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21.488 · Parlamentarische Initiative · 2021-09-23

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Schweizerische Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

2a. Gemeinsame Bestimmungen. Vom Gesetz besonders geschützte Personen

Art. 121

1. Wer eine Straftat nach Artikel 124 oder eine Straftat nach Artikel 125 Absatz 1, 127, 128, 129, 133 oder 134 an einer Frau begeht, sofern das Opfer einen Angriff von einer gewissen Schwere auf seine körperliche oder psychische Unversehrtheit erleidet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

2. Hat das weibliche Opfer schwere Körperverletzungen im Sinne von Artikel 122 oder von Artikel 125 Absatz 2 erlitten, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren bestraft.

3. Hat das weibliche Opfer Tätlichkeiten im Sinne von Artikel 126 erlitten, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

Weitere Änderungen

Die Artikel 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 133 und 134 werden um einen letzten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Artikel 121 bleibt vorbehalten.

Begründung

Die Gewalt an Frauen nimmt alarmierende Ausmasse an. 2019 gab es 679 Vergewaltigungen. 2020 stieg diese Zahl auf 713, was einem Wachstum von 5 Prozent entspricht. Insgesamt hat sich die Zahl der Gewalttaten in den vergangenen zwanzig Jahren verdreifacht. Diese unhaltbare Entwicklung muss so rasch wie möglich eingedämmt werden. Die Ursachen für diese Entwicklung mögen zwar vielfältig sein, doch sind die Folgen immer die gleichen: eine Frau, die seelische oder körperliche Verletzungen erlitten hat, ja manchmal sogar getötet wurde.

Gegenwärtig ist es so, dass Täter, die Frauen Körperverletzungen zufügen, nur dann unter Artikel 122 Absatz 2 StGB fallen, wenn das weibliche Opfer eine dauernde Verletzung seiner geistigen Gesundheit erleidet. Die psychischen Beeinträchtigungen, die weibliche Opfer erleiden, werden leider kleingeredet und als vorübergehende psychische Störungen abgetan. Es kann nicht länger geduldet werden, dass die Art und Weise, wie das Opfer das Trauma überwindet, dazu führen kann, dass der Täter eine geringere Strafe erhält.

Der neue Artikel im StGB soll präventive Wirkung entfalten. Potenzielle Täter sollen wissen, dass ihnen, wenn sie zur Tat schreiten, eine Freiheitsstrafe droht. Für bestimmte Personen entfaltet erst eine solche Strafdrohung Wirkung, während die Aussicht auf bedingte Strafen und erst recht auf Geldstrafen in Form von Tagessätzen wirkungslos bleibt. Der neue Artikel im StGB würde auch ein Signal an die Opfer aussenden, die sich viel zu oft unverstanden fühlen in ihrem Schmerz angesichts von Strafen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem von ihnen erfahrenen Unrecht stehen. Schliesslich würde die Gesellschaft mit diesem neuen Artikel aufzeigen, dass sie etwas Konkretes unternimmt, um die Gruppen von Personen, die besonders oft Opfer von Gewaltdelikten werden, zu schützen; dies durch eine Verschärfung der angedrohten Strafen.