21.498 · Parlamentarische Initiative · 2021-09-30
Departement des Innern
In Kommission des Nationalrats
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 29.08.2025
Die Kommission hat Kenntnis genommen vom Ergebnisbericht der Vernehmlassung über den Vorentwurf in Umsetzung der pa. Iv. Roduit. «Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV» (21.498). In der Gesamtabstimmung hat sie ihren Entwurf mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen, ohne Änderungen am Vernehmlassungsentwurf vorzunehmen. Ihr Entwurf geht nun zur Stellungnahme an den Bundesrat, damit er dann in der Wintersession vom Nationalrat behandelt werden kann.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.10.2025
Medizinische Gutachten sind ein zentrales Element der Invalidenversicherung (IV). Sie sind eines der Instrumente, die fundierte Entscheide für oder gegen die Ausrichtung einer Rente ermöglichen. Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 gegen einen Gesetzesentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ausgesprochen. Bei monodisziplinären Gutachten sah die Vorlage der SGK-N ein gemeinsames Gutachten vor, das die von der IV bezeichnete sachverständige Person und die von der versicherten Person ausgewählte sachverständige Person erstellen, wenn vorgängig keine Einigung über die Wahl der Sachverständigen zustande kommt. Der Bundesrat erachtet die von der SGK-N vorgebrachten Anliegen als legitim, ist aber der Ansicht, dass das angestrebte Ziel auch mit dem aktuellen Verfahren erreicht werden kann. Die Vorlage der SGK-N würde im Übrigen die Abläufe erschweren, ohne eine bessere Akzeptanz der Ergebnisse der Gutachten bei den Versicherten zu erzielen.
Braucht es ein monodisziplinäres medizinisches Gutachten, um über die Ausrichtung einer Rente zu entscheiden, bezeichnet die IV-Stelle eine sachverständige Person. So sieht es das geltende Gesetz vor. Ist die versicherte Person mit dieser Wahl nicht einverstanden, kann sie eine andere sachverständige Person vorschlagen. In fast allen Fällen einigen sich die IV-Stelle und die versicherte Person. Lediglich in 12 von insgesamt 3802 monodisziplinären Gutachtenaufträgen kam 2024 keine Einigung über die Wahl der sachverständigen Person zustande.
Die SGK-N spricht sich jedoch dafür aus, dass ab Beginn des Verfahrens ein echter Konsens gefördert wird. Um die parlamentarische Initiative 21.498 «Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV» zu konkretisieren, hat sie einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Einführung eines gemeinsamen Gutachtens vorsieht, wenn keine Einigung über die Wahl der sachverständigen Person erzielt wird. Nach Ansicht der SGK-N müsste das Gutachten in solchen Fällen durch zwei Sachverständige erstellt werden, und zwar durch die von den beiden Seiten je ernannte sachverständige Person.
Für den Bundesrat sind die von der SGK-N vorgebrachten Anliegen legitim, die angestrebten Ziele können jedoch schon heute mit den bestehenden Instrumenten erfüllt werden. Die Empfehlungen aus dem Bericht zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV, auf die sich der Entwurf der SGK-N stützt, wurden in der letzten IV-Revision (Weiterentwicklung der IV) bereits berücksichtigt oder in den Weisungen IV übernommen. Vor diesem Hintergrund würde eine Gesetzesanpassung nicht die gewünschten Verbesserungen bringen. Das von der SGK-N vorgeschlagene Verfahren hätte zudem mehrere negative Auswirkungen. So würden sich die Fristen für die Fallbearbeitung verlängern, was dem Willen des Gesetzgebers entgegensteht, der mit der Weiterentwicklung der IV ein rasches Verfahren für die Versicherten anstrebte. Zudem wäre die Organisation der Gutachten komplizierter, insbesondere angesichts des Mangels an geeigneten Sachverständigen. Die Kosten würden ebenfalls ansteigen, ohne dass eine bessere Akzeptanz der Ergebnisse der Gutachten bei den Versicherten garantiert wäre. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Vorlage der SGK-N ab.
Für den Bundesrat ist es jedoch wichtig, die Versicherten von Beginn weg in das Verfahren der medizinischen Begutachtung und in die Wahl der sachverständigen Person einzubeziehen. Damit kann der menschliche Aspekt besser berücksichtigt und das Vertrauen der Bevölkerung in das System der sozialen Sicherheit gestärkt werden. Im Rahmen der künftigen IV-Reform wird der Bundesrat neue Ansätze prüfen, um die Qualität der Gutachten zu verbessern sowie die Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Versicherten zu stärken, sollte ein Mangel in diesem Bereich festgestellt werden. Ausserdem will er die Ausbildung der Sachverständigen und die Aufsicht verbessern, um eine einheitliche Praxis bei den IV-Stellen sicherzustellen.
Wortlaut
Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist durch einen Absatz 3bis zu ergänzen:
"Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein monodisziplinäres medizinisches Gutachten einholen, so sind die IV-Stelle und die versicherte Person in Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 ATSG dazu verpflichtet, sich auf eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu einigen; den Ausstandsgründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG wird Rechnung getragen. Kommt keine Einigung zustande, so bezeichnen die IV-Stelle und die versicherte Person je eine Sachverständige oder einen Sachverständigen. Diese erstellen das Gutachten gemeinsam."
Begründung
Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV hat das Parlament Artikel 44 ATSG geändert und dort Massnahmen zur Verbesserung und Sicherstellung der Qualität von Gutachten eingefügt. Einige Monate später wurde der vom EDI in Auftrag gegebene Bericht "Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung" zusammen mit konkreten Empfehlungen veröffentlicht. Obwohl ein breiter Konsens darüber besteht, dass diesen Empfehlungen vollumfänglich Rechnung zu tragen ist - es sei hier auf die Antworten des Bundesrates auf die Fragen 20.5932 und 21.7269 hingewiesen -, hat sich gezeigt, dass dies bei der Erarbeitung des Ausführungsrechts zur Weiterentwicklung der IV im Bereich des Einigungsverfahrens nicht ganz möglich war; nur mit einer Anpassung des IVG lässt sich ein Widerspruch zu Artikel 44 Absatz 2 ATSG vermeiden.
Diese parlamentarische Initiative hat zum Ziel, die vollständige Umsetzung der Empfehlungen des Evaluationsberichts bei der Vergabe von monodisziplinären IV-Gutachten zu ermöglichen. Da die Empfehlungen die medizinischen Gutachten in der IV betreffen, muss nur das IVG ergänzt werden. Vor der Bezeichnung der sachverständigen Person, die das medizinische Gutachten erstellen soll, muss eine Einigung angestrebt werden. Dabei ist natürlich auch den Ausstandsgründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG Rechnung zu tragen.
Nur mit dem Bemühen um eine tatsächliche Einigung, und zwar von Anfang an, kann das Vertrauen in den Vergabeprozess gestärkt, die Akzeptanz der Resultate verbessert und die Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten, die Jahre dauern können, verringert werden. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass der Weg über die Suche nach einer tatsächlichen Einigung in der Regel dann auch zu einer Einigung führt. Ein gemeinschaftliches Gutachten, wie es vorgesehen ist für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, soll nur das letzte Mittel sein, ist aber sehr von grosser Bedeutung, da so die IV-Stellen und die Versicherten im Einigungsverfahren das gleiche Gewicht haben.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 01.12.2025
Nationalrat will neue Regeln bei IV-Gutachten
Der Nationalrat will die Rechte von Betroffenen im Zusammenhang mit Gutachten der Invalidenversicherung (IV) stärken. Sie sollen mehr Einfluss auf die Wahl von Sachverständigen erhalten.
Mit 121 zu 62 Stimmen ohne Enthaltungen sprach sich die grosse Kammer am Montag für eine Gesetzesänderung aus. Vorgesehen ist, dass sich die zuständige IV-Stelle und die versicherte Person im Grundsatz auf einen Sachverständigen oder eine Sachverständige einigen sollen. Gelingt dies nicht, sollen beide Seiten je eine Fachperson benennen. Beide Sachverständigen erstellen danach das Gutachten gemeinsam.
Die Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) geht auf eine Parlamentarische Initiative von Benjamin Roduit (Mitte/VS) aus dem Jahr 2022 zurück. Roduit wollte damit die Empfehlungen eines Evaluationsberichts umsetzen. Mitglieder aller Fraktionen unterzeichneten seine Initiative mit. Er verspricht sich von der Neuregelung insbesondere eine bessere Akzeptanz der Resultate von Gutachten und weniger Rechtsstreitigkeiten, wie er in der Debatte am Montag bekräftigte.
Es handle sich um ein ernstes Thema, das vielen Menschen Leid bringe, sagte Manuela Weichelt (Grüne/ZG) namens der Kommission. Sie verwies auf die Kritik an externen Gutachterfirmen in der Vergangenheit. Es gehe auch darum, Rechtsgleichheit zwischen den verschiedenen Regionen zu schaffen.
Der Bundesrat stellte sich ohne Erfolg gegen die Gesetzesänderung. Die angestrebten Ziele könnten schon mit den heute bestehenden Instrumenten erreicht werden, argumentierte er. Zudem fürchtete er längere Verfahren.
Die Landesregierung anerkannte jedoch das Anliegen der Befürworterseite und versprach, bei der nächsten IV-Reform Massnahmen zu prüfen, um die Qualität von Gutachten zu verbessern und eine einheitliche Praxis der IV-Stellen sicherzustellen. Im vergangenen und im laufenden Jahr habe es nur in sehr wenigen Fällen Uneinigkeit über die Bestellung von Sachverständigen gegeben, sagte Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider: "Gemeinsame Gutachten führen unweigerlich zu längeren Verfahren."
Auch die SVP war gegen die Gesetzesänderung. Sie beantragte erfolglos Nichteintreten. Andreas Glarner (SVP/AG) sagte, es mangle schon heute an Sachverständigen. Dieses Problem werde sich verschärfen. Auch die Kantone lehnten das Vorhaben fast geschlossen ab.
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 01.06.2026
Ständerat lehnt neues Verfahren bei IV-Gutachten ab
Bei der IV versicherte Personen sollen bei Gutachten nicht mehr Einfluss auf die Wahl von Sachverständigen erhalten. Der Ständerat hat am Montag eine entsprechende Vorlage abgelehnt - und stellt sich damit gegen den Nationalrat.
Die grosse Kammer hatte sich im Dezember dafür ausgesprochen, die Rechte von Betroffenen im Zusammenhang mit Gutachten der Invalidenversicherung (IV) zu stärken.
Die Vorlage sieht vor, dass sich die zuständige IV-Stelle und die versicherte Person im Grundsatz auf einen Sachverständigen oder eine Sachverständige einigen sollen. Gelingt dies nicht, sollen beide Seiten je eine Fachperson benennen. Beide Sachverständigen erstellen danach das Gutachten gemeinsam.
Die Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) kam in der kleinen Kammer aber nicht gut an. Mit 23 zu 20 Stimmen bei 2 Enthaltungen trat sie nicht darauf ein. Damit geht das Geschäft zurück an die grosse Kammer.
Esther Friedli (SVP/SG) hielt im Namen der zuständigen Ständeratskommission fest, dass die Mehrheit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe. Nur in seltenen Fällen - im Jahr 2024 seien es zwölf Fälle gewesen - seien sich die Parteien bei der Wahl der sachverständigen Person nicht einig.
Für die Mehrheit stünden vielmehr Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Gutachten im Vordergrund. Eine entsprechende Vorlage ist beim Bundesrat hängig. Auch Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider gab zu bedenken, dass dies der bessere Weg sei. Sie versprach, bei der nächsten IV-Reform Massnahmen zu prüfen, um die Qualität von Gutachten zu verbessern und eine einheitliche Praxis der IV-Stellen sicherzustellen.
Die Minderheit wollte dagegen dem Nationalrat folgen. Sie versprach sich von der Neuregelung insbesondere eine bessere Akzeptanz der Resultate von Gutachten und weniger Rechtsstreitigkeiten. Maya Graf (Grüne/BL) verwies auf die Kritik an externen Gutachterfirmen in der Vergangenheit. Es gehe auch darum, Rechtsgleichheit zwischen den verschiedenen Regionen zu schaffen.
Auskünfte
Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)
sgk.csss@parl.admin.ch