Anpassung der Rechtsfolge im Fall einer Unterschreitung der Mindestzahl; verbesserte Funktionsfähigkeit der verschiedenen Arten von Mitgliederversammlungen; Stärkung der Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Genossenschafter, insbesondere Erleichterungen bei der Vertretung in den Mitgliederversammlungen; Anpassung der Legaldefinition der Genossenschaft an das heutige Verständnis.

Begründung

Das Genossenschaftsrecht stammt noch weitgehend aus dem Jahr 1936. Seither haben sich das wirtschaftliche Umfeld, in dem Unternehmen tätig sind, aber auch die Art und Weise, wie Unternehmen organisiert und geführt werden, geändert. Einen entsprechenden Wandel hat das Genossenschaftsrecht teilweise vollzogen: durch die Praxis der Genossenschaften, durch einzelne höchstrichterliche Urteile und durch vereinzelte Gesetzesänderungen (Anpassungen aufgrund rechtsform-übergreifender Gesetzesänderungen [Rechnungslegungs- und Revisions-recht], Anpassungen aufgrund der jüngsten Revision des Aktienrechts). Eine Totalrevision erscheint darum nicht nötig, sondern es sind die erkannten Mängel des geltenden Rechts zu beheben und einzelne gezielte Verbesserungen vorzunehmen. Dies auch deshalb, weil einige Eigenheiten der geltenden Ordnung einer stärkeren Nutzung der Genossenschaftsform und damit der Verbreitung der Genossenschaftsidee im Weg stehen.

Bei der Teilrevision ist die Eigenart der Genossenschaft als personenbezogener Verband, der der unmittelbaren Förderung der Genossenschafter dient, beizubehalten. Auf zusätzliche administrative Belastungen ist zu verzichten; insbesondere sind Grossgenossenschaften nicht unbesehen grossen Aktiengesellschaften gleichzustellen. Das Genossenschaftsrecht soll weiterhin die Vielfalt der realen Erscheinungsformen von Genossenschaften beachten und seine Gestaltungsfreiheit bewahren.