21.508 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-08
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und alle anderen einschlägigen Gesetze werden dahingehend geändert, dass Vermögenswerte, die sich in der Schweiz befinden, unabhängig davon, ob ein Verbrechen mit einem Bezug zur Schweiz vorliegt, eingezogen werden können, wenn diese Vermögenswerte der Verfügungsmacht politisch exponierter Personen, eines Regimes, das die Grundregeln der Rechtsstaatlichkeit nicht respektiert, ihres Umfeldes oder von Unternehmen, auf die sie einen massgeblichen Einfluss haben, unterliegen. Diese Vermögenswerte sollen von einer Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 72 StGB profitieren, wodurch politisch exponierte Personen die legale Herkunft dieser Vermögenswerte beweisen müssen.
Begründung
Die Tatsachen sind seit Langem bekannt: Grosse Geldbeträge gehören politischen Oberhäuptern von autoritären Regimes, welche die Menschenrechte, die Demokratie und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht respektieren.
Die Wiedererlangung von Vermögen erfolgt normalerweise über ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen gemäss dem Rechtshilfegesetz (IRSG). Das Ersuchen wird entweder von den amtierenden Behörden gestellt, wenn es sich um Personen handelt, die nicht mehr an der Macht sind, oder im Falle eines Machtumsturzes von den neuen Behörden. Wenn die Behörden des Herkunftsstaates ausreichende Beweise vorlegen, können die Gelder sichergestellt und während des Verfahrens jederzeit an den ersuchenden Staat zurückgegeben werden. Falls das gestellte Rechtshilfeersuchen aufgrund des Scheiterns des Staates nicht abgeschlossen werden kann, gilt das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG), das am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.
In gewissen Fällen konnte die Schweiz aber nicht eingreifen - obwohl die Vermögen von politisch exponierten Personen in der Schweiz offensichtlich unrechtmässig erworben worden waren -, da die Behörden des Herkunftsstaates kein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen gestellt hatten. So müssen Gelder sogar im Falle einer vorläufigen Sperrung vonseiten des Bundesrates gemäss SRVG freigegeben werden. Dieser Fall war bei den Mobutu-Geldern eingetreten. Man sieht also, dass dieses juristische Instrument bei gescheiterten Staaten nicht funktioniert. In jüngerer Vergangenheit ist dieser Fall bei der Ukraine und den Ländern des Arabischen Frühlings wie zum Beispiel Tunesien eingetreten.
Die Möglichkeit muss ausgeweitet werden, Vermögen von politisch exponierten Personen aus Staaten einzuziehen, die die Regeln des Rechtsstaats nicht respektieren, unabhängig von einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, von einer politischen Entscheidung des Bundesrats sowie von einem Verbrechen mit einem Bezug zur Schweiz, so wie es für kriminelle und terroristische Organisationen der Fall ist.
Die Rechtshilfe und das SRVG müssen daher beibehalten werden, aber Artikel 72 StGB soll erweitert werden, um die Einziehung wie bei kriminellen Organisationen möglich zu machen.